Revision wegen unzureichender Beweiswürdigung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 440/90
- Datum
- 03.01.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 4 StPO liegt nur vor, wenn der Verfahrensmangel die Nichtigkeit der Entscheidung in Form offensichtlicher Gesetzeswidrigkeit begründet.
Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ist gegeben, wenn bei Schuldnachweis mit einer höheren Strafe als drei Jahren zu rechnen ist (§ 74 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG); eine Verweisung nach § 270 Abs. 1 StPO ist wirksam, wenn sie vom Gericht nach Beratung beschlossen wurde.
Bei der Würdigung einer entgegenstehenden Zeugenaussage kann deren Glaubwürdigkeit nur durch eine erkennbar sorgfältige Abwägung widerlegt werden; das Gericht hat sich mit den im Beweisantrag als bewiesen oder als wahr unterstellten Behauptungen auseinanderzusetzen, soweit die übrigen Feststellungen ihre Berücksichtigung nahelegen.
Eine Verurteilung ist aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil zur Widerlegung der Einlassung in einem Verfahren unzulässigerweise auf der vermeintlichen Widerlegung in einem anderen Verfahren beruht.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 26. März 1990
Rubrum
Bundesgerichtshof 3 StR 440/90 Beschluss in der Strafsache gegen C. —___— aus N[REDACTED], geboren am Enno Felix Maria O. C. 1942 in X[REDACTED], wegen Vergewaltigung u. a.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26. März 1990 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung der Zeugin W[REDACTED] zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und wegen versuchter Vergewaltigung der Zeugin D[REDACTED] zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten gebildet. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Allerdings liegt der vom Angeklagten geltend gemachte absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 4 StPO nicht vor. Das Landgericht hat seine sachliche Zuständigkeit zu Recht angenommen, weil der Angeklagte, wie der Ausgang der Hauptverhandlung gezeigt hat, im Falle des Schuldnachweises mit einer höheren Strafe als drei Jahren Freiheitsstrafe zu rechnen hat (§ 74 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG) und der Beschluss, durch den das Schöffengericht die Sache wegen nicht ausreichender Strafgewalt nach § 270 Abs. 1 StPO an das Landgericht verwiesen hat, wirksam ist.
Durch die eingeholten dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden des Schöffengerichts und der beiden Schöffen ist bewiesen, dass die Verweisung in der Hauptverhandlung nicht vom Vorsitzenden allein, sondern vom Gericht aufgrund einer Beratung beschlossen worden ist. Zwar mag das Verfahren insoweit fehlerhaft gewesen sein, als dem erst zu Beginn der Hauptverhandlung bestellten und zur Verweisung angehörten Pflichtverteidiger keine Gelegenheit gegeben worden ist, sich vor dem Verweisungsbeschluss mit dem Akteninhalt vertraut zu machen. Dieser Verfahrensfehler wäre aber nicht so schwerwiegend, dass daraus wegen offensichtlicher Gesetzeswidrigkeit die Nichtigkeit des Verweisungsbeschlusses zu folgern wäre (vgl. BGHSt 29, 216; Kleinknecht/Meyer, StPO 39. Aufl. § 270 Rdn. 20).
2. Im Fall ████ beanstandet die Revision mit der Verfahrensrüge zu Recht, dass sich das Landgericht bei der Würdigung der Aussage des Tatopfers nicht mit den teils für bewiesen angesehenen und teils als wahr unterstellten Behauptungen des Beweisantrags vom 26. März 1990 auseinandergesetzt hat, obwohl die übrigen Feststellungen dazu drängten (vgl. BGHR StPO § 244 III 2 Wahrunterstellung 2, 3, 5, 11 ff., 15). Zur Widerlegung der Einlassung des Angeklagten allein durch die entgegenstehende Aussage des Tatopfers bedarf es einer sorgfältigen Beweiswürdigung, die erkennbar auch diejenigen Umstände berücksichtigt, die geeignet sein können, die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage in Zweifel zu ziehen. Das Landgericht hätte daher darlegen müssen, wie die Feststellung UA S. 23, dass die Zeugin bei der Polizei „völlig verstört und schockiert wirkte“, mit der als wahr unterstellten Tatsache zu vereinbaren ist, dass die Zeugin auf den Taxifahrer, der sie zur Polizei gebracht hat, keinen verstörten Eindruck machte, und was die Zeugin gemeint hat, als sie diesem beim Verlassen des Taxis erklärt hat: „Drücken Sie die Daumen, dass das hier klappt.“ Beide Umstände können für die Bewertung der Einlassung des Angeklagten, die Zeugin habe ihn aus Rache angezeigt, von Bedeutung sein.
Es kann offenbleiben, ob die Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung der Zeugin D[REDACTED] auf die sie betreffende Verfahrensrüge aufzuheben ist, wie der Generalbundesanwalt beantragt hat. Diese Verurteilung hat jedenfalls deswegen keinen Bestand, weil der Senat nicht ausschließen kann, dass das Landgericht bei der Widerlegung der Einlassung des Angeklagten im Fall D[REDACTED] auch berücksichtigt hat, dass es die Einlassung des Angeklagten im Fall W[REDACTED] als widerlegt angesehen hat.
| Ruß | Zschockelt | Blauth | |||
| Gribbohm | Kutzer |