Treffer
BGH Urteil

BGH: Freispruch wegen fahrlässiger Tötung aufgehoben mangels ausreichender Beweisaufnahme

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 440/51
Datum
28.06.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Nebenkläger erhob Revision gegen den Freispruch des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung nach einem Verkehrsunfall. Der BGH beanstandet, dass die Strafkammer bei auffällig unsicherem Beweisergebnis keine Ortsbesichtigung vornahm und die Feststellungen widersprüchlich und teils nur als Vermutung formuliert sind. Der Teilfreispruch wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; der Freispruch wegen Fahrerflucht ist rechtskräftig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei auffällig unsicherer Beweislage hat das Gericht nach § 244 Abs. 2 StPO die Beweisaufnahme zu erweitern; bei Verkehrsunfällen ist eine Ortsbesichtigung in Betracht zu ziehen, wenn sie zur Klärung des Unfallablaufs geeignet ist.

2

Feststellungen des Tatrichters müssen widerspruchsfrei und hinreichend bestimmt sein; bloße Vermutungen (z. B. "wahrscheinlich") genügen nicht zur Tragfähigkeit eines Schuldspruchs oder Freispruchs.

3

Die Revisionsbefugnis des Nebenklägers richtet sich nach § 395 StPO; er kann nur aus solchen Gesichtspunkten Anschluss nehmen, die seine Anschließung rechtfertigen, wobei tateinheitliche Tatbestände grundsätzlich einheitlich zu entscheiden sind.

4

Die Beiziehung zivilprozessualer Akten durch das Revisionsgericht ist nur unter den prozessualen Voraussetzungen der §§ 337, 355 StPO zu prüfen; für die erneute Verhandlung kann deren Beiziehung jedoch ratsam sein.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 11. Dezember 1950

Rubrum

In der Strafsache gegen ███ den Kraftfahrer Oswald ██ aus ██, ███ 1894 geboren, wegen fahrlässiger Tötung u. a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juni 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. von Nemmen als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Scherpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, █████ als Staatsanwalt, Oberstaatsanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, ████████████████████ als ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 11. Dezember 1950, soweit der Angeklagte von der Anklage der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung freigesprochen worden ist, mit den ihn betreffenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte auf Kosten der Staatskasse freigesprochen worden.

Die Anklage hatte ihn der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit Übertretung der §§ 1, 3 Abs. 3, 8 Abs. 2, 12 Abs. 1, 49 StVO zur Last gelegt. In der Hauptverhandlung wurde er darauf hingewiesen, dass er auch gemäß § 139a StGB verurteilt werden könne. Die Sitzungsniederschrift enthält in diesem Zusammenhang folgende Vermerke:

„Der Angeklagte wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass er auch gemäß § 139a StGB verurteilt werden könne. Ihm wurde Gelegenheit gegeben, sich nach dieser Richtung hin zu verteidigen....“

Die Staatsanwaltschaft beantragte 8 Monate Gefängnis wegen Verkehrsübertretung und fahrlässiger Tötung, 6 Monate Gefängnis wegen Fahrerflucht, Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis.

Der Vertreter des Nebenklägers beantragte Verurteilung des Angeklagten wegen Verkehrsübertretung und fahrlässiger Tötung. Bezüglich der Fahrerflucht stellte er keinen Antrag auf Verurteilung.

Der Nebenkläger hat Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft hat die zunächst eingelegte Revision zurückgenommen.

Das Rechtsmittel des Nebenklägers betrifft nur den Freispruch von der Anklage der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit Übertretung der Straßenverkehrsordnung. Der Nebenkläger kann sich eines Rechtsmittels nur aus einem solchen Gesichtspunkt bedienen, der nach § 395 StPO seine Anschließung zu rechtfertigen vermag. Andere rechtliche Gesichtspunkte der Tat kann er zur selbständigen Anfechtung nicht vertreten. Soweit daher seine Revisionsrechtfertigungsschrift Ausführungen über die Übertretung der Straßenverkehrsordnung enthält, ist sie unbeachtlich.

Als zur Anschließung berechtigend kommt die fahrlässige Körperverletzung in Betracht. Der Umfang des zulässigerweise eingelegten Rechtsmittels beschränkt sich aber nicht auf diesen Gesetzesverstoß. Über tateinheitlich zusammentreffende Gesetzesverletzungen muss grundsätzlich nur einheitlich entschieden werden (RGSt 61, 349). Dagegen wäre eine Revision des Nebenklägers unzulässig, soweit sie den Freispruch von der Anklage wegen Fahrerflucht (§ 139a StGB) angreifen wollte. Ob sich insoweit die Strafkammer auf den Einwand gemäß § 265 StPO beschränken durfte, weil sowohl fahrlässige Tötung wie auch Fahrerflucht zu demselben historischen Vorgang gehören, oder ob nicht die Fahrerflucht nur mit Grund einer nach § 266 StPO in der Verhandlung nachtragsweise erhobenen Anklage einbezogen werden durfte, weil in der Anklageschrift ein Hinweis auf § 139a StGB nicht enthalten ist, kann dahingestellt bleiben. Denn sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch das erkennende Gericht sind strafrechtlich davon ausgegangen, dass die Fahrerflucht gegenüber der fahrlässigen Tötung eine selbständige Straftat darstellt. Die Staatsanwaltschaft hat Einzelstrafen für jede Tat beantragt, und die Strafkammer hat in den Gründen des Urteils ausgeführt, nach dem Ergebnis der Anklage und der Beweisaufnahme von der Anklage der Fahrerflucht freigesprochen werden. Dieser Freispruch ist rechtskräftig, da insoweit dem Nebenkläger ein Rechtsmittel nicht zusteht. Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Nebenkläger bezüglich dieses Freispruchs Revision eingelegt hat. In der Revisionsrechtfertigungsschrift ist zwar allgemein die Aufhebung des Urteils beantragt. Sie bezieht sich jedoch in der Begründung fast ausschließlich auf die fahrlässige Tötung und fahrlässige Körperverletzung. Die Fahrerflucht wird nur beiläufig und zur Stützung der übrigen Ausführungen erwähnt. Hinzu kommt, dass der Nebenkläger in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer ausdrücklich des Protokolls erklärt hat, zur Anklage wegen Fahrerflucht stelle er keinen Antrag. Es muss daher trotz des allgemein gehaltenen Antrags der Revisionsrechtfertigung angenommen werden, dass der Nebenkläger den freisprechenden Teil des Urteils nur in den erörterten Umfängen anfechten wollte und angefochten hat.

Die Revision rügt Verletzung des § 244 Abs. 2 und des § 267 StPO. Die Strafkammer sei ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen; die Feststellungen des angefochtenen Urteils seien außerdem in sich widerspruchsvoll.

Die Rügen sind begründet.

Die Strafkammer begründet die Beweiswürdigung mit der Feststellung, dass die Aussagen der Zeugen in allen wesentlichen Punkten voneinander abweichen. Die folgenden Ausführungen zeigen aber, dass die Strafkammer ihre Feststellungen in den Einzelpunkten wiederholt gegen die Bekundungen einzelner Zeugen treffen musste und dass sie gezwungen war, jeweils ausführlich zu erörtern, warum in einem bestimmten Punkt dem einen Zeugen Glauben zu schenken sei und nicht dem anderen. Das Beweisergebnis steht daher auf einer auffällig unsicheren Grundlage. Unter diesen Umständen ist es nicht recht verständlich, warum die Strafkammer nicht versucht hat, durch eine Ortsbesichtigung den Sachverhalt weiter aufzuklären. Das unsichere Beweisergebnis legte eine solche Ausdehnung der Beweisaufnahme nicht nur nahe, sondern drängte zu dem Versuch, an Ort und Stelle den Verlauf des Unfalls zu rekonstruieren, um auf diese Weise das Beweisergebnis zu verbessern. Erfahrungssätze weisen darauf hin, dass eine solche Rekonstruktion bei Verkehrsunfällen besonders geeignet ist, einen besseren Einblick in den wirklichen Verlauf des Unfalls zu gewinnen und diejenigen Umstände zu ermitteln, die für die Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten entscheidend sind. Vor allem wird dabei die Beurteilung der Schuldfrage durch rechnerische und damit zwingende Auswertungen auf eine sichere Grundlage gestellt. Indem die Strafkammer von der Benutzung dieses Beweismittels trotz des unsicheren Beweisergebnisses Abstand nahm, hat sie im vorliegenden Fall die ihr nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Pflicht verletzt.

Diese Unterlassung hat möglicherweise auch zur Folge, dass die Ausführungen der Strafkammer in sich nicht ohne Widerspruch sind. Hauptgrund für den Freispruch war die Annahme, der Nebenkläger und seine getötete Ehefrau seien dem Angeklagten unvermutet in die Fahrbahn gelaufen. Hierzu wird zusätzlich ausgeführt, der Angeklagte habe die Eheleute „wahrscheinlich“ nicht beobachten können, weil ihm die Sicht auf die Fußgänger durch den D-KW-Agen eines Zeugen zeitweilig versperrt gewesen sei und weil er außerdem auf den einbiegenden und zu überholenden Wagen habe achten müssen. Diese Ausführungen geben zu erheblichen Bedenken Anlass. Ob der Angeklagte die Eheleute zeitweilig nicht beobachten konnte, wäre ebenfalls durch Ortsbesichtigung aufzuklären gewesen.

„Wahrscheinlich“ durfte sich die Strafkammer nicht begnügen. Ob eine solche Verkehrslage gegeben war, wird u. a. auch davon abhängen, an welcher Stelle der Angeklagte den D-KW-Agen überholt hat. Insoweit trifft das Urteil aber keine Feststellungen. Im Übrigen kann die Notwendigkeit, auf den zu überholenden Wagen zu achten, den Angeklagten keinesfalls von der Pflichtung entbinden, die im Übrigen von der Verkehrslage unkomplizierte Verkehrslage insgesamt im Auge zu behalten. Die Strafkammer setzt weiter voraus, der Angeklagte habe schon auf der Kreuzung beobachtet, dass die Eheleute anscheinend die Straße überqueren wollten und am Bordstein Ausschau hielten. Er habe angesichts dieser Tatsache und der ungewöhnlichen Verkehrslage damit rechnen müssen, die Fußgänger würden das Vorbeifahren der sich nähernden Kraftwagen abwarten. Sie seien denn auch unvermutet in der Fahrbahn des Angeklagten aufgetaucht. Der Revision ist zuzugeben, dass diese Ausführungen keine widerspruchsfreie Begründung darstellen. Eine einfache rechnerische und damit zwingende Überlegung zeigt diesen Widerspruch: Das Urteil trifft zwar keine ausdrückliche Feststellung darüber, in welchem Abstand vom Bordstein die Eheleute angefahren wurden. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich aber, dass der Zusammenstoß erfolgte, als die Eheleute die Mitte der 12 m breiten Straße schon überschritten und etwa 8 m vom Bordstein zurückgelegt hatten. Der letzte Teil der Strecke ist nach den Feststellungen des Urteils schnell, der 1. Teil bis etwa zur Straßenmitte langsam zurückgelegt worden. Die Eheleute haben also, wie sich unschwer errechnen lässt, vom Bordstein bis zum Zusammenstoß einen Weg zurückgelegt, zu dem sie mindestens 5 Sekunden benötigten. Da der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen seinerseits mit einer Geschwindigkeit von 38 km/h gefahren ist, war er in dem Augenblick, als die Eheleute sich in Bewegung setzten und die Straße betraten, noch über 50 m von der Unfallstelle entfernt. Während der Angeklagte diese Strecke durchfuhr, waren die Eheleute in Bewegung und im Begriff, unmittelbar in die Fahrbahn des Angeklagten zu geraten, so dass die Verkehrslage schon vor dem Zusammenstoß erkennbar bedrohlicher wurde. Es lag also für die Strafkammer die Erwägung nahe, ob nicht der Angeklagte diese Zuspitzung der Verkehrslage rechtzeitig erkennen musste, so dass er seinen Wagen zum Stehen bringen konnte, was ihm angesichts seiner Geschwindigkeit von nur 38 km/h auf kürzeste Entfernung möglich war. Jedenfalls ist unter diesen Umständen die Feststellung, die Eheleute seien unvermutet in die Fahrbahn gelaufen, nicht widerspruchsfrei begründet.

Aus den dargelegten Gründen konnte das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten werden, soweit Freispruch von der Anklage der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Übertretung der Straßenverkehrsordnung erfolgt ist. Der Freispruch von der Anklage der Fahrerflucht ist rechtskräftig.

Die Anregung der Revision, die Akten des den gleichen Sachverhalt betreffenden Zivilprozesses beizuziehen, war für das Revisionsgericht aus prozessualen Gründen (§§ 337, 355 StPO) unbeachtlich. Für die erneute Verhandlung der Strafkammer wird sich diese Beiziehung empfehlen.

Im Übrigen ist die Verfolgung wegen der Übertretungen der Straßenverkehrsordnung erweislich der Akten infolge Ablaufs der Verjährungsfrist ausgeschlossen. Eine Einstellung des Verfahrens durch das Revisionsgericht konnte nicht erfolgen, da die Übertretungen tateinheitlich mit anderen Straftaten zusammentreffen. Jedoch ist dieses Prozesshindernis von der Strafkammer bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung zu beachten.

KraussKoenigerScherpenseel
von NemmenBaldus
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