Revision: Aufhebung mangels tragfähiger Beweise für Unterstützung einer terroristischen Vereinigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 448/89
- Datum
- 08.05.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (§ 129a StGB) bedarf es belastbarer Feststellungen, dass der Beschuldigte die Organisation und deren dauerhafte Verbandsstruktur kannte und gerade diese gezielt unterstützen wollte; bloße thematische Übereinstimmung oder Publikumsbesitz reichen nicht aus.
Indizien müssen in ihrer Gesamtschau eine Überzeugung begründen; von der Tatsachengrundlage deutlich entfernte Schlussfolgerungen genügen nicht und rechtfertigen keine Verurteilung.
Ein Gehilfenvorsatz (§ 305 StGB) ist gegeben, wenn der Gehilfe zumindest die wesentlichen Merkmale und die Angriffsrichtung der von ihm unterstützten, politisch motivierten Tat in seiner Vorstellung erfasst; die genaue Identität der ausführenden Tätergruppe ist nicht zwingend erforderlich.
Wenn die vorhandene Beweisaufnahme keine tragfähigen zusätzlichen Feststellungen zur inneren Tatseite erwarten lässt, ist der entsprechenden Schuldspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, 9. Juni 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 448/89 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Dr. phil. Ingrid S. t. C———2 aus ████, geboren am ██ 1952 in █████████, wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts am 8. Mai 1990 gemäß § 349 Abs. 2 Ziffer 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Juni 1989
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung und wegen Beihilfe zur gemeinschaftlichen Zerstörung von Bauwerken entfällt;
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Das Oberlandesgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit Beihilfe zur gemeinschaftlichen Zerstörung von Bauwerken und mit Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision der Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Sachrüge hat teilweise Erfolg. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung und wegen Beihilfe zur Zerstörung von Bauwerken beruht auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage.
a) Ohne Rechtsfehler hat das Oberlandesgericht als erwiesen angesehen, dass die Angeklagte am 11. September 1986 in einem ██ Uhrengeschäft den Wecker gekauft hat, den die terroristische Vereinigung „Revolutionäre Zellen“ am 28. Oktober 1986 als Zeitzündverzögerer bei dem Bombenanschlag auf das █████████████-Gebäude in ██ verwendet hat.
Das Oberlandesgericht hat darüber hinaus aus einer Gesamtschau zahlreicher – isoliert betrachtet wenig aussagekräftiger – Indizien die Überzeugung gewonnen, dass die Angeklagte beim Kauf dieses Weckers gewusst hat, dass ihr Auftraggeber, den zu benennen sie nicht bereit war, den Wecker zur politisch motivierten Gewalttat zum Bau einer Bombe verwenden werde. Diese Beweiswürdigung liegt insgesamt gesehen noch innerhalb des dem Tatrichter zukommenden Beurteilungsspielraums.
b) Dagegen reichen die festgestellten Beweisanzeichen nicht aus, um die weitere Feststellung des Oberlandesgerichts zu tragen, die Angeklagte habe gewusst, dass der Wecker von Mitgliedern der „Revolutionären Zellen“ für einen Bombenanschlag auf das █████████████ in ██ benötigt werde (UA S. 71/72). Insoweit entfernen sich die vom Tatrichter gezogenen Schlussfolgerungen so sehr von einer festen Tatsachengrundlage, dass sie nur einen Verdacht, nicht aber die zur Verurteilung erforderliche Überzeugung zu begründen vermögen (vgl. hierzu BGH NStZ 1982, 478; BGHR StPO § 261 Vermutung 1; Herdegen in KK StPO § 244 Rdn. 4 und NStZ 1987, 193, 199).
Das Oberlandesgericht hat den Vorsatz zur Unterstützung der „Revolutionären Zellen“ beim Bombenanschlag auf das Lufthansa-Gebäude im Wesentlichen aus folgenden Umständen gefolgert (UA S. 193 ff.): Die Angeklagte sei promovierte Germanistin, engagierte Journalistin und Schriftstellerin. Die Annahme, sie habe sich aus Naivität für eine strafbare Handlung einspannen lassen, ohne genau zu wissen, worum es gehe, liege fern. Die Existenz der terroristischen Vereinigung „Revolutionäre Zellen“, ihre Ziele und ihre Mittel habe sie gekannt. Die Themen, denen der Sprengstoffanschlag nach der Tatbekennung der „Revolutionären Zellen“ gegolten habe – Abschiebepraktiken gegenüber Asylanten und „Sextourismus“ nach Südostasien – gehörten zu solchen, mit denen sie sich umfangreich publizistisch befasst habe.
Diese Beweisanzeichen reichen auch bei Berücksichtigung der Begleitumstände des Weckerkaufs nicht aus, um den Willen der Angeklagten, die „Revolutionären Zellen“ zu unterstützen, rechtsfehlerfrei darzutun. Auch wenn die Angeklagte den Wecker zur Verwendung bei einem Anschlag linksextremistischer oder radikalfeministischer Gewalttäter beschaffen wollte, so folgt daraus noch nicht, dass sie gerade die als Täterterroristische Vereinigung „Revolutionäre Zellen“ als Tatgruppe ansah und deren Unterstützung gewollt hat.
Zur Tatzeit sind zahlreiche terroristische Anschläge von ad hoc gebildeten Kleinstgruppen und Einzeltätern im Sinne einer „guerilla diffusa“ begangen worden, die nicht zu den „Revolutionären Zellen“ gehörten und auch sonst nicht die für eine terroristische Vereinigung erforderliche Verbandsstruktur (vgl. hierzu BGHSt 31, 239) aufwiesen (UA S. 117, 198). Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts besteht die auf Dauer angelegte Organisation „Revolutionäre Zelle“, später in „Revolutionäre Zellen“ umbenannt, seit 1973. Sie hat zahlreiche schwere Sprengstoff- und Brandanschläge insbesondere gegen Militäreinrichtungen sowie mehrere Schusswaffenattentate auf Träger der von ihr bekämpften Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik begangen (UA S. 7 ff.). Die „Revolutionären Zellen“ haben in mehreren Fällen Personen, die nicht ihre Mitglieder waren, um die Beschaffung von Tatmitteln gebeten, ohne sie darüber aufzuklären, welcher Organisation sie halfen (UA S. 199/200). Das Oberlandesgericht hatte daher mit nachvollziehbaren rationalen Erwägungen ausschließen müssen, dass die Angeklagte einem Täterkreis ohne die in § 129a StGB vorausgesetzte Verbandsstruktur Hilfe leisten wollte. Das ist nicht geschehen.
Ein tragfähiges Indiz, nicht eine solche Gruppe, sondern gerade die „Revolutionären Zellen“ zu unterstützen, wäre es beispielsweise gewesen, wenn – unabhängig vom Weckerkauf – eine Beziehung der Angeklagten zu Mitgliedern dieser terroristischen Vereinigung oder jedenfalls eine geistige Nähe der Angeklagten zu deren terroristischem Gedankengut hätte festgestellt werden können. Dies war nicht der Fall (vgl. auch UA S. 195 ff.). Daraus, dass in ihrer Wohnung die im Mai 1985 vertriebene Broschüre „RZ Geschichte Kritiken Dokumente“ mit zahlreichen Textstellen der „Revolutionären Zellen“ gefunden worden ist (UA S. 191, 193/194), kann dies nicht gefolgert werden. Denn die Angeklagte hatte die Broschüre seinerzeit über die „Emma“-Redaktion bezogen (UA S. 98 f.), bei der sie als linke und feministische Journalistin fest angestellt war. Es ist ohne weiteres möglich, dass sie die Broschüre aus beruflichem oder gesellschaftlichem Interesse bestellt und gelesen hat. Deren Besitz allein kann einen Willen zur Unterstützung der „Revolutionären Zellen“ nicht belegen. Ersichtlich deswegen verwertet das Oberlandesgericht den Besitz der Broschüre auch nur für die Feststellung, dass der Angeklagten Existenz, Ziele und Mittel der „Revolutionären Zellen“ bekannt waren (UA S. 193/194).
Der vom Oberlandesgericht in erster Linie für die Kenntnis von Anschlagsobjekt und Täterkreis angeführte Umstand ist bewertungsneutral: Zwar hat sich die Angeklagte, wie andere Publizisten auch, schriftstellerisch und journalistisch mit den Themen beschäftigt (Abschiebepraktiken gegenüber Asylanten und gewinnorientierte Förderung des „Sextourismus“ durch die Lufthansa), die die „Revolutionären Zellen“ als Grund für den Bombenanschlag auf die █████ genannt haben. Diese thematische Konkordanz vermag aber keine persönliche oder sachliche Verbindung zwischen der Angeklagten und den „Revolutionären Zellen“ darzutun; denn wie allgemeinkundig ist, gerade diese Tätergruppe pflegt, solche Themen als Grund für ihre Terrorakte vorzuschieben, denen in der „linken“ Öffentlichkeit ein erhöhter Aufmerksamkeitswert zukommt.
Die zur äußeren und inneren Tatseite vorliegenden Indizien können demnach einen die Verurteilung nach den §§ 129a, 305 StGB nicht tragenden Geschehensablauf nicht ausschließen, etwa den, dass die Angeklagte einer von den „Revolutionären Zellen“ unabhängig operierenden Tätergruppe bei der Zerstörung eines Bauwerks gerichteten Anschlag helfen wollte und sie von ihrem Auftraggeber über den wahren Verwendungszweck im unklaren gelassen worden ist.
Ein Gehilfenvorsatz nach § 305 StGB scheidet z. B. aus, wenn sie bei der Beschaffung des Weckers „nur“ von einem Anschlag auf das Kraftfahrzeug einer missliebigen Person, ähnliche Gegenstände ausgegangen wäre.
Das ist aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme nicht widerlegt.
c) Da weitere Feststellungen zur inneren Tatseite nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung und Beihilfe zur Zerstörung von Bauwerken aufgehoben.
Die Beschränkung auf den Schuldspruch wegen Beihilfe zum Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion scheitert nicht daran, dass die Feststellung des Oberlandesgerichts, die Angeklagte habe das
Anschlagsobjekt gekannt, aus den dargelegten Gründen entfällt. Von den Fehlern der Beweiswürdigung unberührt bleibt die Annahme, die Angeklagte habe einen linksextremistisch oder radikalfeministisch motivierten Bombenanschlag auf Gegenstände politischer Gegner unterstützen wollen. Das Vorstellungsbild der Angeklagten erfasste daher den wesentlichen Unrechtsgehalt und die Angriffsrichtung der von ihr unterstützten Tat. Diese Konkretisierung genügte für den Gehilfenvorsatz (vgl. BGH, Urteil vom 24. August 1983 – 3 StR 244/83 – BGHSt 32, 38, 44 Rdn. 28 und 30; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 27 Rdn. 19). Die Frage, ob an die Bestimmtheit der Tat in der Vorstellung des Anstifters ein strengerer Maßstab anzulegen wäre (vgl. BGHSt 34, 63 mit kritischer Anm. von Roxin in JZ 1986, 908 und von Herzberg in JuS 1987, 617), stellt sich nicht.
| Gribbohm | Kutzer | Harms | |||
| Zschockelt | Rissing-van Saan |