Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach §346 StPO wegen Fristversäumnis verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 438/96
- Datum
- 09.10.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist nur zulässig, wenn er innerhalb der gesetzlich bestimmten einwöchigen Frist beim zuständigen Gericht eingeht; ein nach Fristablauf eingegangener Antrag ist unzulässig.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen, wenn die versäumte Handlung nicht nachgeholt worden ist; das Nachholen der versäumten Handlung ist Voraussetzung für den Erfolg eines Wiedereinsetzungsantrags, sofern das Gesetz dies verlangt.
Die Zustellung eines Beschlusses durch Niederlegung mit Benachrichtigung in den Hausbriefkasten gilt als wirksame Zustellung und löst damit die Fristen aus.
Wird ein Rechtsmittelantrag oder sonstiger prozessualer Antrag als unzulässig verworfen, kann der Antragsteller zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Chemnitz, 24. Juli 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 438/96 vom 9. Oktober 1996 in der Strafsache gegen ██, geboren am [REDACTED], René C. am 1967 in [REDACTED], wegen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten am 9. Oktober 1996 gemäß § 346 Abs. 2 StPO
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 24. Juli 1996 wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat zum Antrag des Angeklagten unter anderem ausgeführt:
*"Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 29. April 1996 wegen Betruges in 19 Fällen unter Einbeziehung bereits erkannter Strafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte durch seine Verteidigerin rechtzeitig Revision eingelegt. Daraufhin wurde der Verteidigerin das Urteil am 11. Juni 1996 zugestellt.
Durch Beschluss vom 24. Juli 1996 hat das Landgericht das Rechtsmittel des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 1 StPO wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision verworfen.
Dieser Beschluss wurde der Verteidigerin am 6. August 1996, dem Angeklagten unter der im Urteil genannten Anschrift durch Niederlegung zugestellt. Eine Benachrichtigung von der Niederlegung wurde wie bei gewöhnlichen Briefen üblich in den Hausbriefkasten eingelegt (Bd. II Bl. 591 f. d. A.).
Der mit Schreiben vom 18. August 1996 gestellte Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unzulässig, weil er erst am 20. August 1996, also nach Ablauf der durch § 346 Abs. 2 StPO festgesetzten Wochenfrist, beim Landgericht eingegangen ist.
Als Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kann der vom Angeklagten gestellte Antrag schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die versäumte Handlung nicht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO)."*
Dem tritt der Senat bei.
| Blauth | Kutzer | Miebach | |||
| Zschockelt | Winkler |