Revision gegen LG Itzehoe in Sexualstrafverfahren als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 439/92
- Datum
- 06.04.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nur dann begründet, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die bloße Mitteilung des Vorsitzenden, dass benannte Zeugen geladen wurden, kann die Beteiligten ausreichend darüber unterrichten, dass Beweisanträge stattgegeben wurden.
Eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO liegt nicht vor, wenn keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Zeuge die Richtigkeit früherer polizeilicher Vernehmungsprotokolle bestritten hat; eine gesonderte Auseinandersetzung in den Urteilsgründen ist dann nicht erforderlich.
Ein Antrag ohne konkrete Beweisbehauptungen ist als Beweisermittlungsantrag zu qualifizieren; das Gericht ist nicht verpflichtet, einem solchen Antrag im Sinne des § 244 Abs. 2 StPO nachzugehen.
Eine Rüge nach § 261 StPO setzt eine mit der herangezogenen Rechtsprechung vergleichbare Sachverhaltsgestaltung voraus; fehlt diese Vergleichbarkeit, rechtfertigt sie keine Aufklärungsrüge.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 26. März 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 439/92 vom 6. April 1994 in der Strafsache gegen aus A[REDACTED] Helge Ulrich Wilhelm geboren am ███ 1944 in ███ wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 1994 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 26. März 1991 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Verfahren ist auch am 14. März 1991 im Sinne des § 229 Abs. 1 StPO gefordert worden. Die Mitteilung des Vorsitzenden, dass inzwischen die benannten Zeugen geladen worden sind, diente der Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten darüber, dass den Beweisanträgen der Verteidigung vom 6. März 1991 stattgegeben worden war.
Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist schon deshalb unbegründet, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge █████ die Richtigkeit des polizeilichen Vernehmungsprotokolls bestritten hat. Eine Auseinandersetzung in den Urteilsgründen mit den früheren Angaben des Zeugen war nicht geboten.
Ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 und 5 StPO liegt nicht vor. Der Antrag vom 17. Januar 1991 war mangels konkreter Beweisbehauptungen ein Beweisermittlungsantrag, dem nachzugehen sich das Landgericht auch nicht nach § 244 Abs. 2 StPO gedrängt sehen musste.
Hinsichtlich der Rüge des § 261 StPO fehlt es an einer der von der Revision in Bezug genommenen Entscheidung BGH NStZ 1990, 244 (= StV 1990, 339 f.), die im Übrigen eine Aufklärungsrüge zum Gegenstand hatte, vergleichbaren Sachverhaltsgestaltung.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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