Vorwegvollstreckung der Freiheitsstrafe vor Maßregel (§67 StGB) aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 445/92
- Datum
- 16.10.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Abweichung von dem Grundsatz des § 67 Abs. 1 StGB, wonach die Maßregel vor der Strafe vollstreckt wird, setzt konkrete Feststellungen darüber voraus, welche in der Persönlichkeit des Betroffenen liegenden Wesenszüge und besonderen Umstände den Vorwegvollzug therapeutisch förderlich machen.
Eine bloße Empfehlung oder Feststellung eines Sachverständigen, dass ein therapeutischer Erfolg bei Vorwegvollzug wahrscheinlicher sei, rechtfertigt ohne darlegbare Verbindung zu konkreten persönlichen Umständen keine Abweichung von § 67 Abs. 1 StGB.
Fehlen die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, ist die Anordnung, die Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollstrecken, aufzuheben und über Reihenfolge und Vollzug der Maßregel neu zu entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 3. Juni 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 445/92 vom 16. Oktober 1992 in der Strafsache gegen ██ ██ aus █████, geboren am ███, Josef ██ in co wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig am 16. Oktober 1992
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten Romaniuk wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 3. Juni 1992 mit den Feststellungen, soweit bei diesem Angeklagten die Vollstreckung der Freiheitsstrafe vor der Maßregel angeordnet worden ist, aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
2.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten ████████ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Soweit es weiter bestimmt hat, dass die Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sei, kann dies keinen Bestand haben.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: Die Strafkammer hat diese Anordnung lediglich mit einer dahingehenden Empfehlung des Sachverständigen begründet, der „dass in Bezug auf die Person des Angeklagten eine höhere Wahrscheinlichkeit der Erzielung eines erfolgreichen therapeutischen Effektes zu erwarten ist, wenn in Abweichung von der Regelung des § 67 Abs. 1 StGB die Vollstreckung der Freiheitsstrafe dem Vollzug der Maßregel zeitlich vorangeht“ (UA S. 46).
Diese Ausführungen reichen nicht aus, um die angeordnete Abweichung von dem Grundsatz des § 67 Abs. 1 StGB, dass die Maßregel vor der Strafe zu vollziehen ist, zu rechtfertigen.
Es hätte dargelegt werden müssen, wegen welcher in der Persönlichkeit des Angeklagten angelegter Wesenszüge und Verhaltensweisen und wegen welcher besonderen Umstände der – gegebenenfalls teilweise – Vorwegvollzug der Strafe die Bedingungen für die Therapie günstiger gestaltet hätte als der alsbaldige Vollzug der Unterbringungsanordnung (BGHR StGB § 67 Abs. 1 Zweckerreichung, leichtere 5, m.w.N.).
Dem stimmt der Senat zu.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Die Sache kann an eine allgemeine Strafkammer zurückverwiesen werden, weil sich das Verfahren nur noch gegen den erwachsenen Angeklagten richtet (BGHSt 35, 267).
| Zschockelt | Rissing-van Saan | Winkler | |||
| Kutzer | Miebach |