Revision verworfen — Aufklärungsrüge gegen Verwertung von Wahrnehmungen der Vertrauensperson ungegründet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 43/99
- Datum
- 16.03.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nur dann begründet, wenn die Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergibt; ohne solchen Rechtsfehler ist die Revision als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Eine Aufklärungsrüge gegen die Verwertung von Wahrnehmungen einer Vertrauensperson ist unbegründet, wenn die Gesamtumstände und sonstigen Beweisergebnisse eine Beeinflussung des Urteils durch die nicht aufgeklärte Verwertung ausschließen.
Ein Gericht ist nicht verpflichtet, gegen eine ersichtlich vorweg angekündigte Sperrerklärung einer Vertrauensperson proaktiv Gegenvorstellungen zu erheben, insbesondere wenn die Verteidigung in der Hauptverhandlung keine Einwendungen gegen die Verfahrensweise erhoben hat.
Unterlassene Einwendungen der Verteidigung in der Hauptverhandlung begründen regelmäßig keine erfolgreiche spätere Rüge des rechtlichen Gehörs, sofern nicht dargelegt wird, dass die Unterlassung zu einer entscheidungserheblichen Verfahrensverletzung geführt hat.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 6. Oktober 1998
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. März 1999 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 6. Oktober 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die im Ergebnis gegen die Verwertung von Wahrnehmungen der Vertrauensperson "Hussein" gerichtete Aufklärungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Angesichts der Gesamtumstände des Falles, insbesondere auch der auf Grund anderer Beweise gewonnenen Ergebnisse, war das Landgericht zu Gegenvorstellungen gegen die ersichtlich vorweg angekündigte Sperrerklärung nicht verpflichtet, zumal in der Hauptverhandlung auch von der Verteidigung keine Einwendungen gegen die eingehaltene Verfahrensweise erhoben wurden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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