Strafzumessung: Verfahrensverzögerung als strafmildernder Umstand bei Landfriedensbruch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 440/91
- Datum
- 22.01.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine ungewöhnlich lange Zeitspanne zwischen Tat und rechtskräftiger Verurteilung ist regelmäßig ein wesentlicher Strafmilderungsgrund und muss bei der Wahl des Strafrahmens berücksichtigt werden.
Eine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer zwischen Aufhebung des Strafausspruchs und neuer Entscheidung hat eigenständige strafmildernde Bedeutung und ist bei Strafrahmenwahl und konkreter Strafzumessung zu berücksichtigen.
Bei der Strafzumessung ist eine Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen unzulässig; nur über den Tatbestand hinausgehende, dem Täter persönlich zurechenbare Umstände dürfen strafschärfend herangezogen werden.
Sind durch den Zeitablauf besondere Folgen (z.B. Verlust der Beamtenrechte) erst zu einem späteren Zeitpunkt besonders schädlich, ist dies bereits bei der Strafrahmenwahl zu berücksichtigen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 440/91 vom 22. Januar 1992 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Landfriedensbruchs u. a.
Das Oberlandesgericht hatte den Angeklagten, Magistratsdirektor im Amt der Stadt Frankfurt/M., durch Urteil vom 19. Januar 1983 wegen versuchter Nötigung der Regierung eines Landes (§§ 105, 22 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte als Vertrauensmann der „Arbeitsgemeinschaft Volksbegehren und Volksentscheid Keine Startbahn West“ am 14. November 1981 auf einer Demonstration und anschließend im ZDF dazu aufgerufen, am 15. November 1981 den Frankfurter Flughafen in der Zeit von 12.30 bis 22 Uhr „dicht zu machen“.
Dadurch sollte die Landesregierung von Hessen veranlasst werden, die bisher abgelehnten politischen Forderungen der Arbeitsgemeinschaft zu erfüllen. Infolge der Aufrufe des Angeklagten begaben sich am nächsten Morgen mehrere Tausend Startbahngegner zum Flughafen Frankfurt/M. Es kam zu langandauernden gewalttätigen Auseinandersetzungen mit der Polizei, bei denen erheblicher Sachschaden entstand und mehrere Polizeibeamte verletzt wurden.
Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat durch Urteil vom 23. November 1983 (BGHSt 32, 165) den Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Nötigung verurteilt wird (§§ 125, 240, 52, 25 Abs. 2 StGB), und den Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wurde die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen. Gegen dieses Urteil und die zugrundeliegende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 19. Januar 1983 legte der Angeklagte Verfassungsbeschwerde ein, die das Bundesverfassungsgericht am 26. Juni 1990 zurückwies (BVerfGE 82, 236).
Das Oberlandesgericht hat daraufhin dem Verfahren Fortgang gegeben und den Angeklagten auf der Grundlage des vom Senat rechtskräftig festgestellten Schuldspruchs am 6. Mai 1991 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt; deren Vollstreckung hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet sich die (erneute) Revision des Angeklagten, die mit der Sachrüge Erfolg hat.
II.
Das Oberlandesgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 125a StGB für besonders schwere Fälle des Landfriedensbruchs (6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe) entnommen und einen besonders schweren Fall außerhalb der Regelbeispiele des Satzes 2 bejaht. Für die Annahme eines besonders schweren Falles kommt es darauf an, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist (st. Rechtspr., z. B. BGHR StGB vor § 1 bF Gesamtwürd. fehlende 1; BGHSt 29, 319, 322; und Prüfungsumfang 1). Bei der danach erforderlichen Gesamtwürdigung hat das Oberlandesgericht wesentliche strafmildernde Umstände außer Acht gelassen.
Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen dagegen, dass die lange Verfahrensdauer weder bei der Strafrahmenwahl noch bei der Strafzumessung im engeren Sinn mildernd berücksichtigt wurde (vgl. UA S. 56). Zwischen Tat (14./15. November 1981) und angefochtenem Urteil (6. Mai 1991) lagen etwa 9 ½ Jahre. Das ist ein Zeitraum, der fast an das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist – 10 Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 1 StGB) – heranreicht. Eine solche Zeitspanne ist in der Regel ein wesentlicher Strafmilderungsgrund, ohne dass es dabei auf die Dauer des Strafverfahrens ankommt (BGH NStZ 1986, 218; Stree in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 46 Rn. 57 m. weit. Nachw.).
Unabhängig von diesem Strafmilderungsgrund des langen Zeitablaufs zwischen Tat und Aburteilung kommt einer unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer eine eigenständige strafmildernde Bedeutung zu (BGHR MRK Art. 6 I 1 und StGB § 46 II, jeweils Verfahrensverzögerung 3). Zwischen der Aufhebung des Strafausspruchs des Urteils des Oberlandesgerichts vom 19. Januar 1983 durch den Senat am 23. November 1983 und der neuen Entscheidung über den Strafausspruch durch das angefochtene Urteil am 6. Mai 1991 lagen fast 7 ½ Jahre. Dies begründet zwar kein Verfahrenshindernis; auch lag keine Verfahrenslage vor, die der vom Senat in BGHSt 35, 137 beurteilten entspricht, und daher wegen überlanger Dauer des gerichtlichen Verfahrens ausnahmsweise zur Einstellung des Verfahrens nach den §§ 153 ff. StGB oder gar zum Abbruch des Verfahrens führen müsste. Der bis zur neuen Verhandlung über den aufgehobenen Strafausspruch vergangene Zeitraum von fast 7 ½ Jahren ist jedoch unangemessen lang. Da das Zuwarten mit der Entscheidung weder in der Sache zwingend geboten noch vom Angeklagten zu verantworten war, muss die lange Verfahrensdauer bei der Strafrahmenwahl und der konkreten Strafzumessung mildernd berücksichtigt werden. Für diese Bewertung kommt es nicht darauf an, ob dem Oberlandesgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes vorzuwerfen ist, weil es die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abwartete. Die Verfahrensverzögerung ist jedenfalls im Verantwortungsbereich der staatlichen Gerichte entstanden. Daran ändert nichts, dass der Angeklagte das Oberlandesgericht gebeten hatte, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten; denn die Durchsetzung des Beschleunigungsgebots dient nicht nur den Belangen des Angeklagten, sondern auch dem öffentlichen Interesse (BGHSt 35, 139).
Die unangemessen lange Zeitdauer sowohl zwischen Tat und Aburteilung wie auch zwischen Aufhebung des Strafausspruchs und neuer Verhandlung ist demnach insgesamt gesehen ein wesentlicher Strafmilderungsgrund. Er musste daher schon bei der Strafrahmenwahl zugunsten des Angeklagten ins Gewicht fallen.
Hinzu kommt, dass die erhebliche Verfahrensverzögerung dazu geführt hat, dass die Strafe, deren Höhe von Gesetzes wegen den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, erst zu einem Zeitpunkt verhängt wird, zu dem der jetzt 60-jährige Angeklagte möglicherweise Schwierigkeiten haben wird, außerhalb des Beamtenverhältnisses eine neue berufliche Position aufbauen zu können. Jedenfalls bei einer solchen Sachlage ist der an das Strafurteil geknüpfte Verlust der Beamtenrechte nicht, wie es das Oberlandesgericht getan hat, erst bei der konkreten Strafzumessung, sondern schon bei der Strafrahmenwahl zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 35, 148; BGHR StGB § 46 I Schuldausgleich 18).
Bei der Festsetzung der neuen Strafe wird, worauf der Senat zur Klarstellung hinweist, zu beachten sein, dass nicht diejenigen Teile der aufrührerischen Reden des Angeklagten und diejenigen sie begleitenden und dem Angeklagten zurechenbaren Umstände strafschärfend berücksichtigt werden, ohne die bei wertender Betrachtung eine Tatherrschaft des Angeklagten über die von anderen in seiner Abwesenheit begangenen Gewalttätigkeiten zu verneinen waren. Nur darüber hinausgehende Belastungsfaktoren können ohne Verstoß gegen das Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen (§ 46 Abs. 3 StGB) zur Strafschärfung herangezogen werden, soweit sie nicht in den Schutzbereich der grundrechtlichen Meinungs- oder Versammlungsfreiheit fallen. Auch dürfen die dem Angeklagten nicht zuzurechnenden Blockaden auf den im Urteil des Senats vom 23. November 1983 (unter III 3 daa) beschriebenen Strecken ihm nicht als vorsätzlich verwirklichte erschwerende Umstände angelastet werden (vgl. UA S. 53, 55).
| Ruf | Blauth | Terno | |||
| Kutzer | Miebach |