Aufhebung der Verurteilung wegen schweren Raubes (Fall II.3) mangels Zueignungsfeststellung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 440/98
- Datum
- 16.10.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verurteilung wegen vollendeten schweren Raubes setzt feststellbar voraus, dass sich die Zueignungsabsicht der Täter auch auf die tatsächlich erlangte Sache und deren Inhalt bezogen hat.
Fehlen entsprechende Feststellungen zur Zueignungsabsicht, kann eine Verurteilung wegen vollendeten schweren Raubes nicht aufrechterhalten werden und ist aufzuheben.
Ist das Urteil in entscheidenden Punkten unzureichend festgestellt, hat der Revisionsgerichtshof die Aufhebung anzuordnen und die Sache zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 357 StPO).
Findet der neue Tatrichter bei erneuter Verurteilung eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit wegen Drogenmissbrauchs im Sinne der §§ 21, 49 StGB, ist bei der Strafrahmenbestimmung die sich hieraus ergebende Verschiebung zu berücksichtigen; dies kann die Untergrenze des Strafrahmens deutlich herabsetzen.
Die Anordnung oder Fortgeltung einer Maßregel kann durch die Aufhebung einzelner Schuldsprüche unberührt bleiben, sofern der Rechtsfehler die Maßregel nicht berührt.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 19. Mai 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 440/98 vom 16. Oktober 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu 2. auf dessen Antrag, am 16. Oktober 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. Mai 1998 auch soweit es den Mitangeklagten betrifft, bezuglich der Verurteilungen im Fall II. 3 sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten S. wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen schweren Raubes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Sperrfrist von zwei Jahren festgesetzt.
Den Mitangeklagten G., der keine Revision eingelegt hat, hat es wegen schwerer räuberischer Erpressung, wegen schweren Raubes und wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten S. hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Insoweit ist die Aufhebung auf den Nichtrevidenten zu erstrecken.
Im Übrigen ist die Revision aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Feststellungen waren der Angeklagte und der Mitangeklagte übereingekommen, gemeinsam Frauen zu überfallen. Bei den ersten beiden Taten hatten sie jeweils arbeitsteilig einer Frau die Handtasche entrissen bzw. sich unter Drohung herausgeben lassen, das Bargeld entnommen und die Handtaschen sodann weggeworfen. Bei der dritten Tat (Fall II. 3 der Urteilsgründe) hatte der Mitangeklagte unter Einsatz eines Messers dem Opfer die Handtasche entrissen, „in der sich lediglich ein Schlüsselbund, Notizkalender und Bastelwolle befanden. Er lief verabredungsgemäß zu dem in der Nähe wartenden Pkw des Angeklagten S., mit dem beide wegfuhren“ (UA S. 6).
Diese Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen vollendeten schweren Raubes. Dass sich die Zueignungsabsicht der Täter auch auf die tatsächlich entwendete Tasche und die darin befindlichen Gegenstände bezogen hatte, ist nicht festgestellt. Dies versteht sich angesichts der Vorgehensweise der Täter in den vorangegangenen Fällen auch nicht von selbst (vgl. BGHR StGB § 249 I Zueignungsabsicht 4 m. w. Nachw.; BGH, Beschl. vom 19. April 1995 – 4 StR 175/95).
Der Senat kann nicht ausschließen, dass weitere Feststellungen in dieser Sache noch möglich sind, da das Urteil auch keine Feststellungen darüber enthält, wie die Täter mit der Handtasche verfahren sind. Er hebt deshalb die Verurteilung in diesem Fall – gemäß § 357 StPO auch zugunsten des Mitangeklagten G. – auf.
Sollte der neue Tatrichter erneut zur Feststellung eines vollendeten schweren Raubes gelangen, bei dem die Verletzung des Opfers mittels des an dem Korkenzieher befindlichen Messers dem Angeklagten S. als Exzess des Mittäters nicht zuzurechnen ist, und wegen der Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit aufgrund des Drogenmissbrauchs (vgl. hierzu BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 12 m. w. Nachw.) eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB vornehmen wollen, wird er zu berücksichtigen haben, dass die Strafrahmenuntergrenze in diesem Fall sechs Monate anstatt der angenommenen zwei Jahre betragen würde (§ 49 Abs. 1 Nr. 3, § 250 Abs. 1 Nr. 6 StrRG).
Der Maßregelaussprach gegen den Angeklagten S. ist von dem Rechtsfehler nicht berührt. Er kann deshalb bestehenbleiben.
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