Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Blutschande und mehrfache Notzucht an Stieftochter

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 448/51
Datum
24.07.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Blutschande und mehrfacher Notzucht an seiner etwa siebenjährigen Stieftochter zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision beanstandete u.a. das Fehlen eines „anvertrauten“ Kindes, Fehler der Beweiswürdigung und die Annahme von Tateinheit. Der BGH verwirft die Revision: Aufnahme in den Haushalt begründet ein Obhuts- und Abhängigkeitsverhältnis; die Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nicht zu prüfen; versuchte und vollendete Einzelhandlungen können rechtlich eine Einheit bilden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Voraussetzung eines ‚anvertrauten Kindes‘ i.S.v. § 173 Abs. 2 StGB ist erfüllt, wenn der Täter durch Aufnahme in den Haushalt ein tatsächliches Obhuts‑ und Abhängigkeitsverhältnis begründet.

2

Die Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht ist ausgeschlossen, sofern nicht Verstöße gegen die Lebenserfahrung oder die Denkgesetze vorliegen.

3

Bei fortgesetzten Sexualhandlungen können versuchte und vollendete Einzelhandlungen eine rechtliche Einheit bilden; unselbständige, nicht vollendete Handlungen können in Tateinheit mit anderen Sexualdelikten aufgehen.

4

Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch liegt nicht vor, wenn die Tat allein dadurch scheitert, dass aufgrund der Gegenwehr des Opfers die Ausführung nicht mehr möglich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 24. April 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes!

In der Strafsache gegen ██ wegen Blutschande und Notzucht hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juli 1951, an der teilgenommen haben: der Bundesrichter Dr. █████ als Vorsitzender, die Bundesrichter Dr. ████████, Dr. ████, Dr. ███████, Dr. █████████ als Beisitzer, der Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, die Justizoberinspektorin ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 24. April 1951 wird verworfen.

Tatbestand

Der Angeklagte ist der Blutschande in Tateinheit mit Notzucht in drei Fällen und der Notzucht in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht in einem Fall schuldig gesprochen und zu einer Gesamtstrafe von 10 Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte seit etwa 1943 seine etwa 7-jährige Stieftochter ████████████ wiederholt geschlechtlich missbraucht hat. Dieses Verhalten hat der Erstrichter als ein fortgesetztes Verbrechen der Unzucht zwischen Verwandten angesehen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.

1. Die Verletzung des sachlichen Rechts rügt die Revision ohne Erfolg. Das Landgericht hat nach den Urteilsfeststellungen zutreffend angenommen, dass der Angeklagte sich der Blutschande schuldig gemacht hat. Die Auffassung der Revision, es fehle an einem „anvertrauten“ Kind im Sinne des § 173 Abs. 2 StGB, ist unzutreffend. Der Angeklagte hat seine Stieftochter in sein Haus aufgenommen und damit ein tatsächliches Obhuts- und Abhängigkeitsverhältnis begründet, das den Anforderungen des Gesetzes genügt.

2. Die Revision wendet sich ferner gegen die Annahme eines fortgesetzten Verbrechens der Unzucht in Tateinheit mit einem Verbrechen der Nötigung zur Unzucht. Dieser Angriff richtet sich gegen die Beweiswürdigung, die der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen ist, sofern nicht Verstöße gegen die Lebenserfahrung und Denkgesetze vorliegen. Solche Verstöße sind hier nicht ersichtlich.

Der Erstrichter hat festgestellt, dass der Angeklagte in jedem einzelnen Fall durch Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben die Duldung des Beischlafs erzwungen hat. Die Beweisaufnahme hat diese Feststellungen rechtlich einwandfrei getragen. Die Annahme des Landgerichts, dass die einzelnen Handlungen des Angeklagten eine fortgesetzte Tat bilden, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

3. Die Revision rügt schließlich, dass das Landgericht Tateinheit zwischen Notzuchtsversuch und Nötigung zur Unzucht angenommen hat. Auch dieser Angriff ist unbegründet. Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte es in einigen Fällen in Anbetracht der Gegenwehr seiner Stieftochter dabei belassen, sich ohne Entblößung seines Gliedes mit seiner Hose bekleidet auf sie zu legen und beischlafähnliche Bewegungen zu machen, die zu seiner Befriedigung führten. In diesen Fällen hat der Angeklagte nach Abwehr seines auf Vereinigung der Geschlechtsteile abzielenden Bestrebens aus Geschlechtslust am bekleideten Körper des Mädchens Handlungen vorgenommen, die nur die Tatbestandsmerkmale des § 176 Abs. 1 Ziff. 1 StGB erfüllen. Denn sie dienten nicht mehr der Vorbereitung der Beischlafsvollziehung, sondern waren selbständige Handlungen, die allein unter die Strafdrohung des § 176 Abs. 1 Ziff. 1 StGB fallen. Dass dabei die anfangs ausgeübte Gewalt oder die ausgesprochenen Drohungen auf den Willen des eingeschüchterten Mädchens nachwirkten, steht der Annahme nicht entgegen, dass in diesen Fällen Notzuchtsversuch in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht vorliegt. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte sei freiwillig vom Versuch zurückgetreten, steht im Widerspruch zur Urteilsfeststellung, er habe wegen der Gegenwehr sein Vorhaben nicht zu Ende führen können.

4. Der Verurteilung aus § 176 Abs. 1 Ziff. 1 StGB in Tateinheit mit einem Verbrechen gegen § 177 StGB steht nicht entgegen, dass der Angeklagte nur eines vollendeten Verbrechens der Notzucht schuldig gesprochen ist; das als die besondere Tat die Anwendung des § 176 Abs. 1 StGB nicht zulässt. Denn hier handelt es sich um eine fortgesetzte Tat, die eine rechtliche Einheit bildet, in der sämtliche Einzelhandlungen gleichgültig, ob vollendet oder versucht, aufgehen. Die unselbständigen Einzelhandlungen, in denen die Ausführung der Tat nicht über den Versuch hinaus gediehen ist, treten nur nach außen nicht hervor. Sie ermöglichen indes die Annahme eines Verbrechens der Nötigung zur Unzucht.

5. Die Verjährung des Vergehens der Blutschande ist von Amts wegen als Verfahrenshindernis in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen. Infolgedessen musste der Ausspruch über die Blutschande beseitigt werden. Das konnte durch das Revisionsgericht im Wege der Urteilsberichtigung geschehen.

Im Übrigen war die Revision zu verwerfen.

Rechtsmittelbelehrung

Der Kostenausspruch folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

Dr. Kirchner Dr. Koeniger ███ Dotterweich Zugleich für den abwesenden

BaldusWerner
Bundesrichter
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