Revision verworfen: Wirksamer Rechtsmittelverzicht nach §302 Abs.1 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 445/96
- Datum
- 15.11.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsmittelverzicht nach § 302 Abs. 1 StPO ist wirksam, wenn er nach erteilter Rechtsmittelbelehrung und in Kenntnis des Angeklagten erklärt wird.
Der Verteidiger kann unmittelbar nach der Urteilsverkündung wirksam für den Angeklagten auf Rechtsmittel verzichten, soweit eine verständliche Rücksprache mit dem Mandanten stattgefunden hat und dieser den Verzicht bestätigt.
Die Wirksamkeit einer Verzichtserklärung ist zu bejahen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für Zwang, Irrtum oder sonstige Willensmängel vorgetragen oder erkennbar sind.
Bei wirksamem Rechtsmittelverzicht ist die Revision unzulässig; der Verfahrensgegner kann die dem Beschwerdeführer entstehenden Kosten des Rechtsmittels auferlegt bekommen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 29. Juli 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 445/96 vom 15. November 1996 in der Strafsache gegen Bashkim O. █████, geboren am ███ 1969 in ███ (Jugoslawien), wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November 1996 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Juli 1996 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist wegen Rechtsmittelverzichts (§ 302 Abs. 1 StPO) unzulässig.
Im Anschluss an die Urteilsverkündung hat der Verteidiger – nach erteilter Rechtsmittelbelehrung und nach einer mit Hilfe der Dolmetscherin erfolgten Rücksprache mit seinem Mandanten – auf Rechtsmittel gegen das Urteil für den Angeklagten verzichtet. Auf Befragen hat der Angeklagte selbst erklärt, es sei richtig, dass er auf Rechtsmittel verzichte. Gründe, durch die die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts in Frage gestellt sein könnte, werden vom Angeklagten nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. An die wirksame Verzichtserklärung ist der Angeklagte gebunden.
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