Treffer
BGH Beschluss

BGH: „Need-to-know-Regel“ ersetzt keinen Individualbeweis bei Mittäterschaft (Weiterstadt)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 448/97
Datum
13.02.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte rügte mit der Revision u.a. eine Verletzung des § 261 StPO bei der Annahme ihrer Mittäterschaft aufgrund einer RAF-„need-to-know-Regel“. Der BGH ließ für andere Taten offen, ob ein § 261-StPO-Verstoß vorliegt, weil die Verurteilungen dort auf tragfähigen Indizien beruhten. Beim Sprengstoffanschlag auf die JVA Weiterstadt war die „Regel“ hingegen beweisentscheidend; Beweisregeln dieser Art kennt die StPO nicht, sodass das Urteil insoweit aufzuheben war. Zudem änderte der BGH den Schuldspruch (Tateinheit zu § 129a StGB) und hob Teile der Einziehung mangels Begründung auf; im Umfang der Aufhebung wurde zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die strafgerichtliche Überzeugungsbildung nach § 261 StPO hat sich auf individuell erhobene Beweise zu stützen; verfahrensfremde „Beweisregeln“ ersetzen den Schuldnachweis nicht.

2

Beruht die Verurteilung auf einer tragfähigen, unabhängig belegten Indizienkette, führt ein möglicher Fehler bei einer untergeordneten Annahme (hier: Organisationsregel) nicht zur Aufhebung, wenn das Urteil darauf nicht beruht.

3

Ist eine Annahme für die Täterschaft beweisentscheidend, darf sie nicht allein aus generalisierten Organisationsabläufen hergeleitet werden; das Gericht hat Alternativerklärungen, insbesondere Informationsweitergabe außerhalb eines behaupteten Geheimhaltungsprinzips, in die Würdigung einzustellen.

4

Das Dauerdelikt der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (§ 129a StGB) steht mit in Ausführung der Mitgliedschaft begangenen Taten in Tateinheit; dadurch werden in Idealkonkurrenz stehende Begleitdelikte mitabgeurteilt und sind nicht notwendig als rechtlich selbständige Taten auszuurteilen.

5

Eine Einziehung setzt eine in den Urteilsgründen nachvollziehbar dargelegte gesetzliche Grundlage voraus; fehlt es daran, ist die Einziehungsanordnung aufzuheben.

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Frankfurt (Main), 5. November 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 448/97 vom 13. Februar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen Mordes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts am **13. Februar 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 5. November 1996 mit den Feststellungen aufgehoben, - soweit die Angeklagte im Fall a) B VI der Urteilsgründe (Sprengstoffanschlag auf die Justizvollzugsanstalt Weiterstadt) verurteilt worden ist, - im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Feststellung, dass die Schuld der Angeklagten besonders schwer wiegt, - sowie soweit die Einziehung einer Strickjacke, eines Taschenkalenders 1993 und einer Jogginghose angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen.

Bezüglich der verbleibenden Fälle wird der Schuldspruch dahingehend geändert und neu gefasst, dass die Angeklagte

a) des Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub, b) des Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchtem Mord in zwei weiteren tateinheitlichen Fällen und mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, c) des versuchten Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen, alle drei Taten jeweils begangen in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe, unerlaubtem Führen und mit Urkundenfälschung in drei Fällen, schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

I.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Angeklagte

1. wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub (Tötung des US-GI P. – B III der Urteilsgründe), Einzelstrafe: lebenslange Freiheitsstrafe, 2. wegen Mordes in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit versuchtem Mord in zwei Fällen und Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion (Anschlag auf die Rhein-Main-Air-Base – B IV der Urteilsgründe), Einzelstrafe: lebenslange Freiheitsstrafe, 3. wegen versuchten Mordes in zwei weiteren Fällen (Attentat auf den damaligen Finanzstaatssekretär Dr. T. und seinen Fahrer – B V der Urteilsgründe), Einzelstrafe: lebenslange Freiheitsstrafe, 4. wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Zerstörung von Bauwerken und mit Freiheitsberaubung (Sprengstoffanschlag auf die Justizvollzugsanstalt Weiterstadt – B VI der Urteilsgründe), Einzelstrafe: 12 Jahre Freiheitsstrafe, 5. wegen unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm und deren unerlaubten Führens in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen, keine Einzelstrafe, zu 1. bis 5. jeweils begangen in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung, zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und festgestellt, dass die Schuld der Angeklagten besonders schwer ist. Einzelne Gegenstände sind eingezogen worden.

Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

II.

Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet.

Mit der Rüge der Verletzung des § 261 StPO beanstandet die Revision die Überzeugungsbildung des Tatrichters in den Fällen B III bis VI der Urteilsgründe.

Dem liegt folgendes zugrunde:

Das Oberlandesgericht hat bei der Beweiswürdigung in diesen Fällen jeweils eine sogenannte "need-to-know-Regel" herangezogen. Diese besage, dass die Führungsmitglieder der RAF zwar beschlössen, ob und welche Aktionen durchgeführt werden, dafür aber "möglichst" nur den Mitgliedern des jeweiligen Kommandos die Einzelheiten der Tatausführung (Tatvorbereitung und -durchführung) bekannt sein sollen. Daraus folge, dass Mittäter sei, wer Einzelheiten der Tatausführung kenne.

Die Beschwerdeführerin beanstandet, das Oberlandesgericht habe seine Überzeugung von ihrer Mittäterschaft nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft, sondern in allen Fällen seiner Beweisführung diese Regel zugrunde gelegt, von deren Existenz es sich allein dadurch überzeugt habe, dass es ein früheres, in anderer Sache ergangenes Urteil zum Nachweis gerichtsbekannter Tatsachen in der Hauptverhandlung verlesen und diese Grundlage seiner Überzeugungsbildung in den Urteilsgründen nicht näher dargelegt habe.

Der Senat lässt in den Fällen B III bis V der Urteilsgründe offen, ob der Tatrichter mit einer zu weit gehenden Annahme gerichtsbekannter Tatsachen § 261 StPO verletzt hat; jedenfalls beruht in diesen Fällen die Verurteilung der Angeklagten nicht auf einem möglichen Gesetzesverstoß.

Dagegen liegt im Fall B VI der Urteilsgründe die geltend gemachte Rechtsverletzung vor und führt zur Aufhebung.

a) Das Oberlandesgericht hat im Urteil im Einzelnen dargelegt, dass es in den Fällen B III bis V der Urteilsgründe seine Überzeugung von der Mittäterschaft der Angeklagten jeweils auf eine Reihe belastender Indizien gestützt hat, durch die die mit Tatherrschaft geleisteten Tatbeiträge der Angeklagten bei jeder Tat belegt werden. Auf deren Einbindung in das jeweilige Kommando der RAF nach der sogenannten "need-to-know-Regel" kommt es in diesen Fällen deshalb nicht an.

So hat es sich in den Fällen B III und IV der Urteilsgründe (Mord an dem US-Soldaten P. und Bombenanschlag auf die Rhein-Main-Air-Base) von der Täterschaft der Angeklagten dadurch überzeugt, dass sie als Führungsmitglied der RAF – nachgewiesen durch Bekennerschreiben der RAF und Prozessklärungen der Angeklagten sowie durch mehrere Augenzeugen – das Tatopfer, dessen ID-Card am nächsten Tag bei dem Bombenanschlag verwendet wurde, aus dem Lokal gelockt hat. Dieses Opfer war zuvor von den RAF-Mitgliedern [REDACTED::<2>] und [REDACTED::<3>] – wiederum bestätigt durch weitere Zeugenaussagen und Verlesung des Urteils gegen [REDACTED::<4>] – ausgekundschaftet worden.

Weiter hat der Tatrichter (B IV der Urteilsgründe) – belegt durch Augenzeugen und Sachverständigengutachten – festgestellt, dass die Angeklagte selbst sowohl das Bomben- als auch das Fluchtfahrzeug gekauft und jeweils den Kaufvertrag eigenhändig unterschrieben hat. Auch im Fall B V der Urteilsgründe (versuchter Mord an Dr. T. und seinem Fahrer) hat das Oberlandesgericht aufgrund von Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten festgestellt, dass es die Angeklagte war, die nach Unterschreiben des Vertrages das Fahrzeug angemietet hat, mit dem die Örtlichkeit ausgekundschaftet, das nach der Tat zur Flucht benutzt und in dem ein erstes Bekennerschreiben der RAF sichergestellt wurde.

Der Senat schließt angesichts der eingehend dargelegten Gesamtwürdigung aller Beweismittel aus, dass die Verurteilung der Angeklagten in diesen Fällen darauf beruht, dass das Tatgericht bei der – untergeordneten – Feststellung, dass die Angeklagte (neben ihrer Führungsrolle innerhalb der RAF) ihre Tatbeiträge (auch) als Mitglied des jeweiligen Kommandos geleistet hat, möglicherweise gegen § 261 StPO verstoßen hat.

b) Anders verhält es sich jedoch im Fall des Sprengstoffanschlags auf die Justizvollzugsanstalt Weiterstadt am 27. März 1993, denn hier kommt der "need-to-know-Regel" bei der Überzeugungsbildung des Tatrichters ausweislich der Urteilsgründe eine die Überführung der Angeklagten als Mittäterin bestimmende Bedeutung zu.

Das Oberlandesgericht hat im Gegensatz zu den vorherigen Fällen keinen die Tatherrschaft der Angeklagten belegenden Tatbeitrag feststellen können. Ihr mittäterschaftliches Handeln ergebe sich aber daraus, dass sie Mitglied des Kommandos gewesen sei, das den Anschlag geplant, vorbereitet und durchgeführt habe. Das folge aus mehreren Umständen:

Im Prozess habe die Angeklagte erklärt, in Weiterstadt hätten sich RAF-Mitglieder stundenlang damit beschäftigt, Leute zu evakuieren. Bei der Festnahme der Angeklagten in Bad Kleinen am 27. Juni 1993 wurden in einer Umhängetasche ihres Lebensgefährten [REDACTED::<5>] mehrere Schreiben sichergestellt, aus denen eine unmittelbare Tatbeteiligung der Angeklagten deutlich werde: So habe nach der Tat die Mutter der Angeklagten geschrieben, dass sie Angst um sie gehabt habe. Die Angeklagte habe geantwortet, die Angstgefühle nach erfolgreicher Durchführung des Anschlags seien unbegründet gewesen ("Stunden nach so ner Aktion brauchste die wirklich nicht zu haben"), und in einem weiteren Brief im Zusammenhang mit dem Anschlag von "unserer Aktion" geschrieben. In einem in der Tageszeitung Ende September 1993 veröffentlichten Leserbrief habe die Angeklagte ausgeführt, es sei naiv gewesen, diese Briefe aufzuheben.

Dass die Angeklagte Detailwissen über Vorbereitung und Durchführung als Mittäterin selbst gewonnen und nicht aus Erzählungen ihres Lebensgefährten [REDACTED::<5>] erfahren habe, schließt der Tatrichter auch daraus, dass [REDACTED::<5>] andernfalls durch die Preisgabe von Einzelheiten an einen nicht zum Kommando gehörenden Dritten gegen die "need-to-know-Regel" verstoßen hätte (UA S. 951).

Der Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit annehmen, dass das Oberlandesgericht auch ohne Berücksichtigung der sogenannten "need-to-know-Regel" von der Beteiligung der Angeklagten an dem Kommando und damit als Mittäterin überzeugt gewesen wäre.

Offenbleiben kann, ob durch die Verlesung des Urteils gegen [REDACTED::<4>] in der Hauptverhandlung die sogenannte "Regel" gerichtskundig wurde. Denn Beweisregeln dieser Art kennt die Strafprozessordnung nicht. Vielmehr muss die Schuld eines Angeklagten individuell aufgrund der gegen ihn erhobenen Beweise gegebenenfalls in Verbindung mit offenkundigen Tatsachen festgestellt werden.

Zudem hat von einer solchen Handhabung bei der RAF – von den RAF-Mitgliedern [REDACTED::<6>] und [REDACTED::<7>] inhaltlich bestätigt – das bereits im Juli 1984 festgenommene RAF-Mitglied [REDACTED::<4>] in dem genannten Urteil gegen [REDACTED::<4>] berichtet. Das besagt indes nichts zu der Handhabung bei einem Kommandounternehmen im Jahre 1993, das von Mitgliedern einer personell und strukturell geänderten RAF mit seit 1992 grundlegend veränderter Zielsetzung durchgeführt wurde.

Hinzu kommt der Vorbehalt, dass "möglichst" nur den Kommandomitgliedern Einzelheiten der Tatausführung bekannt sein sollen – also schon nach der sogenannten "Regel" in Einzelfällen abgewichen wurde. Weil die Angeklagte mit ihrem Lebensgefährten [REDACTED::<5>] gemeinsam in der Illegalität lebte und zwischen beiden starke persönliche Bindungen bestanden, liegt ein Abweichen nicht fern. Dafür kann auch der Brief der Mutter an die Angeklagte sprechen, dem entnommen werden kann, dass Familienangehörige von der Tatausführung wussten, ohne RAF-Mitglied zu sein.

c) Das Urteil war daher im Falle B VI im Schuld- und Strafausspruch (12 Jahre Freiheitsstrafe) und damit auch im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe sowie im Ausspruch über die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld aufzuheben.

III.

Soweit die Revision die Verurteilung der Angeklagten in den Fällen B III bis V der Urteilsgründe und bezüglich der Verurteilung wegen weiterer Straftaten beanstandet, hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts ist aber der Schuldspruch in diesen Fällen zu ändern und neu zu fassen:

Das Dauerdelikt des § 129a StGB steht mit den Taten B III bis V der Urteilsgründe in Tateinheit. Durch deren Aburteilung werden auch die Tatbestände der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung und die hierzu in Idealkonkurrenz stehenden Vergehen nach dem Waffengesetz und den (die Fälle B IV und V betreffenden) Urkundenfälschungen mitabgeurteilt; letztere stellen somit keine rechtlich selbständigen Straftaten dar (vgl. BGH bei Holtz MDR 1982, 969 m. w. Nachw.). § 265 StPO steht nicht entgegen. Das Oberlandesgericht hat für dieses zu Unrecht als selbständige Straftat gewertete Verhalten keine Einzelstrafe festgesetzt.

IV.

Aufzuheben ist auch die Einziehungsanordnung in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang. Eine rechtliche Grundlage für die Einziehung der genannten Gegenstände ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.

[Unterschriften]

Rissing-van SaanKutzerWinkler
ZschockeltMiebach
BGH: „Need-to-know-Regel“ ersetzt keinen Individualbeweis bei Mittäterschaft (Weiterstadt) — Themis