Revision verworfen – Verurteilung, Maßregeln (§§69,69a) und Einziehung bei BtM-Tat bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 440/92
- Datum
- 30.09.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht bei Nachprüfung keinen Rechtsfehler im Schuld- und Strafausspruch sowie in den angeordneten Maßregeln und der Einziehungsanordnung feststellt.
Eine Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach §64 StGB ist nur dann geboten, wenn sich aus den Feststellungen des Tatrichters konkrete Anhaltspunkte ergeben, die eine solche Maßnahme nahelegen.
Ein Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts, der zu Lasten des Angeklagten wirkt, kommt nicht zu dessen Vorteil i.S.v. §349 Abs. 4 StPO und hindert die Verwerfung der Revision durch das Revisionsgericht nicht.
Die in der Hauptsache getroffene Prüfung von Maßregeln (§§69,69a StGB) und Einziehung ist im Revisionsverfahren mit zu überprüfen; sind hier keine Rechtsfehler ersichtlich, bleibt die Entscheidung bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 10. Juni 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 440/92 vom 30. September 1992 in der Strafsache gegen Thomas Wilhelm ███ aus ██, geboren am ███ in ███ (Ost), wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. September 1992 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 10. Juni 1992 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils hat, wie der Generalbundesanwalt entsprechend seinem Antrag zutreffend ausgeführt hat, zum Schuld- und Strafausspruch, zum Maßregelausspruch gemäß §§ 69, 69a StGB und zur Einziehungsanordnung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Soweit im angefochtenen Urteil eine Entscheidung über die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist, besteht kein Anlass, das Urteil aufzuheben. Die Prüfung einer Unterbringung gemäß § 64 StGB drängte sich nach den Feststellungen für den Tatrichter nicht auf. Der Senat ist auch diesbezüglich an der Beschlussverwerfung nicht gehindert. Der Aufhebungsantrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich der unterbliebenen Entscheidung über eine Maßregelanordnung nach § 64 StGB wirkt zu Lasten und nicht zu Gunsten des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO.
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