Treffer
BGH Urteil

Revision: Beschränkung der Verfolgung auf Steuerhinterziehung und Aufhebung des Strafausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 446/89
Datum
12.09.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH beschränkt auf Antrag des Generalbundesanwalts die Verfolgung auf Steuerhinterziehung und hebt wegen Wegfalls einer Teilverurteilung den Strafausspruch auf. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Verstößen gegen die Gewerbeuntersagung entfällt; das Verfahren wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strkammer zurückverwiesen. Das Landgericht hatte zudem unklare Feststellungen zu Steueranmeldungen getroffen und bei der Bewährungswürdigung wesentliche Umstände nicht hinreichend berücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschränkung der Verfolgung auf bestimmte Tatbestände gemäß § 154, § 154a StPO bewirkt, dass Verurteilungen wegen nicht mehr verfolgter Tatbestände entfallen und insoweit der Strafausspruch aufzuheben ist.

2

Führt der Wegfall einer Teilverurteilung zu einer Verringerung des Schuldspruchs oder der strafzumessenden Gesichtspunkte, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

3

Widersprüche in den Feststellungen zur Erfüllung steuerlicher Mitwirkungspflichten (z.B. Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen) sind aufzuklären, weil sie den Umfang der Schuld und die Strafbemessung entscheidend beeinflussen können.

4

Bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ist die positive Veränderung und Stabilisierung der Lebensverhältnisse sowie ernsthafte Wiedergutmachung im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen (§ 56 Abs. 2 StGB).

Vorinstanzen

Landgericht Hanau, 27. Juli 1989

Rubrum

IM NAMEN DES ██████ URTEIL

3 StR 446/89 in der Strafsache gegen Karlheinz ████ aus █████████████████ (dort geboren am ██ 1941), wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. September 1990, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß, die Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Kutzer, Harms, Miebach, Dr. ███ als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird

1. a) das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2, § 154a Abs. 2 StPO auf die Verfolgung wegen Steuerhinterziehung beschränkt; hierdurch entstandene Kosten und notwendige Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last;

b) das Urteil des Landgerichts Hanau vom 27. Juli 1989 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit beharrlich wiederholter Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Gewerbeuntersagung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

Die tateinheitliche Verurteilung wegen beharrlich wiederholter Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Gewerbeuntersagung entfällt, nachdem der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts auf die Verfolgung wegen Steuerhinterziehung beschränkt hat. In der Liste der angewandten Vorschriften ist § 148 Nr. 2 GewO zu streichen.

Der Strafausspruch muss jedoch aufgehoben werden. Durch den Wegfall der Verurteilung wegen beharrlich wiederholter Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Gewerbeuntersagung hat sich der Schuldspruch vermindert. Ersichtlich hat das Landgericht auch wegen der von ihm angenommenen beharrlich wiederholten Zuwiderhandlung die – im Verhältnis zu den sonst an den Senat herangetragenen Steuerstrafsachen nicht gewichtige Steuerhinterziehung als mit besonderer krimineller Energie begangen angesehen.

Die Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe „in dem angeklagten Zeitraum keine einzige von ihm selbst abzugebende Steuererklärung unterschrieben“ (UA S. 17), steht im Widerspruch zu der Feststellung, dass „Umsatzsteuervoranmeldungen für Januar bis Juni 1986“ abgegeben wurden (UA S. 7).

Ersichtlich hat der Angeklagte sich nach dem Bescheid vom 7. November 1985 bemüht, seinen steuerlichen Mitwirkungspflichten durch Umsatzsteuervoranmeldungen zu genügen. Zur Klarung des Schuldumfanges wäre von Bedeutung gewesen, den Inhalt der Voranmeldungen, die Reaktion des Finanzamtes (Steuerschätzungen?) sowie den Grund für das Unterlassen weiterer Voranmeldungen festzustellen.

Zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung ist zu bemerken, dass die „Gesamtwürdigung“ des Landgerichts wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die positive Änderung und Stabilisierung der Lebensverhältnisse nicht nur für die Sozialprognose, sondern auch im Rahmen des § 56 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen (BGHR § 56 II Gesamtwürdigung, unzur. 1, 2, 8).

Der Angeklagte hat wegen seines ersichtlich erkannten Unvermögens das Gewerbe aufgegeben; er arbeitet nunmehr als Angestellter seiner Ehefrau, so dass ihn die steuerlichen Pflichten eines selbständigen Unternehmers nicht mehr treffen. Hinzu kommt die Wiedergutmachung des Steuerschadens durch regelmäßige, im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse nicht unerhebliche Zahlungen.

KutzerRußHarms
ZschockeltMiebach
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