Revision verworfen: Verurteilung wegen Meineids bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 441/55
- Datum
- 16.02.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Vereidigung von Zeugen folgt grundsätzlich §59 StPO; von einem Absehen nach §61 StPO ist nur im pflichtgemäßen Ermessen Gebrauch zu machen und ein ersichtlicher Ermessensmissbrauch ist vom Revisionsgericht zu beanstanden.
Ein Angriff, der im Wesentlichen die sachliche Beweiswürdigung des Tatrichters angreift, ist in der Revision unbehelflich; tatrichterliche Feststellungen binden das Revisionsgericht, solange keine Verletzung von Denkgesetzen oder allgemein gültigen Erfahrungssätzen vorliegt.
Die Pflicht des Tatrichters zur weiteren Sachaufklärung besteht nicht, wenn die betreffenden Umstände weder vom Angeklagten noch von seinem Verteidiger geltend gemacht wurden und aus den Akten keine entscheidungserheblichen Anhaltspunkte für eine abweichende Feststellung ersichtlich sind.
Bei der Prüfung, ob mildernde Umstände anzuerkennen sind, kann der Tatrichter auch nicht einschlägige Vorstrafen des Angeklagten in die Strafzumessung einbeziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 14. Juli 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Hermann Johann ███ aus ███, geboren am ███ 1913 in ███, wegen Meineides
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Februar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
██ Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 14. Juli 1955 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Meineides zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und zu Nebenstrafen verurteilt worden. Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts gerügt.
Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen.
1. Zu Unrecht rügt die Revision, das Landgericht habe durch die Vereidigung des Zeugen ████ den § 61 StPO verletzt. Grundsätzlich sind alle vernommenen Zeugen zu vereidigen (§ 59 StPO). Das Gesetz kennt nur wenige Ausnahmen. So kann nach § 61 Nr. 2 StPO das Gericht von der Vereidigung eines Zeugen nach pflichtgemäßem Ermessen dann absehen, wenn er der Verletzte ist. Das hat die Strafkammer aber nicht übersehen. Ihr Beschluss, ████ zu vereidigen, lässt erkennen, dass sie die Frage der Vereidigung geprüft und es nicht für angezeigt gehalten hat, davon abzusehen. Hierin liegt kein Rechtsfehler, da ein Ermessensmissbrauch nicht erkennbar ist.
2. Die Rüge, § 261 StPO sei verletzt, ist in Wirklichkeit nur ein unzulässiger Angriff gegen die ohne Verletzung von Denkgesetzen oder allgemein gültigen Erfahrungssätzen vorgenommene Beweiswürdigung des Tatrichters, dessen Feststellungen für das Revisionsgericht bindend sind. Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, dass ein Meineid des Angeklagten deshalb nicht vorliegen könne, weil hierfür kein einleuchtendes Motiv ersichtlich sei. Das Landgericht hat, wie dem Urteil zu entnehmen ist, die Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte den Meineid in der Absicht geleistet hat, eine Klageabweisung in dem Rechtsstreit gegen seine Braut, die Mitangeklagte ███, zu erreichen.
3. Auch die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Die Revision meint zu Unrecht, dem Tatrichter hätte sich bei der Prüfung der Frage, ob die von dem Angeklagten vorgebrachten Gründe für den Widerruf seines Geständnisses Glauben verdienen, in zweierlei Hinsicht eine weitere Sachaufklärung aufdrängen müssen.
a) Soweit sie die Vernehmung der Polizeibeamten, die den Angeklagten nach Offenbach gebracht haben, darüber für notwendig hält, dass diese dem Angeklagten gesagt haben, wenn er kein Geständnis ablege, werde er in Haft bleiben, kann die Rüge schon deshalb keinen Erfolg haben, weil nicht ersichtlich ist, dass der Angeklagte sich hierauf berufen hat oder dass dieser Umstand dem Tatrichter sonst bekannt gewesen ist.
b) Auch die Vernehmung der Polizeibeamten, die den Angeklagten während der Untersuchungshaft zu seinem Hundezwinger ausgeführt haben, über ihre dort gemachten Wahrnehmungen brauchte sich dem Landgericht nicht aufzudrängen, obwohl diese Umstände aktenkundig waren. Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände konnte das Landgericht, ohne Rechtsgrundsätze der Beweiswürdigung zu verletzen, zu der Überzeugung gelangen, dass die Hunde von der Braut des Angeklagten versorgt werden konnten, nachdem es für das Revisionsgericht bindend festgestellt hatte, dass diese die Hunde schon öfter gefüttert hat. Dasselbe gilt für die Feststellung der Strafkammer, dass auch ein Dritter hätte gefunden werden können, der zur Versorgung der Tiere in der Lage war. Beweisanträge in dieser Richtung haben übrigens ausweislich der Verhandlungsniederschrift weder der Angeklagte noch sein Verteidiger gestellt. Es kann für den Regelfall davon ausgegangen werden, dass sich dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht aufzudrängen braucht, für die weder der Angeklagte noch sein Verteidiger einen Anlass gesehen haben.
II. Die Sachrüge.
1. Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen.
2. Auch der Strafausspruch ist rechtlich bedenkenfrei. Insbesondere hat das Landgericht entgegen der Ansicht der Revision die Verweigerung mildernder Umstände ausreichend begründet. Auch nicht einschlägige Vorstrafen des Angeklagten darf der Tatrichter bei der Prüfung der Frage, ob die gesetzliche Regelstrafe für den Angeklagten als zu hart und deshalb die Zubilligung mildernder Umstände als geboten erscheint, berücksichtigen.
| Glanzmann | Busch | Wiefels | |||
| Koeniger | Jagusch |