Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Verabredung zum schweren Raub und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 438/89
- Datum
- 12.01.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung ist zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall i.S.v. § 30 Abs. 1 Satz 2 StGB vorliegt; diese Prüfung entfällt nicht, wenn das Gericht bereits von einem nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Regelstrafrahmen ausgeht.
Unterlässt das Gericht die Erwägung eines möglichen minder schweren Falls, liegt ein Rechtsfehler vor, der zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung führt, sofern nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Unterlassung die Strafhöhe nicht beeinflusst hat.
Fällt ein Einzelstrafenausspruch weg und kann dies den Gesamtstrafenausspruch berühren, ist auch der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben und die Sache neu zu verhandeln.
Verfahrensrügen sind unzulässig, wenn sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgebracht werden.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 30. Mai 1989
Rubrum
Bundesgerichtshof 3 StR 438/89 Beschluss
in der Strafsache gegen
1. Manfred Otto Alfred M ██ aus RX, geboren am ██ 1954 in LO, ██
Johann Andreas K ██, geboren am ██ 1944 in Nom,
wegen schweren Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. Januar 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 30. Mai 1989, soweit es sie betrifft, im Ausspruch über die Strafe wegen Verabredung zum schweren Raub, hinsichtlich des Angeklagten ██ zusätzlich im Gesamtstrafenaussprache, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten M——— wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes und Verabredung zum schweren Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten, den Angeklagten K——— wegen Verabredung zum schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
Die Angeklagten beanstanden mit ihrer Revision das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Verfahrensbeschwerden sind nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt und daher unzulässig.
Die Sachrügen beider Angeklagten decken Rechtsfehler nur auf, soweit es den Strafausspruch wegen Verabredung zum schweren Raub betrifft; im Übrigen erweisen sich die Rechtsmittel als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften vom 27. Oktober 1989 zutreffend dargelegt hat.
Der Strafausspruch wegen Verabredung zum schweren Raub kann keinen Bestand haben. Die Strafkammer ist insoweit von dem nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB ausgegangen. Sie hat nicht erwogen, ob wegen des „vertypen“ Milderungsgrundes des § 30 Abs. 1 Satz 2 StGB – möglicherweise in Verbindung mit weiteren für den Angeklagten sprechenden Umständen – ein minder schwerer Fall anzunehmen ist. Eine solche Prüfung ist besonders dann erforderlich, wenn sich der daraus ergebende Strafrahmen – wie hier für die Angeklagten erheblich günstiger darstellt als der nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Regelstrafrahmen (BGH NStZ 1987, 72; weitere Nachweise bei Detter NStZ 1989, 465, 466). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses Unterlassen sich bei der Strafbemessung nachteilig für den Angeklagten ausgewirkt hat.
Die Einzelstrafen gegen beide Angeklagten wegen Verabredung zum schweren Raub können danach nicht aufrechterhalten werden. Hinsichtlich des Angeklagten M——— führt die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs gleichzeitig zum Wegfall des Gesamtstrafenausspruchs.
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