Revision verworfen: Verfahrensrügen, Zuständigkeit und StrEG-Entschädigung abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 43/98
- Datum
- 11.03.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Begründung einer Verfahrensrüge, etwa wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 6 Abs. 1 EMRK), müssen die die Verfahrensverzögerung belegenden Tatsachen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO dargelegt werden.
Eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO setzt die Zustimmung der Staatsanwaltschaft voraus; fehlt diese, kommt eine Einstellung nicht in Betracht.
Eine Rüge wegen unzulässiger Geschäftsverteilungsänderung oder Besetzungsfehlern ist nur begründet, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die eine beeinträchtigende Einflussnahme auf die Zuständigkeit belegen.
Die Rüge der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung (z. B. nach § 338 Nr. 8 StPO) erfordert zur revisionsrechtlichen Prüfung die Darlegung von Tatsachen, aus denen sich ein Zusammenhang zwischen dem behaupteten Verfahrensverstoß und der Verteidigungsbeeinträchtigung ergibt.
Die Billigkeitsentscheidung über Entschädigung nach dem StrEG (§ 4 ff.) ist unter Abwägung der Untersuchungshaftdauer gegen das zu erwartende Strafmaß und die strafverschärfenden Umstände zu treffen; liegt ohne den Untersuchungshaftumstand ein deutlich höheres Strafmaß nahe, kann Entschädigung versagt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 9. Dezember 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 43/98 vom 11. März 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubten Besitzes und unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladewaffe u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 1998 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 9. Dezember 1996 wird als unbegründet verworfen.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Entscheidung der Nichtgewährung einer Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen des vorgenannten Urteils wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zu den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 6. Februar 1998 bemerkt der Senat:
Eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 StPO kommt bereits deswegen nicht in Betracht, weil es an der hierfür erforderlichen Zustimmung der Staatsanwaltschaft fehlt. Im Übrigen waren auch die Voraussetzungen nicht gegeben.
Ein Vergleich mit dem dem Beschluss des Senats vom 26. Juni 1996 – 3 StR 199/95 (NJW 1996, 2739) – zugrundeliegenden Sachverhalt verbietet sich schon deshalb, weil dort ein Zeitraum von über 11 Jahren zwischen Tatbeendigung und dem tatrichterlichen Urteil lag (hier nur 5 Jahre und 10 Monate) und weil dort darüber hinaus eine weitere erhebliche Verfahrensdauer nach Zurückverweisung zu erwarten war.
Soweit in dem Sachvortrag der Revision zur Begründung des Einstellungsantrags eine Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK gesehen würde, es sich um eine Verfahrensrüge handeln, zu deren Begründung die die Verfahrensverzögerung belegenden Tatsachen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO dargelegt worden wären (BGHR StPO § 344 II Satz 2 Beschleunigungsgebot 1; BGH bei Miebach NStZ-RR 1998, 37; BGH, Beschl. vom 25. Februar 1994 – 3 StR 530/93).
Dem genügt die Revisionsbegründung nicht. Da eine Verfahrensverzögerung für den Zeitraum nach Aussetzung der ersten Hauptverhandlung am 18. Februar 1994 und dem Beginn der zweiten Hauptverhandlung am 12. September 1995 geltend gemacht wird, hätte der Gang des Verfahrens in diesem Zeitraum, insbesondere des Vorlegungsverfahrens nach § 138c StPO, das Anlass zu der Aussetzung gegeben hatte, dargelegt werden müssen, um eine revisionsrechtliche Prüfung zu ermöglichen.
Es wird jedoch nicht einmal der Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf mitgeteilt. Dafür, dass die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Ausschließung eines Verteidigers nach § 138a StPO gestellt hatte, den das Gericht nach § 138 StPO dem Oberlandesgericht vorlegen musste und der sich dann als unbegründet erwiesen hatte, vermag eine Verfahrensverzögerung nicht zu belegen.
Im Übrigen fehlt es insoweit an einer Mitteilung des Antrags der Staatsanwaltschaft und der Entscheidung des Oberlandesgerichts.
Die Besetzungsrüge geht ins Leere. Auch nach dem Vortrag der Revisionsbegründung war die 50./11. Strafkammer von Anfang an zur Entscheidung des Verfahrens gegen den Angeklagten zuständig und hat schließlich auch das Verfahren durchgeführt und entschieden.
Die – nicht durch Tatsachen belegte – Behauptung der Revision, der Vorsitzende dieser Strafkammer habe einen unzulässigen Einfluss auf die Geschäftsverteilungsänderung für 1994 mit der Folge genommen, dass die 50./11. Strafkammer nunmehr auch für das ursprünglich vor der IX. Strafkammer anhängige Verfahren gegen einen anderen Angeklagten (A.) zuständig geworden sei, ist ohne Einfluss auf die Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren.
Im Übrigen ergibt der Umstand, dass die Zuständigkeitsänderung durch die Auflösung der IX. Strafkammer nach Erledigung von zwei Großverfahren und die Konzentration der Schwurgerichtssachen auf eine Strafkammer sachlich bedingt war.
Die auf § 338 Nr. 8 StPO gestützte Rüge der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung, weil das Gericht nach Vorlage weiteren Aktenmaterials durch die Staatsanwaltschaft deren Aussetzungsantrag zurückgewiesen hatte,
entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Zwar muss sich die Revisionsbegründung bei einer solchen Rüge nicht mit der Frage des Zusammenhangs zwischen dem (behaupteten) Verfahrensverstoß und der Sachentscheidung befassen, sie muss jedoch Tatsachen vortragen, die dem Revisionsgericht die Prüfung eines Beruhens ermöglichen (BGHSt 30, 131, 135).
Da der Angeklagte von einem wesentlichen Teil der Anklagepunkte freigesprochen und nur wegen des Vorwurfs des Verbringens von zwei Waffen am 13. Februar 1991 zu dem Zeugen Sch. verurteilt worden ist, wobei diese Handlung durch den Zeugen eingeräumt und durch die Auffindung der Waffen bestätigt worden war, erscheint es in hohem Maße unwahrscheinlich, dass die Verteidigung zu diesem Punkt durch die Ablehnung der Aussetzung berührt worden sein kann.
Bei dieser Sachlage waren Darlegungen in der Revisionsbegründung zum Zusammenhang der nachgereichten Aktenteile mit der Verteidigungsmöglichkeit wegen des Waffendelikts unverzichtbar.
Im Übrigen wäre diese Rüge auch aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen unbegründet.
Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung einer Entschädigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG ist nicht begründet. Die Strafkammer hat die erforderliche Gesamtabwägung der für die zu fallende Billigkeitsentscheidung maßgeblichen Umstände zutreffend vorgenommen.
Sie hat einerseits berücksichtigt, dass die verhängte Freiheitsstrafe mit 6 Monaten erheblich unter der Dauer der erlittenen Untersuchungshaft von 14 Monaten zurückbleibt, dass aber andererseits gewichtige Gründe für eine Versagung sprechen.
Wesentliche Bedeutung kommt dabei dem Umstand zu, dass für die Annahme eines minder schweren Falles nach § 53 Abs. 1 WaffG die Verbüßung von 14 Monaten Untersuchungshaft ausschlaggebend gewesen war (vgl. BGHR StrEG § 4 I Nr. 3).
Ohne diesen Umstand wäre somit die Untersuchungshaft in Anwendung des Normalstrafrahmens des § 53 Abs. 1 WaffG in Betracht gekommen, der eine Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe vorsieht. Angesichts der straferschwerenden Faktoren, wonach mehrere Tatbestände des WaffG verletzt worden sind, die Tat sich auf zwei Waffen bezog und diese im Rotlicht-Milieu besonders gefährlich sind, wäre somit auch unter Berücksichtigung der sonstigen mildernden Gesichtspunkte – eine wesentlich über der Mindeststrafe liegende Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen, die nach der im Beschwerdeverfahren maßgeblichen Beurteilung des Senats hätte deutlich höher liegen müssen.
Dann hätte eine – jedenfalls erhebliche – Überschreitung durch die Untersuchungshaft nicht mehr vorgelegen.
Zu Recht hat dabei die Strafkammer auch die Gefahrlichkeit der „Pumpgun“ bejaht, obgleich diese beim Verbringen der Waffen lediglich mit Hartgummigeschossen geladen war, da sie jederzeit mit scharfer Munition hätte bestückt werden können, zumal dieser Waffentyp wegen seiner großen Streubreite beim Nahkampf zunehmend für bewaffnete Auseinandersetzungen im Rotlicht-Milieu verwendet wird.
Schließlich durfte die Strafkammer im Rahmen der Billigkeitsentscheidung auch berücksichtigen, dass der Angeklagte die Waffen, die der Beschreibung der beim „Massa-Überfall“ verwendeten Waffen entsprechen, gerade in dem Zeitpunkt beiseite geschafft hatte, in dem er erfahren hatte, dass sich die Ermittlungen wegen der Raubüberfälle auch auf ihn erstrecken.
Denn damit hat er den unmittelbaren Anlass für die Verhaftung gegeben und durch sein Verhalten den durch die Aussagen des Zeugen D. begründeten Beteiligungsverdacht und den Verdacht, auf Beweismittel einzuwirken, in fahrlässiger Weise bekräftigt.
Die in der Beschwerdebegründung zur Frage der Ursächlichkeit genannten Rechtsprechungsnachweise, die ersichtlich Kleinknecht/ Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. zu § 5 StrEG Rdn. 7 entnommen sind, betreffen den zwingenden Ausschluss der Entschädigung nicht, sondern die Billigkeitsentscheidung nach § 4 Abs. 2 StrEG.
| Miebach | Kutzer | Pfister | |||
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