Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 443/92
Datum
10.02.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen (§179 StGB) verurteilt; ihre Revisionen hat der BGH verworfen. Der Senat hält die tatrichterliche Beweiswürdigung zur Widerstandsunfähigkeit und zur subjektiven Einsicht der Täter für frei von Rechtsfehlern. Zurückweisung von Fragen nach §68a StPO, die Nichtbeiziehung weiterer Sachverständiger und Befangenheitsrügen sind unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen (§179 Abs.1 Nr.1, Abs.2 StGB) setzt voraus, dass der Täter die Widerstandsunfähigkeit des Opfers erkennt und den sexuellen Verkehr ausnutzend herbeiführt.

2

Der Tatbestand der Vergewaltigung (§177 StGB) greift nur ein, wenn der Täter den Geschlechtsverkehr durch Gewaltanwendung oder durch gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben erzwingt; die bloße Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit begründet Vergewaltigung nicht zwingend.

3

Die tatrichterliche Beweiswürdigung, insbesondere Feststellungen zur Glaubwürdigkeit des Opfers und zum Bewusstseinszustand, ist revisionsrechtlich nur auf Rechtsfehler zu prüfen; ein weiterer Sachverständiger ist nicht zwingend beizuziehen, wenn die bestehenden Beweismittel eine tragfähige Überzeugungsbildung ermöglichen.

4

Die Zurückweisung von Fragen an einen Zeugen, die für die Wahrheitsfindung nicht unerlässlich sind (§68a Abs.1 StPO), sowie vereinzelte richterliche Äußerungen begründen nur dann Befangenheitszweifel, wenn sie geeignet sind, das Vertrauen in die Unparteilichkeit nachhaltig zu beeinträchtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 10. Februar 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil

3 StR 443/92 vom 10. Februar 1993 in der Strafsache gegen ████, geboren am ██, Heinz-Dieter ██ in ██, ████, dort geboren am ██, Jörg Werner ██ wegen sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Februar 1993, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruf, die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Rissing-van Saan, Dr. Blauth, Dr. Miebach als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Februar 1992 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten ██ zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und den Angeklagten ██████ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, jeweils wegen sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen, verurteilt (§ 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB). Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Angeklagten. Der Angeklagte ████████ rügt allgemein die Verletzung materiellen Rechts, der Angeklagte ███████ beanstandet das Verfahren und greift mit der Sachrüge insbesondere die Beweiswürdigung an. Die Revisionen haben keinen Erfolg.

a) Ob die Verfahrensrügen des Angeklagten █████ verspätet erhoben worden sind, kann dahinstehen. Sie sind jedenfalls unbegründet.

Die Zurückweisung der Fragen an den Zeugen ███████, die Einzelheiten seines Sexuallebens mit der Nebenklägerin betrafen, als zur Wahrheitsfindung nicht unerlässlich (§ 68a Abs. 1 StPO), lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

In den von der Verteidigung beanstandeten Äußerungen des richterlichen Beisitzers ███ während der Hauptverhandlung hat das Landgericht zu Recht keinen Grund gesehen, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen; das gilt auch dann, wenn man die beanstandeten Äußerungen in ihrem Zusammenhang wertet.

Auf die Ablehnung einer wörtlichen Protokollierung nach § 273 StPO kann die Revision nicht gestützt werden (vgl. Engelhardt in KK-StPO, 2. Aufl. § 273 Rdn. 35).

Einen weiteren Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit und der Tatzeitverfassung der erwachsenen und psychisch gesunden Nebenklägerin brauchte das Landgericht nicht heranzuziehen.

b) Auch die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrügen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Es beschwert die Angeklagten nicht, dass die Strafkammer das Tatgeschehen nicht unter dem eine höhere Bestrafung zulassenden Tatbestand der Vergewaltigung (§ 177 StGB) geprüft hat. Dieser greift ein, wenn der Täter den Geschlechtsverkehr mit einer widerstandsunfähigen Frau durch die Mittel des § 177 StGB erreicht (BGH NStZ 1981, 23). Ein solcher Sachverhalt konnte nicht festgestellt werden (vgl. dazu auch BGHSt 36, 145 ff.). Die Angeklagten haben nicht mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben der Nebenklägerin gedroht. Dass sie deren Entkleidung durch Gewalt und nicht allein durch Ausnutzung ihrer Widerstandsunfähigkeit erreicht hatten, ist nicht bewiesen, zumal die Strafkammer nicht klären konnte, ob der Angeklagte ██ die Nebenklägerin über die Leitplanke getragen oder sie veranlasst hat, selbst darüber zu steigen (UA S. 15/16).

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte ██ „eindeutig erkannt“, dass die Nebenklägerin mit ihm nichts zu tun und schon gar nicht mit ihm sexuelle Kontakte haben wollte (UA S. 15). Dem Angeklagten war klar, dass die Nebenklägerin nur aus Angst und infolge ihres hilflosen Zustandes zur Gegenwehr nicht imstande war (UA S. 16 f.). Auch dem Angeklagten ██████ ging es nicht um ihr Einverständnis. Ihm war es recht, dass sie widerstandsunfähig war (UA S. 17).

Diese tatbestandserheblichen Feststellungen hat die Strafkammer aufgrund einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung getroffen. Ihre tatrichterliche Überzeugung vom Vorliegen des subjektiven Tatbestands des § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. hierzu BGHR StGB § 179 I Widerstandsunfähigkeit 2) wird im Wesentlichen von folgenden bewiesenen Umständen getragen:

Die hilflos allein in der Nacht herumirrende Nebenklägerin hatte den Angeklagten keinen Anlass gegeben, sich ihr sexuell zu nähern. Sie hat sie vielmehr aufgefordert, sie in Ruhe zu lassen, und den Angeklagten ██████ bei dem Versuch, sie zu umarmen, weggeschubst. Er zog sie im weiteren Verlauf des Geschehens auf den Boden herunter, ohne dass sie ihm hierbei Widerstand leistete. Sie befand sich aufgrund des vorangegangenen Konflikts mit den Zeugen ███ und ███, der ungewohnten Alkoholisierung und ihrer Angst in einem Zustand tiefgreifender Bewusstseinsstörung, der sie widerstandsunfähig machte (UA S. 16).

Bei dem Geschlechtsverkehr mit den Angeklagten hat sie keinerlei Aktivitäten entwickelt. Die Bedrängung der wehrlosen und verängstigten Nebenklägerin durch den Angeklagten ███ ████ wird bestätigt durch die Aussagen der völlig unbeteiligten Zeugen ███ und ███, die zufällig den Anfang des Tatgeschehens beobachtet haben. Sie haben gesehen, dass ein Mann – der Angeklagte ██ – die Nebenklägerin „blöde angemacht“ und „herumgeschubst“ (UA S. 38; UA S. 19: in Richtung des Waldrandes „gezerrt“) hat. Beide Zeugen haben dieses Verhalten für die Nebenklägerin als so bedrohlich empfunden, dass sie sofort die Polizei benachrichtigt und hierdurch die Nachsuche nach der Nebenklägerin ausgelöst haben (UA S. 38).

Auch die Strafzumessung weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Der Gesamtzusammenhang der Strafzumessungserwägungen lässt nicht besorgen, dass die Strafkammer den Angeklagten die Verwirklichung von Tatbestandsmerkmalen des § 179 StGB als solche strafschärfend zur Last gelegt hat.

Rissing-van SaanRufBlauth
KutzerMiebach
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