Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsbegründung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 445/89
- Datum
- 03.01.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Frist des § 45 Abs. 1 StPO für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags beträgt eine Woche und beginnt mit dem Wegfall des Hindernisses, das die fristgerechte Handlung verhindert hat.
Wiedereinsetzung nach §§ 44, 45 StPO setzt voraus, dass der Antragssteller substantiiert Tatsachen vorträgt, die ohne sein Verschulden die Wahrung der ursprünglichen Frist verhindert haben.
Das bloße Vertrauen des Angeklagten darauf, ein bestellter Verteidiger habe die Revisionsbegründung vorgenommen, genügt nicht; es muss dargetan werden, dass der Verteidiger konkret mit der Begründung beauftragt war oder eine entsprechende Zusicherung gegeben hat, die bei gebotener Sorgfalt Vertrauen rechtfertigte.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 21. September 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 445/89
in der Strafsache gegen Erich Reinhold W. ██ aus M███, geboren am ███ 1940 in ███, wegen schweren Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. Januar 1990
Tenor
Der Antrag des Verurteilten vom 19. September 1989, ihm wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 21. September 1988 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Das Landgericht Wuppertal hat den Antragsteller am 21. September 1988 unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren Raubes, Diebstahls und wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Durch Beschluss vom 10. August 1989 hat es die fristgerecht eingelegte Revision des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil sie entgegen § 345 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist.
Der Antragsteller begehrt mit Schriftsatz seines neu gewählten Verteidigers vom 19. September 1989 wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; er beantragt zugleich die Aufhebung des Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 21. September 1988 und rügt die Verletzung materiellen
Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig.
a) Die eine Woche betragende Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs nach § 45 Abs. 1 StPO ist nicht gewahrt worden. Die Frist begann am 25. August 1989 und war im Zeitpunkt des Eingangs des Wiedereinsetzungsgesuchs beim Landgericht am 21. September 1989 bereits abgelaufen. Der Antragsteller hatte durch die Zustellung des Verwerfungsbeschlusses am 24. August 1989 von dem Unterbleiben der Revisionsbegründung erfahren; das Hindernis an der Fristwahrung war damit in diesem Zeitpunkt entfallen.
b) Der Antragsteller hat im Übrigen keine Tatsachen behauptet, die ihn ohne sein Verschulden an der Wahrung der Einmonatsfrist zur Begründung der Revision gehindert haben könnten (§§ 44, 45, 345 StPO). Sie begann mit der Zustellung des Urteils an seinen Verteidiger am 13. Dezember 1988 (Bl. 816 d. A.). Zur Versäumung der Revisionsbegründungsfrist hat er lediglich vorgetragen, dass er bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Verwerfungsbeschlusses am 24. August 1989 davon ausgegangen sei, der bestellte Verteidiger habe die Revision wenigstens mit der allgemeinen Sachrüge begründet, weil er keine gegenteilige Nachricht erhalten habe. Aufgrund welcher Umstände er darauf vertrauen durfte, dass sein bestellter Verteidiger die Revision begründen würde oder begründet habe, teilt der Antragsteller nicht mit.
Der Antragsteller hat damit nicht die Wahrscheinlichkeit dargetan, dass die Revisionsbegründungsfrist durch ein Verschulden des bestellten Verteidigers versäumt worden ist, ohne dass ein eigenes Verschulden dazu beigetragen hat. Der Antragsteller hat insbesondere nicht behauptet, dass der bestellte Verteidiger mit der unterbliebenen Begründung der Revision beauftragt war und die Rechtfertigung des Rechtsmittels in einer solchen Weise zugesagt hatte, die dem Antragsteller bei der ihm gebotenen Sorgfalt keinen Anlass gab, mit einer schuldhaften Fristversäumung durch den Verteidiger zu rechnen (vgl. BGHSt 14, 306, 308; 25, 89, 92; BGH NJW 1973, 1138).
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