Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Wirksamer Rechtsmittelverzicht nach §302 Abs.1 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 445/96
Datum
15.11.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erhob Revision gegen das Urteil des Landgerichts. Unmittelbar nach Urteilsverkündung verzichtete der Verteidiger nach erteilter Rechtsmittelbelehrung und nach Rücksprache mit dem Mandanten über eine Dolmetscherin wirksam für den Angeklagten auf Rechtsmittel; der Angeklagte bestätigte dies. Mangels Anhaltspunkte für Zwang oder Irrtum wurde die Revision als unzulässig verworfen und dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rechtsmittelverzicht nach § 302 Abs. 1 StPO ist wirksam, wenn er nach erteilter Rechtsmittelbelehrung und in Kenntnis des Angeklagten erklärt wird.

2

Der Verteidiger kann unmittelbar nach der Urteilsverkündung wirksam für den Angeklagten auf Rechtsmittel verzichten, soweit eine verständliche Rücksprache mit dem Mandanten stattgefunden hat und dieser den Verzicht bestätigt.

3

Die Wirksamkeit einer Verzichtserklärung ist zu bejahen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für Zwang, Irrtum oder sonstige Willensmängel vorgetragen oder erkennbar sind.

4

Bei wirksamem Rechtsmittelverzicht ist die Revision unzulässig; der Verfahrensgegner kann die dem Beschwerdeführer entstehenden Kosten des Rechtsmittels auferlegt bekommen.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 29. Juli 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 445/96 vom 15. November 1996 in der Strafsache gegen Bashkim O. █████, geboren am ███ 1969 in ███ (Jugoslawien), wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November 1996 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Juli 1996 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist wegen Rechtsmittelverzichts (§ 302 Abs. 1 StPO) unzulässig.

Im Anschluss an die Urteilsverkündung hat der Verteidiger – nach erteilter Rechtsmittelbelehrung und nach einer mit Hilfe der Dolmetscherin erfolgten Rücksprache mit seinem Mandanten – auf Rechtsmittel gegen das Urteil für den Angeklagten verzichtet. Auf Befragen hat der Angeklagte selbst erklärt, es sei richtig, dass er auf Rechtsmittel verzichte. Gründe, durch die die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts in Frage gestellt sein könnte, werden vom Angeklagten nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. An die wirksame Verzichtserklärung ist der Angeklagte gebunden.

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