Anwendung des StGB statt AHKG Nr.14 bei identischen Diebstahls- und Hehlereitatbeständen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 440/53
- Datum
- 18.03.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fällt ein Sachverhalt zugleich unter Strafnormen des deutschen Strafrechts und unter AHKG Nr.14, ist bei Zuständigkeit des deutschen Gerichts ausschließlich das deutsche Strafrecht anzuwenden, wenn die Normen den gleichen rechtlichen Gehalt haben.
Tateinheit zwischen Straftatbeständen des StGB und entsprechenden Vorschriften des AHKG Nr.14 ist ausgeschlossen, wenn es sich nicht um rechtlich verschiedene Delikte handelt.
Sind die Merkmale eines Erwerbs alliierten Eigentums nach AHKG Nr.14 mit den Merkmalen der Hehlerei (§ 259 StGB) deckungsgleich, ist auf die deutsche Hehlereivorschrift zurückzugreifen.
Bei Mittäterschaft genügt es, wenn ein Beteiligter die erschwerende Art der Tatausführung (z.B. Einsteigen) kannte und billigte; seine Billigung und Zueignungswillen sind zur Zuschreibung der Erschwerung ausreichend.
Das Revisionsgericht kann einen zu Unrecht nach fremdrechtlichen Vorschriften gefällten Schuldspruch von Amts wegen berichtigen und die Entscheidung insoweit aufheben und zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 18. März 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
██ ███ ██ ██ ███ ████████████ █████ ██ 1. █ geboren am ███ den ████████████████ ████ ████ aus ██ ██ ████████
2. geboren am ███ ███ den ███████████ ████
3. geboren ████ █████ den ██████████ ████ ████ █ ███ ██ ██
4. ███ geboren am ███ ███████████ █████ ██ ███ ███
5. ███ ██ geboren am ███
wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Arndt
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 18. März 1953, soweit es den Beschwerdeführer und die Mitangeklagten RCD, ███ KC__ und Ru betrifft, wie folgt geändert:
a) bei den Angeklagten ███ ██████ KC__ und █████ fällt die tateinheitliche Verurteilung wegen Diebstahls bzw. Erwerbs alliierten Eigentums in allen Fällen weg,
b) bei dem Angeklagten ███ nur in den Fällen, in denen er wegen schweren Diebstahls verurteilt ist.
Im Strafausspruch wird das Urteil, soweit es die genannten Angeklagten betrifft, aufgehoben, – bei ███ jedoch nur, soweit er wegen zweier schwerer Diebstähle verurteilt ist – sowie im Gesamtstrafausspruch.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ███ wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat u. a. die Angeklagten wie folgt verurteilt:
1. Den Angeklagten ███ – unter Freisprechung im übrigen – wegen schweren Diebstahls in Tateinheit mit Diebstahl alliierten Eigentums und wegen Hehlerei in Tateinheit mit Erwerb alliierten Eigentums zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis;
2. den Angeklagten ███ wegen zwei einfacher und zwei schwerer Diebstähle im Rückfall, je in Tateinheit mit Diebstahl alliierten Eigentums, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis;
3. den Angeklagten █████ wegen zwei schwerer Diebstähle im Rückfall, je in Tateinheit mit Diebstahl alliierten Eigentums, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis;
4. den Angeklagten KC wegen zwei schwerer Diebstähle im Rückfall, je in Tateinheit mit Diebstahl alliierten Eigentums, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis;
5. den Angeklagten █████ wegen zweier schwerer Diebstähle in Tateinheit mit Diebstahl alliierten Eigentums zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis.
Gegen das Urteil hat nur der Angeklagte ███ Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat nur insoweit Erfolg, als der Angeklagte außer wegen Diebstahls und Hehlerei auch nach den Vorschriften des AHKG Nr. 14 verurteilt worden ist.
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Diebstahls und wegen Hehlerei begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Der Angeklagte hat am 18. Dezember 1951 gemeinschaftlich mit RCD, KC_D, █████ WO und zwei weiteren Mittätern aus der mit einem Holzzaun umfriedeten [REDACTED]-Kaserne ██ ███ Kartuschenriemen gestohlen, die in Widerrechtlichem Besitz der britischen Besatzungsmacht standen. Der Mitangeklagte RC__ hatte vorher die Kartuschen innerhalb des Zaunes bereitgelegt. Abends fuhren der Angeklagte NC__ und die Mittäter mit dem Lieferwagen des ████ zur Kaserne. Einer der Mittäter stieg durch eine schadhafte Stelle des Zaunes in das Kasernengelände ein und reichte die Kartuschen über den Zaun heraus. Der Angeklagte █████ fuhr sie weg und verkaufte sie.
Das Landgericht hat festgestellt, dass alle Beteiligten, auch NC__, erkannt haben, dass zur Ausführung des Diebstahls die Einfriedung der Kaserne durch Einsteigen überwunden wurde. Es trifft daher nicht zu, wenn die Revision behauptet, das Landgericht habe nicht nachgewiesen, dass der Angeklagte ████ die erschwerenden Tatumstände (§ 245 Nr. 2 StGB) gekannt habe. Seine Feststellungen reichen aus, um auch ████ als Mittäter das Einsteigen als erschwerenden Umstand zuzurechnen. Es ist dazu weder erforderlich, dass die Beteiligten die Art der Ausführung vorher besprochen haben, noch dass derjenige Mittäter, der über den Zaun stieg, dies in körperlicher Gegenwart des beteiligten Angeklagten tat. Es genügt vielmehr, dass dieser die erschwerende Art der Tatausführung kannte und billigte. Die Urteilsfeststellungen ergeben deutlich, dass der Angeklagte das wusste, damit einverstanden war und trotzdem die Tat als eigene wollte. Die widersprechenden neuen Behauptungen der Revision können in diesem Rechtszug nicht berücksichtigt werden. Der Angeklagte ist demnach mit Recht als Mittäter eines Einstiegsdiebstahls verurteilt worden.
Am 29. Dezember 1951 hatten die Mitangeklagten RCD, ███ KC, ReC__ und ein weiterer Mittäter 19 Kisten mit scharfer Munition aus der [REDACTED]-Kaserne gestohlen und sie in Abwesenheit des Angeklagten NC__ auf dessen Lieferwagen geladen. ██████ brachte den mit der Munition beladenen Wagen zu NC__. Dieser erkannte, dass die Munition gestohlen war, fuhr sie aber gleichwohl zum Lagerplatz des █████. Dort wurde sie entschärft; die leeren Hülsen wurden an einen Metallhändler verkauft. Bei der letzten Lieferung an diesen war █████ dabei und nahm den Erlös in Empfang. Das Landgericht nimmt an, dass NC__ „die Munition für sich haben wollte“, dass er sie selbst übernehmen und für eigene Rechnung verwerten wollte. ███ und einem weiteren Mittäter hat er je 50 DM gegeben. Nach der Überzeugung des Landgerichts hat der Angeklagte – entgegen seiner Einlassung – die gestohlene Munition angekauft und nicht etwa nur den Kaufpreis für seinen Schwager ████ vorgeschossen. Hiernach sind die äußeren und die inneren Tatbestandsmerkmale der Hehlerei ausreichend nachgewiesen. Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen dieses Vergehens richtet.
2. Das Landgericht hat jedoch zu Unrecht auf den festgestellten Sachverhalt neben den Bestimmungen des Strafgesetzbuches auch die Vorschriften des AHKG Nr. 14 angewendet. Schon die Fassung der Formel zeigt, dass dies nicht richtig sein kann. Es ist undenkbar, dass jemand einen Diebstahl in Tateinheit mit Diebstahl begeht. Nach der Auffassung des Senats (BGHSt 5, 1) ist eine Tat, die nach dem Deutschen Strafgesetzbuch strafbar ist und zugleich unter die Strafbestimmungen des AHKG Nr. 14 fällt, nur nach den Vorschriften des deutschen Rechts zu bestrafen, wenn die Aburteilung des Falles von der Besatzungsmacht den deutschen Gerichten übertragen worden ist. Der Senat hat dort dargelegt, dass Tateinheit zwischen Diebstahl oder Hehlerei nach den §§ 242 ff. StGB mit Diebstahl oder Hehlerei nach Art. 2, § 4 AHKG Nr. 14 nicht möglich ist, weil es sich nicht um Straftaten mit verschiedenem rechtlichem Gehalt handelt. Er hat auch die Auffassung abgelehnt, dass die Bestimmungen des AHKG Nr. 14 den entsprechenden Vorschriften des deutschen Strafrechts als Sondergesetze vorgehen. Es handelt sich nicht um die Frage, ob Gesetzeseinheit oder Tateinheit vorliegt, sondern um die Frage, welches Gesetz anzuwenden ist. Nach dem Grundsatz, dass jedes Gericht nach seinem sachlichen Strafrecht urteilt, hat das deutsche Gericht in den Fällen, in denen es – wie dies hier zutrifft – ermächtigt ist, die Gerichtsbarkeit auszuüben, ausschließlich das deutsche Strafrecht anzuwenden, wenn dieses Strafbestimmungen von gleichem rechtlichem Gehalt enthält. Der Senat sieht keinen Anlass, von diesen Rechtsgrundsätzen abzugehen.
Dies gilt auch für das Verhältnis der Hehlerei (§ 259 StGB) zu dem Vergehen des unbefugten Erwerbs alliierten Eigentums nach AHKG Nr. 14, jedenfalls soweit die Hehlerei wie hier in einem Erwerb besteht. Die Tatbestände decken sich in diesem Falle. Soweit der verbotene Erwerb alliierten Eigentums die Merkmale der Hehlerei erfüllt, ist daher ebenfalls nur das deutsche Strafgesetz anzuwenden.
Die Verurteilung des Angeklagten NC__ wegen Vergehen nach Art. 2 § 4 AHKG Nr. 14 kann daher nicht bestehen bleiben. Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch von sich aus berichtigen.
Im Strafausspruch muss das Urteil aufgehoben und die Sache insoweit zurückverwiesen werden, weil das Landgericht die Strafe aus dem AHKG Nr. 14 entnommen hat.
3. Das Urteil erstreckt sich, soweit es auf dem erörterten sachlichrechtlichen Irrtum beruht, auch auf die Mitangeklagten, auf ██ ███████ nur insoweit, als er wegen seiner Beteiligung an den beiden schweren Diebstählen verurteilt ist. Nur bei diesem handelt es sich um „dieselbe Tat“ im Sinne des § 3 StGB und „erstreckt“ sich das gegen ██ gefällte Urteil auf ihn, weil nur an diesen Taten des Angeklagten ██ auch der Beschwerdeführer ████ beteiligt ist. Nach § 357 StPO war demnach so zu erkennen, als ob die Mitangeklagten ebenfalls Revision eingelegt hätten.
BR. Prof. Dr. Busch Koeniger Krauss ist, da im Urlaub ortsabwesend, an der Unterzeichnung verhindert.
| Krauss | Scharpenseel | ||
| Dr. Arndt |