Treffer
BGH Urteil

Vorsteherqualifikation (§128 StGB) setzt übergeordnete Führungsstellung voraus

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 44/57
Datum
26.06.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Beteiligung an der verbotenen FDJ als Rädelsführer und Vorsteher verurteilt. Der BGH bestätigt die Verurteilung als Rädelsführer (§§90a,129 Abs.2 StGB), hebt aber die Verurteilung als Vorsteher (§128 StGB) mangels Feststellung einer übergeordneten Führungsstellung auf. Die Sache wird zur neuen Strafzumessung und Entscheidung über Kosten an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Begriff des Vorstehers im Sinne des § 128 StGB setzt eine übergeordnete Führungsstellung innerhalb der Verbindung oder einer ihrer Gliederungen voraus.

2

Die Qualifikation als Vorsteher kann nicht allein aus der vorläufigen oder gescheiterten Leitung einer Gruppe abgeleitet werden, wenn diese Gruppe nicht als Gliederung der Verbindung festgestellt ist.

3

Der Begriff des Rädelsführers (§ 129 Abs. 2 StGB) ist weiter gefasst als der des Vorstehers und bemisst sich insbesondere nach dem Wert der Tätigkeit und dem Maß der tatsächlich geleisteten Förderung für die Vereinigung.

4

Hat das Tatgericht keine Feststellungen zur für eine Vorsteherstellung erforderlichen übergeordneten Stellung getroffen, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch entsprechend abändern und über den Strafausspruch an das Tatgericht zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 26. Juni 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den ███████████, jetzt Kranführer ████████ ██ aus ██, geboren am ██, wegen Staatsgefährdung hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Weber, Bundesrichter Dr. Mannzen, Bundesrichter Wiefels, Bundesrichter Dr. Wirtafeld, Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende ████████, Oberstaatsanwalt ███ als █████████ ███ ██████████████████, Justizassistent ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 26. Juni 1957 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nicht als Vorsteher, sondern nur als Mitglied einer Geheimverbindung verurteilt ist, und im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Gründe

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Strafkammer hat den Angeklagten als Rädelsführer und Vorsteher der FDJ nach den §§ 90a, 128 und 129 Abs. 2, 73 StGB unter der Annahme, er habe in der in § 94 StGB umschriebenen verfassungsverräterischen Absicht gehandelt, zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt. Sein Rechtsmittel hat nur Erfolg, soweit er einer Geheimverbindung aus den §§ 128, 129 StGB als Vorsteher verurteilt worden ist.

1. Unbegründet ist die Revision, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers als Rädelsführer im Sinne der §§ 90a und 129 Abs. 2 StGB richtet.

Das Landgericht hat den Begriff des Rädelsführers in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend angewendet. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer die Tätigkeit des Angeklagten bei dem Versuch der Unterwanderung der Gewerkschafts-Jugendgruppe als maßgebliche Förderung der verbotenen FDJ angesehen hat.

2. Dagegen rügt die Revision mit Recht, dass die Strafkammer den Angeklagten als Vorsteher einer Geheimverbindung verurteilt hat. Der Begriff des Vorstehers im Sinne des § 128 StGB wird vom Landgericht zwar zutreffend dargelegt. Die Strafkammer verkennt nicht, dass als Vorsteher nur die eigentlichen Führungsorgane der Verbindung anzusehen sind und dass somit der Begriff des Vorstehers enger ist als der des Rädelsführers, bei dem es weniger auf die übergeordnete Stellung im Verhältnis zu anderen Mitgliedern als auf den Wert seiner Tätigkeit für die Vereinigung und auf das Maß der tatsächlich geleisteten Unterstützung ankommt (BGH 6 StR 92/55 vom 7. März 1956).

Das Landgericht übersieht jedoch, dass der Angeklagte, um als Vorsteher verurteilt werden zu können, die übergeordnete Stellung in der FDJ selbst oder einer ihrer Untergliederungen gehabt haben müsste. Es betrachtet den Angeklagten deshalb als Vorsteher, weil er die vorläufige Leitung der Gewerkschafts-Jugendgruppe übernommen hatte. Diese Beurteilung wäre nur dann zutreffend, wenn diese Gruppe schon zu einer Gliederung der FDJ geworden, wenn also der Plan der FDJ, diese Jugendgruppe zu unterwandern, tatsächlich gelungen wäre. Hiervon kann aber nach den Feststellungen der Strafkammer keine Rede sein.

Dass der Angeklagte in der FDJ selbst etwa auf Kreisebene Vorsteher war, hat das Landgericht nicht feststellen können. Die bisherigen Urteilsfeststellungen enthalten dafür keine Anhaltspunkte; es ist ihnen vielmehr zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nur ein eifriges Mitglied, aber kein Führungsorgan der FDJ gewesen ist. Nach den bisherigen Feststellungen ist daher nur seine Bestrafung als Mitglied, aber nicht als Vorsteher einer Geheimverbindung gerechtfertigt.

Da die Möglichkeit anderer als der bisherigen Feststellungen nicht ersichtlich ist, konnte der Senat von sich aus den Schuldspruch abändern.

Im Übrigen lässt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Es ist zwar rechtlich möglich, dass der Angeklagte trotz der Abänderung des Schuldspruchs zu derselben Strafe wie bisher verurteilt wird, zumal die Strafe zutreffend aus § 129 Abs. 2 in Verbindung mit § 94 StGB entnommen worden ist. Die Entscheidung über diese Frage muss jedoch dem Tatrichter vorbehalten bleiben. Der Strafausspruch musste daher mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben werden.

Dr. MannzenGeierDr. Wiefels
WeberDr. Wirtafeld
Vorsteherqualifikation (§128 StGB) setzt übergeordnete Führungsstellung voraus — Themis