Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen Verwertungs- und Vernehmungsmängeln bei Gewaltunzucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 448/55
Datum
19.01.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Gewaltunzucht verurteilt; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Der Senat bemängelte die Verwertung eines schriftlichen Leumundszeugnisses ohne Verlesung sowie die Nichtvernehmung der Anstaltsleiterin und der vernehmenden Polizeibeamten. Dadurch sei die richterliche Aufklärungspflicht verletzt worden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Schriftliche Leumundszeugnisse von nichtöffentlichen Stellen enthalten wertende Aussagen über die Persönlichkeit eines Zeugen und dürfen nicht verlesen oder als Beweismittel verwertet werden (§256 StPO).

2

Die richterliche Aufklärungspflicht gebietet, bei Anhaltspunkten für Zweifel an der Glaubwürdigkeit einer Belastungszeugin alle in Betracht kommenden Zeugen zu vernehmen (§244 Abs.2 StPO).

3

Bei widersprüchlichen Angaben einer allein belastenden Zeugin und Anhaltspunkten für Beeinflussung ist es erforderlich, die vernehmenden Polizeibeamten zu vernehmen; die Unterlassung stellt einen wesentlichen Verfahrensfehler dar.

4

Die Verwertung eines nicht verlesenen schriftlichen Zeugnisses zusammen mit unterlassenen Zeugenvernehmungen kann das Urteil aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 20. September 1955

Rubrum

In der Strafsache gegen den Kaufmann Theodor ███ ██ aus KC, geboren am █ 1893 in ███ wegen Gewaltunzucht hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Januar 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Maag Bundesrichter Wiefels Dr. als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird gegen das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 20. September 1955 auf die Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Gewaltunzucht in drei Fällen und wegen eines Versuchs dazu zur Gesamtstrafe von einem Jahr neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision macht er Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend.

Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum Verfahren hat das Landgericht die Bestimmungen über den Urkundenbeweis, über die richterliche Aufklärungspflicht und über die Notwendigkeit eines Hinweises auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts außer acht gelassen.

Die Revision wendet sich dagegen, dass die Strafkammer ein schriftliches Zeugnis der Oberin der Heilstätte ██████ in KC bei der Urteilsfindung verwertet hat, ohne es in der Hauptverhandlung verlesen zu haben. Überdies beanstandet sie, dass die Oberin nicht als Zeugin vernommen worden ist. Darin sieht der Angeklagte einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht.

Die Rüge ist begründet.

Die schriftliche Auskunft der genannten Heilstätte stammt nicht von einer öffentlichen Behörde. Außerdem enthält sie ein Urteil über das Betragen und die Charaktereigenschaften der Belastungszeugin Luise ██ auf Grund von Beobachtungen, die während ihres Aufenthalts in der Heilstätte gemacht wurden. Es handelt sich also um ein Leumundszeugnis (RGSt 53, 280), das nicht verlesen und als Beweismittel nicht verwertet werden durfte, § 256 StPO. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Verwertung hier stattgefunden hat. Jedenfalls bezeichnet die Revision die Nichtvernehmung der Leiterin der Heilstätte mit Recht als einen Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht, § 244 Abs. 2 StPO.

Klarung über das Wesen der Luise ██

Die schriftliche Äußerung der in der Heilanstalt ein halbes Jahr als Lehrmädchen tätig gewesenen Oberin drängte in Verbindung mit anderen Umständen dem Tatrichter die Ausdehnung der Beweiserhebung auf die Vernehmung der Oberin auf. Nicht ohne Grund verweist die Revision auf eine Anzahl von Besonderheiten des Falles, die den Tatrichter zu erhöhter Vorsicht in der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Mädchens mahnten. Er durfte nicht ohne eingehende Ermittlung aller dafür in Betracht kommenden Tatsachen und ohne deren eigene sorgfaltige Prüfung sich dem Sachverständigengutachten anschließen. Der Tatrichter muss sich auch im Falle der Zuziehung eines Gutachters dessen bewusst bleiben, dass die Beantwortung der Frage der Zuverlässigkeit eines Zeugen seine Aufgabe ist. Um sie richtig erfüllen zu können, muss er allen Einzelheiten Beachtung schenken, die dafür von Bedeutung sein können. Das ist hier nicht geschehen, obwohl Luise ██ die einzige Zeugin in dem Strafverfahren gegen einen Angeklagten ist, der sich bis zu seinem 60. Lebensjahr einwandfrei geführt hat.

In dem erwähnten Zeugnis ist bemerkt, die ganze Haltung des Mädchens sei unwahr erschienen; irgendwelche nachweislichen Unehrlichkeiten habe es sich nicht zuschulden kommen lassen. Das Gericht hat den Hinweis auf die Unwahrhaftigkeit für so allgemein gehalten, als dass er gegen die jugendliche Zeugin sprechen würde. Damit wurde es seiner Aufklärungspflicht nicht gerecht. Vielmehr hätte es auf Grund des Inhalts der schriftlichen Äußerung die Anstaltsleiterin zwecks Erforschung der Wahrheit als Zeugin hören müssen. In der mündlichen Verhandlung hätten etwaige Zweifel darüber, was unter nachweisbaren Unehrlichkeiten zu verstehen ist, geklärt werden können. Die Zeugin hätte Gelegenheit gehabt, sich darüber zu äußern, warum ihr die

Haltung der Luise ██ als unwahr vorkam. Ebenso hätte der Grund des vorzeitigen Abbruchs ihres Lehrverhältnisses näher erläutert werden können. Das Mädchen hat in der Hauptverhandlung angegeben, es habe die Heilanstalt verlassen. Wenn das Gegenteil zutreffen sollte, würde es sich nicht um einen geringfügigen Widerspruch handeln, wie die Strafkammer meint, sondern um eine offensichtliche Unwahrheit, die von Einfluss auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Kindes sein konnte.

Die Nichtvernehmung der Oberin der Heilstätte bedeute+ daher einen wesentlichen Verfahrensverstoß, auf dem das Urteil beruht. Es kann daher nicht bestehen bleiben.

Ferner macht die Revision geltend, das Landgericht hätte im Hinblick auf Widersprüche in der Darstellung der Luise ██ den vernehmenden Polizeibeamten hören müssen. Auch dieser Angriff dringt durch.

Die jugendliche Zeugin hat bei ihrer ersten Vernehmung durch die Polizei angegeben, sie wisse bestimmt, dass sie zur Tatzeit noch nicht 14 Jahre alt gewesen sei; das wisse sie genau, da sie erst 13 Jahre alt gewesen sei. In der Hauptverhandlung hat sie diese Angaben nicht aufrechterhalten können. Das Landgericht ist der Ansicht, der Wechsel in der Aussage stehe der Glaubhaftigkeit ihrer sonstigen Bekundung nicht entgegen; es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die frühere unrichtige Angabe mit Vorsatz gemacht habe; der Polizeibeamte sei festzustellen gewesen, das Alter des Mädchens durch Vorhaltungen zu ermitteln. Wegen der gleichbleibenden Darstellung über den tatsächlichen Hergang erachtet die Strafkammer auch die über den zeitlichen Ablauf der Vorfälle, für unwesentlich, ebenso die von ihr bestrittene, aber festgestellte Tatsache, dass sie von sich aus den Angeklagten geküsst hat.

Wegen des Wechsels in der Aussage der jugendlichen Zeugin und der in ihr zutage tretenden Ungenauigkeiten und Irrtümer musste das Gericht der ihm obliegenden Pflicht zur Wahrheitserforschung besondere Aufmerksamkeit zuwenden, zumal die Bekundung des Mädchens durch kein anderes Beweismittel unterstützt ist. Die Strafkammer hat geglaubt, die auch ihr nicht entgangenen Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Mädchens ohne Ausdehnung der Beweiserhebung ausräumen zu können. Die dagegen von der Revision erhobenen Einwendungen sind begründet.

Die Luise ██ ist trotz des ersten Vorfalls in der Folgezeit immer wieder in die Wohnung des Angeklagten über Nacht geblieben, ohne dass sie dazu gezwungen und dort einem Vorgehen ihr Wesen auch ihrer Mutter Paula niemanden etwas erzählt entgegen hat. Über ein Jahr lang hat sie darüber keine Andeutung gemacht. Ihre hartnäckige Behauptung vor der Polizei, sie sei zur Tatzeit noch keine 14 Jahre alt gewesen, hält die Revision für auffallend und zieht daraus den Schluss auf eine Beeinflussung des Mädchens durch seine Mutter. Im Hinblick auf diese Umstände durfte sich die Strafkammer nicht mit der Annahme begnügen, der vernehmende Polizeibeamte sei gehalten gewesen, das Alter des Mädchens zur Tatzeit durch Vorhaltungen zu ermitteln. Vielmehr musste sie diesen Zeugen über den Vernehmungsvorgang hören.

Dazu bestand vor allem deswegen Anlass, weil die Paula ███████ seit dem Sommer 1954 mit dem Angeklagten schwer verfeindet ist, ihm mehrere Drohbriefe geschickt und dieses Strafverfahren durch ihre Anzeige herbeigeführt hat. Sie hatte vorausgegangener Dienst getan und war dem Angeklagten als Haushälterin verbunden, hernach hat sie ihre Stellung aufgegeben wegen eifersüchtiger Liebe zu dem Angeklagten.

Für die Frage einer Beeinflussung ihrer Tochter kam in Betracht, dass dieselbe Luise ██ von sich aus zunächst für die von der Luise an den Angeklagten gerichtete Aufforderung, er solle mit ihrer Mutter wegen der Angelegenheit sprechen. Denn sie war nach der Auffassung des Landgerichts durch das Schweigegebot des Angeklagten eingeschüchtert und sah ihn als Person mit „väterlicher Autorität“ an.

All das legte dem Landgericht nahe, die Beweiserhebung auf die Vernehmung des oder der Polizeibeamten zu erstrecken, die im Ermittlungsverfahren bei der Vernehmung der Luise ██ tätig gewesen waren. In der Nichterfüllung dieser Verpflichtung liegt ein weiterer Rechtsfehler, der ebenfalls zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nötigt.

Mit Rücksicht darauf bedarf es keines Eingehens auf den Verfahrensangriff, das Landgericht habe den Angeklagten in einem Fall statt wegen eines vollendeten Verbrechens der Gewaltunzucht wegen eines Versuchs hierzu verurteilt, ohne ihn auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen zu haben.

Auch zur Sachbeschwerde sind Ausführungen entbehrlich, zumal die Frage des Fortsetzungszusammenhangs nicht nur auf Grund rechtlicher Erwägungen zu beantworten ist.

Es wird jedoch bemerkt, dass dem Landgericht ein Denkfehler unterlaufen sein kann in der Beurteilung der von der Luise ██ gegebenen Erklärung dafür, warum sie erst nach langem Schweigen ihrer Mutter die Verfehlungen des Angeklagten bekannt gab, und zur selben Zeit, in der diese dem Angeklagten Drohbriefe zusandte. Das Mädchen hat angegeben, es sei in Kaldenkirchen der Beichte fernegeblieben aus Sorge, seine Erlebnisse mit dem Angeklagten beichten zu müssen. Früher habe es alle vier Wochen gebeichtet. Diese Darstellung hält der Tatrichter für einleuchtend und sieht darin ein wichtiges

Anzeichen für die Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugin. Er meint, das Mädchen habe nach seiner Rückkehr aus ███ ein besonderes Bedürfnis gehabt, sich zu offenbaren und habe deshalb erst jetzt seine Erlebnisse seiner Mutter kundgetan. Dabei ist übersehen, dass die Erlebnisse der Luise ██ in die Zeit vor ihrem Aufenthalt in ███ fielen, als sie noch alle vier Wochen beichtete. Es ist daher nicht ohne weiteres verständlich, weshalb sie erst nach der Rückkehr aus ██████████ ein besonderes Offenbarungsbedürfnis empfunden haben soll.

BuschGlanzmannMaag
KoenigerWiefelsDr.
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