Revision: Unterlassene Bildung einer Gesamtstrafe (§55 StGB) aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 447/88
- Datum
- 04.11.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist zum Zeitpunkt eines Urteils eine frühere Freiheitsstrafe rechtskräftig, hat das Gericht eine Gesamtstrafe nach §55 StGB zu bilden.
Die Bildung der Gesamtstrafe kann nur ausnahmsweise dem nachträglichen Beschlussverfahren überlassen werden; hierfür müssen besondere, aus der Entscheidung erkennbare Gründe vorliegen.
Unterbleibt die erforderliche Gesamtstrafenbildung, führt dies zur Aufhebung des Urteils insoweit und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung, einschließlich der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels.
Die Verwerfung weitergehender Revisionsangriffe ist geboten, soweit sich die Revision nicht gegen die wegen der einzelnen Tat festgesetzte Einzelstrafe oder den Schuldspruch richtet und keine weiteren Verfahrensfehler ersichtlich sind.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 6. Juli 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 447/88 BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ aus ██, geboren am ██, den Bergmann █████, wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. November 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 6. Juli 1988 insoweit aufgehoben, als die Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die wegen der Straftat des Angeklagten erkannte Freiheitsstrafe als Einzelstrafe richtet. Der Generalbundesanwalt weist darauf hin, dass die Strafkammer versäumt habe, mit der am 18. Dezember 1987 durch Urteil des Amtsgerichts Krefeld wegen Verletzung der Unterhaltspflicht erkannten Freiheitsstrafe von fünf Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Das trifft zu, wenn, was dem angefochtenen Urteil nicht sicher zu entnehmen ist, das Urteil des Amtsgerichts Krefeld zur Zeit des angefochtenen Urteils des Landgerichts rechtskräftig war; dass die in § 55 StGB vorgeschriebene Gesamtstrafenbildung hier ausnahmsweise dem nachträglichen Beschlussverfahren hätte überlassen werden dürfen, ist nicht erkennbar (vgl. BGH StV 1982, 569 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
| Ruß | Zschockelt | Harms | |||
| Krauth | Kutzer |