Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen — Aufklärungsrüge gegen Verwertung von Wahrnehmungen der Vertrauensperson ungegründet

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 43/99
Datum
16.03.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Düsseldorf ein; der BGH verwirft sie als unbegründet, da die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zu seinen Lasten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Eine Aufklärungsrüge gegen die Verwertung der Wahrnehmungen der Vertrauensperson "Hussein" ist unbegründet. Das Landgericht war nicht verpflichtet, proaktiv Gegenvorstellungen gegen die angekündigte Sperrerklärung zu erheben; die Verteidigung erhob in der Hauptverhandlung keine Einwendungen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nur dann begründet, wenn die Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergibt; ohne solchen Rechtsfehler ist die Revision als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Eine Aufklärungsrüge gegen die Verwertung von Wahrnehmungen einer Vertrauensperson ist unbegründet, wenn die Gesamtumstände und sonstigen Beweisergebnisse eine Beeinflussung des Urteils durch die nicht aufgeklärte Verwertung ausschließen.

3

Ein Gericht ist nicht verpflichtet, gegen eine ersichtlich vorweg angekündigte Sperrerklärung einer Vertrauensperson proaktiv Gegenvorstellungen zu erheben, insbesondere wenn die Verteidigung in der Hauptverhandlung keine Einwendungen gegen die Verfahrensweise erhoben hat.

4

Unterlassene Einwendungen der Verteidigung in der Hauptverhandlung begründen regelmäßig keine erfolgreiche spätere Rüge des rechtlichen Gehörs, sofern nicht dargelegt wird, dass die Unterlassung zu einer entscheidungserheblichen Verfahrensverletzung geführt hat.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 6. Oktober 1998

Rubrum

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. März 1999 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 6. Oktober 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die im Ergebnis gegen die Verwertung von Wahrnehmungen der Vertrauensperson "Hussein" gerichtete Aufklärungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Angesichts der Gesamtumstände des Falles, insbesondere auch der auf Grund anderer Beweise gewonnenen Ergebnisse, war das Landgericht zu Gegenvorstellungen gegen die ersichtlich vorweg angekündigte Sperrerklärung nicht verpflichtet, zumal in der Hauptverhandlung auch von der Verteidigung keine Einwendungen gegen die eingehaltene Verfahrensweise erhoben wurden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

KutzerMiebachPfister
BlauthWinkler
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