Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben – vorläufige Einstellung eines Bedrohungsdelikts

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 440/99
Datum
10.11.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kiel ein. Der BGH stellte das Verfahren insoweit vorläufig ein, als im Urteil zwar Feststellungen zu einer weiteren Bedrohung getroffen, aber irrtümlich keine Strafe festgesetzt worden war. Die Kosten und die notwendigen Auslagen, die auf den Umfang der Einstellung entfallen, trägt die Staatskasse. Die übrigen Revisionsangriffe wurden verworfen; der Schuldspruch wurde dahingehend geändert, dass nur drei Fälle der Bedrohung verurteilt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Findet das Tatgericht Feststellungen zu einer strafbaren Handlung, setzt jedoch versehentlich keine Einzelstrafe fest, kann das Revisionsgericht das Verfahren hinsichtlich dieser Tat vorläufig einstellen.

2

Eine vorläufige Einstellung eines Teilsverfahrens berührt den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe nicht, sofern Zahl und Höhe der erkannten Einzelstrafen unverändert bleiben.

3

Die dem Umfang der vorläufigen Einstellung zuzuordnenden Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

4

Wird die Revision mit der allgemeinen Sachrüge überprüft, ist eine Änderung zum Nachteil des Angeklagten nur vorzunehmen, wenn aus der Überprüfung ein entsprechender Fehler erkennbar ist; bleibt ein solcher Fehler aus, ist die weitergehende Revision zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 10. Juni 1999

Rubrum

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. November 1999 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 10. Juni 1999 wird a) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 3 der Urteilsgründe (Bedrohung durch Äußerung gegenüber der Zeugin S.) verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte – neben den Übrigen dort bezeichneten Delikten – wegen Bedrohung (nur) in drei Fällen verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

In dem eingestellten Fall wurden zwar Feststellungen im Sinne einer (weiteren) Bedrohung getroffen, jedoch wurde hierfür versehentlich keine Strafe festgesetzt. Die Einstellung berührt den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe nicht, da sich Zahl und Höhe der erkannten Einzelstrafen nicht geändert haben.

Einen Fehler zum Nachteil des Angeklagten lässt die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge auch im Übrigen nicht erkennen.

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