Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung zur Revisionsbegründung als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 438/93
Datum
13.08.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, um die Begründung seiner bereits eingelegten Revision nachzureichen. Das Gericht verwirft das Gesuch als unzulässig, weil der Angeklagte entgegen § 45 Abs. 2 S. 2 StPO darauf verzichtet habe, die Revision innerhalb der vorgesehenen Frist zu begründen. Eine Revisionsbegründung wurde dem Senat nicht vorgelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig, wenn der Antragsteller entgegen der einschlägigen Vorschrift ausdrücklich davon abgesehen hat, das Rechtsmittel innerhalb der dafür vorgesehenen Frist zu begründen.

2

Die rechtzeitige Einlegung der Revision allein genügt nicht; wenn eine Revisionsrechtfertigungsschrift nicht vorgelegt wird, bleibt die Revision unbegründet.

3

Das nachträgliche Vorbringen, der Verteidiger habe die Revisionsbegründung nicht erstellt, rechtfertigt die Wiedereinsetzung nicht, wenn der Angeklagte selbst die Fristwahrung unterlassen hat.

4

Wird ein Rechtsmittel als unzulässig verworfen, trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 18. Februar 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 438/93

vom 13. August 1993

in der Strafsache gegen Rolf Dieter ███, geboren am ███ in ███, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am **13. August 1993

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 18. Februar 1993 wird als unzulässig verworfen.

Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Oldenburg vom 12. Mai 1993 wird bestätigt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die gegen das oben bezeichnete Urteil rechtzeitig eingelegte Revision ist nicht begründet worden. Auf den ihm am 26. Mai 1993 zugestellten Beschluss des Landgerichts, durch den die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen worden ist, hat der Angeklagte mit bei dem Landgericht am 28. Mai 1993 eingegangenem Schreiben um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht und zur Begründung ausgeführt:

*"Gleichfalls bitte ich um eine vierwöchige Wahrungsfrist. Sofort nach Erhalt des Urteils am 02.04.1993 habe ich meinen Anwalt ██████████ in ██████████ in einem mehrseitigen Brief beauftragt, die Revisionsbegründung zu schreiben.

Erst durch den Beschluss vom 12.05.1993, eingegangen am 26.05.1993, ist mir bekannt geworden, dass mein Anwalt in der Sache nicht tätig wurde."*

Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig, weil der Angeklagte entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO davon abgesehen hat, die Revision innerhalb der dafür vorgesehenen Frist zu begründen.

Eine Revisionsrechtfertigungsschrift ist dem Senat bis heute nicht vorgelegt worden.

ZschockeltRissing-van SaanWinkler
KutzerBlauth
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