Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unterlassener Beweiserhebung bei Kinderaussagen – Zurückverweisung an Landgericht

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 442/55
Datum
19.01.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit Kindern verurteilt und legte Revision unter anderem wegen Verletzung des § 244 StPO ein. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück, weil das Landgericht weitere Beweiserhebungen (insbesondere Vernehmung der Lehrerinnen der kindlichen Zeugen) unterlassen hat. Teile der Revisionsrüge gegen weitere Zeugen sind nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter ist verpflichtet, von Amts wegen alle für die Entscheidungsfindung erheblichen Tatsachen aufzuklären; insbesondere müssen bei Anhaltspunkten für Widersprüche oder Beeinflussung kindlicher Aussagen ergänzende Beweiserhebungen durchgeführt werden.

2

Die Ablehnung eines Beweisantrags ist rechtswidrig, wenn durch dessen Durchführung Umstände geklärt werden können, die die Glaubwürdigkeit eines kindlichen Zeugen wesentlich in Frage stellen.

3

Der gute Eindruck eines kindlichen Zeugen in der Hauptverhandlung entbindet das Gericht nicht von der Pflicht zur weiteren Beweisaufnahme, wenn die Tat bestritten wird und weitere geeignete Beweismittel vorliegen.

4

Für die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge im Revisionsverfahren gilt § 344 Abs. 2 StPO: Die Revisionsbegründung muss die den Mangel enthaltenden Tatsachen hinreichend angeben.

5

Bei widersprüchlichen Erst- und späteren Angaben Minderjähriger, die für die Feststellung des inneren Tatbestands (z. B. wollüstige Absicht) erheblich sein können, sind ergänzende Ermittlungsschritte erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 8. September 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den aus █████████ stammenden Arbeiter Josef Michael KC, geboren █████████ 1903, wegen Unzucht mit Kindern hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Januar 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Busch, Bundesrichter Dr. Maag, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 8. September 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Frankfurt am Main zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision macht er Verletzung des § 244 StPO und des sachlichen Rechts geltend.

1. Verfahrensrechtlich beanstandet der Beschwerdeführer, dass das Landgericht seine Beweisanträge abgelehnt hat, durch die er die Unglaubwürdigkeit der ihn belastenden Kinder habe dartun wollen. Der Tatrichter hatte auf Grund seiner Verpflichtung zur Wahrheitsermittlung die in den Anträgen genannten Zeugen nicht übergehen dürfen. Aus der kurzen Vernehmung der Kinder in der Hauptverhandlung habe er kein zuverlässiges Bild über den wirklichen Sachverhalt gewinnen können, zumal ihre Aussagen vor Gericht von denen vor der Polizei abgewichen seien.

2. Laut Sitzungsniederschrift hatte der Verteidiger beantragt, über die Glaubwürdigkeit der kindlichen Zeugen Gerhard HC und Gabriele KC deren Lehrerinnen zu vernehmen, außerdem die Elise HC sowie den Arzt Dr. WO darüber, dass der Angeklagte zur Tatzeit bettlägerig krank gewesen sei und damals seine beiden Hände verbunden gewesen seien. Das Landgericht hat den zur Glaubwürdigkeit der Kinder gestellten Antrag als Beweisermittlungsantrag abgelehnt, den weiteren Antrag als ungeeignet.

3. Dagegen wendet sich die Revision nicht ohne Grund.

Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem Antrag auf Vernehmung der Lehrerinnen um einen Beweisermittlungsantrag handelt. Jedenfalls hatte damit die Verteidigung bei dem Gericht eine Amtsaufklärung im Sinne des Antrags angeregt. Deren Unterlassung wird von der Revision ausreichend und mit Recht gerügt, weil sich dem Gericht bei der bestehenden Sachlage die Ausdehnung der Beweiserhebung nach der genannten Richtung aufdrängte.

Der zur Tatzeit 51-jährige Angeklagte ist unbescholten und in sittlicher Hinsicht noch nicht aufgefallen. Im Hinblick darauf bestand für das Gericht Anlass, jeder Möglichkeit nachzugehen, die dazu führen konnte, ein klares Bild über den Sachverhalt zu gewinnen. Das gilt bei Kinderaussagen namentlich dann, wenn sie vor der Polizei inhaltlich anders lauteten oder weniger belastend waren als in der Hauptverhandlung. So liegt der Fall hier.

Gerhard HC konnte anfangs den Täter nicht nennen, war von sich aus nicht auf den Angeklagten gekommen. Erst als Franz █████, der Vater des Jungen, nach seiner Angabe aus Zufall den Namen des Angeklagten erwähnte, bezeichnete Gerhard HC ihn als den Täter. Bei der darauf folgenden von Franz HC herbeigeführten Gegenüberstellung des Angeklagten mit Gerhard HC bejahte dieser die Frage des Angeklagten, ob es nicht der „schlechte Adam“ (ein mit dem Angeklagten im selben Hause wohnender schwachsinniger Mann) gewesen sei. Am nächsten Morgen äußerte der Junge seiner Großmutter gegenüber, er habe am Abend vorher nur Angst gehabt zu sagen, dass es doch der Angeklagte gewesen sei. Das Urteil nennt Müdigkeit als eigentlichen Grund für die vorher in Gegenwart des Angeklagten gegen den „schlechten Adam“ gerichtete Beschuldigung.

Dieser Wechsel in der Darstellung des im Urteil als „schüchtern und verängstigt wirkend“ gekennzeichneten Knaben legte die Ausdehnung der Beweiserhebung auf die vom Verteidiger erbetene Anhörung seiner Lehrerinnen nahe. Der gute Eindruck eines kindlichen Zeugen in der Hauptverhandlung ist für die Beurteilung des Beweiswertes seiner Aussage zweifellos von Bedeutung. Er darf jedoch nicht dazu führen, dass der Tatrichter unter Hinweis auf eine „klarste Beweislage“ die Erforschung des Sachverhalts einschränkt, obwohl die Tat bestritten wird und weitere geeignete Beweismittel zur Verfügung stehen. Sonst wird er seiner Aufgabe nicht gerecht, durch die nicht nur die Schuldigen der gerechten Bestrafung zugeführt, sondern auch Fehlurteile vermieden werden sollen. Die Notwendigkeit einer möglichst vollständigen Aufhellung aller für die Entscheidung wichtigen Tatsachen besteht insbesondere dann, wenn ein Angeklagter mit einwandfreier Vergangenheit seine Schuld bestreitet.

Allerdings ist im Urteil unterstützend noch auf die Bekundungen des Franz ██ ███, des Peter ████ verwiesen. Auch diese konnten indes die Strafkammer nicht von ihrer Verpflichtung zur eingehenden Ermittlung aller der Umstände entbinden, die für die Klärung der Schuldfrage von Bedeutung sind.

Das Verhalten des Franz HC vor seiner Anzeigeerstattung lässt ein gewisses, wenn auch verständliches Interesse an der Angelegenheit erkennen. Ob und inwieweit er durch die Besprechung des Tathergangs vor dem Eingreifen der Polizei seinen Sohn Gerhard beeinflusst hat, ist im Urteil nur unzureichend erörtert. Es ist auch nicht festgestellt, ob Gerhard HC den Angeklagten schon vor der Tat kannte.

Die Angaben des 4-jährigen Peter WO, die nach den Urteilsgründen nur als Ergänzung der Darstellung des Gerhard HC in Betracht kommen, reichen auch in Verbindung mit den bisherigen Beweismitteln nicht aus, um ein Absehen von der Vernehmung der Lehrerinnen des Hauptzeugen Gerhard HC zu rechtfertigen.

Die zur Tatzeit Ende Dezember 1954 6-jährige Schülerin Gabriele KC hat am 16. Juni 1955 vor der Polizei erklärt, der Angeklagte habe nicht lange an ihren Geschlechtsteil gegriffen und nachgeschaut, weil es sie dort gebrannt habe. Ihrer Mutter hatte sie am 9. April 1955 erzählt, der Angeklagte habe an ihrem Geschlechtsteil gespielt. Ebenso hat sie in der Hauptverhandlung die Berührung als ein Spielen bezeichnet und dieses Tun in einer den Angeklagten belastenden Weise noch näher umschrieben.

Dieser unter anderen Umständen für die Schuldfrage unwesentliche Unterschied in der Ausdrucksweise kann hier für die Würdigung der inneren Tatseite erheblich ins Gewicht fallen. Den Urteilsgründen ist nämlich zu entnehmen, dass das Mädchen durch seine Klagen über Schmerzen in der Schamgegend den Angeklagten zu seinem Vorgehen veranlasst hat. Hätte er ohne wollüstige Absicht nur zum Zwecke einer Untersuchung den Geschlechtsteil seiner Enkelin betrachtet und berührt, so läge eine Unzuchtshandlung nicht vor.

Zu dieser mangelnden Übereinstimmung der ersten Angaben mit den späteren Darstellungen kommt der Umstand, dass das Kind zunächst niemandem etwas über den Vorgang mitgeteilt hat. Infolge des schlechten Verhältnisses zwischen seinem Vater Paul KC und dem Angeklagten soll über dessen Verfehlung an seiner Enkelin Gabriele KC ein Gerücht entstanden sein. Darüber hat Franz HC der Polizei berichtet.

All das, namentlich auch eine etwaige Feindschaft zwischen dem Angeklagten und seinem Sohn Paul, drängte die Strafkammer zu einer möglichst umfassenden Beweiserhebung, zu der die Vernehmung der Lehrerin des Mädchens gehörte. Die Pflicht zu deren Anhörung drängte sich dem Gericht umso mehr auf, als die Verteidigung dies ausdrücklich verlangt hat.

Wegen der bisher dargelegten Verfahrensmängel kann das Urteil nicht bestehen bleiben.

4. Zu der Nichtvernehmung der in dem Beweisantrag weiter aufgeführten Zeugen Elise ██████ und Dr. ███ bringt die Revision nichts anderes vor, als dass das Landgericht die Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt hat. Da diese sich auch auf die Lehrerinnen der Kinder erstreckten, ist nicht klar zu ersehen, ob die Revision überhaupt die Unterlassung der Vernehmung dieser beiden Zeugen als Verfahrensmangel geltend machen will.

Jedenfalls wäre eine etwa beabsichtigte Rüge nicht ordnungsmäßig erhoben. Nach § 344 Abs. 2 StPO ist die Angabe der den Mangel enthaltenden Tatsachen erforderlich. Daran fehlt es hier. Ob die Revisionsrechtfertigung erst dann dieser Vorschrift entspricht, wenn sie die im Beweisantrag aufgeführten Beweismittel und die durch sie zu erhärtenden Tatsachen, ferner den gerichtlichen Ablehnungsbeschluss und die seine Fehlerhaftigkeit ergebenden Tatsachen enthält (so BGHSt 3, 213), bedarf keiner Stellungnahme. Denn hier sind auch geringere Anforderungen nicht erfüllt. Insoweit ist also die Verfahrensrüge unzulässig.

Da aber das Urteil ohnehin der Aufhebung unterliegt, wird die Verteidigung in der Lage sein, durch Wiederholung ihres Beweisantrags, allenfalls durch Stellung weiterer Anträge zu ihren Behauptungen über die mangelnde Glaubwürdigkeit des Peter WO, über die Einsichtsmöglichkeit in den Tatort und über ein Zusammenwirken zwischen Franz HC und Paul ████ zur Klärung des Sachverhalts beizutragen.

GlanzmannKoenigerMaag
BuschWiefels
Aufhebung wegen unterlassener Beweiserhebung bei Kinderaussagen – Zurückverweisung an Landgericht — Themis