Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen – Verurteilung, Maßregeln (§§69,69a) und Einziehung bei BtM-Tat bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 440/92
Datum
30.09.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln ein. Streitfragen betrafen Schuld- und Strafausspruch sowie die Anordnung von Maßregeln (§§69,69a StGB), Einziehung und die unterbliebene Entscheidung über §64 StGB. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, da keine Rechtsfehler vorliegen; eine Unterbringung nach §64 StGB drängte sich nicht auf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht bei Nachprüfung keinen Rechtsfehler im Schuld- und Strafausspruch sowie in den angeordneten Maßregeln und der Einziehungsanordnung feststellt.

2

Eine Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 StGB ist nur dann geboten, wenn sich aus den Feststellungen des Tatrichters konkrete Anhaltspunkte ergeben, die eine solche Maßnahme nahelegen.

3

Ein Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts, der zu Lasten des Angeklagten wirkt, kommt nicht zu dessen Vorteil i.S.v. §349 Abs. 4 StPO und hindert die Verwerfung der Revision durch das Revisionsgericht nicht.

4

Die in der Hauptsache getroffene Prüfung von Maßregeln (§§69,69a StGB) und Einziehung ist im Revisionsverfahren mit zu überprüfen; sind hier keine Rechtsfehler ersichtlich, bleibt die Entscheidung bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 10. Juni 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 440/92 vom 30. September 1992 in der Strafsache gegen Thomas Wilhelm ███ aus ██, geboren am ███ in ███ (Ost), wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. September 1992 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 10. Juni 1992 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils hat, wie der Generalbundesanwalt entsprechend seinem Antrag zutreffend ausgeführt hat, zum Schuld- und Strafausspruch, zum Maßregelausspruch gemäß §§ 69, 69a StGB und zur Einziehungsanordnung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Soweit im angefochtenen Urteil eine Entscheidung über die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist, besteht kein Anlass, das Urteil aufzuheben. Die Prüfung einer Unterbringung gemäß § 64 StGB drängte sich nach den Feststellungen für den Tatrichter nicht auf. Der Senat ist auch diesbezüglich an der Beschlussverwerfung nicht gehindert. Der Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich der unterbliebenen Entscheidung über eine Maßregelanordnung nach § 64 StGB wirkt zu Lasten und nicht zu Gunsten des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO.

Rissing-van SaanKutzerBlauth
RußWinkler
Revision verworfen – Verurteilung, Maßregeln (§§69,69a) und Einziehung bei BtM-Tat bestätigt — Themis