Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufklärungspflicht zur Glaubwürdigkeit bei Notzucht; Teilaufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 438/55
Datum
23.08.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision Verfahrensfehler und sachlich-rechtliche Mängel gegen seine Verurteilung wegen Notzucht sowie versuchter Nötigung. Der BGH verwarf Rügen zur Zeugenvereidigung und zur unterlassenen Belehrung nach § 55 Abs. 2 StPO. Erfolg hatte die Aufklärungsrüge: Bei alleiniger Belastungszeugin und später Anzeige hätte das Tatgericht zur Glaubwürdigkeit weitere Ermittlungen (u.a. anhand eines Jugendamtsberichts) anstellen müssen. Der Schuldspruch wegen Notzucht und der Strafausspruch wurden aufgehoben und zurückverwiesen; im Übrigen blieb die Revision erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Über die Vereidigung eines Zeugen kann der Vorsitzende im Rahmen seiner Prozessleitung nach § 238 Abs. 1 StPO nach Ermessen entscheiden; ein Gerichtsbeschluss ist erst auf Verlangen eines Beteiligten herbeizuführen.

2

Die Unterlassung eines Hinweises auf das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 2 StPO betrifft die verfahrensmäßige Rechtsstellung des Angeklagten grundsätzlich nicht und begründet für sich genommen keinen Revisonsgrund.

3

Beruht der Tatnachweis bei einem Gewalt-Sittlichkeitsdelikt im Wesentlichen auf der Aussage der verletzten Person, sind an die Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit besonders strenge Anforderungen zu stellen; das Tatgericht muss sich zur Sachaufklärung aufdrängende Ermittlungen von Amts wegen ausschöpfen.

4

Eine Wahrunterstellung ersetzt eine gebotene Sachaufklärung zur Glaubwürdigkeit nicht, wenn weitere Erhebungen zu Umständen des Vorlebens und Aussageverhaltens als einziges Belastungsmittel naheliegen.

5

Werden bei einer angeklagten Fortsetzungstat einzelne unselbständige Teilakte ausgeschieden, ist über diese durch (Teil-)Freispruch zu entscheiden, um den Verbrauch der Strafklage herbeizuführen; eines Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO bedarf es dadurch nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 23. August 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann ███████ aus KC, dort geboren am ███ 1909, wegen Notzucht u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Januar 1956, an der teilgenommen haben:

Präsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Busch, Bundesrichter Prof. Dr. ███████████████████, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ als ███, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███████████████████

Tenor

Das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 23. August 1955 wird mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als es ihn wegen Notzucht schuldig gesprochen hat, im Übrigen im Strafaussprache.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Notzucht in Tatmehrheit mit versuchter Nötigung zur Gesamtstrafe von einem Jahr neun Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Er beanstandet Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.

1.) Zunächst macht er geltend, dass in der Vereidigung der Zeugen Herbert und Margit ██ sowie ihrer Mutter Valerie ███ ein Verstoß gegen §§ 59, 61 Nr. 2 StPO liege. Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, die Entscheidung über die Vereidigung der Verletzten Margit ██ und ihrer Angehörigen habe nicht dem Vorsitzenden zugestanden, sondern hätte vom ganzen Gericht getroffen werden müssen.

Die Revision hält es auch nicht für angängig, den Angeklagten darauf zu verweisen, dass er gegen die Entscheidung des Vorsitzenden das Gericht hätte anrufen können; dies überspanne die ihm oder seinem Verteidiger zumutende Sorgfaltspflicht, wenn sie genau darauf achten müssten, ob die Mitteilung von der Vereidigung oder Nichtvereidigung eines Zeugen auf eine Entscheidung der Strafkammer oder ihres Vorsitzenden zurückzuführen sei.

Die Sitzungsniederschrift enthält den Vermerk, dass die Zeugen ██, Herbert und Margit ██ auf Anordnung des Vorsitzenden vereidigt werden sollten und dass diese dann den Eid geleistet haben. Demnach trifft die Behauptung der Revision zu, dass der Eid nicht zufolge eines Gerichtsbeschlusses geleistet worden ist, § 274 StPO. Dagegen kann jedoch aus Rechtsgründen nichts eingewendet werden.

Die Revision verkennt die ihrer Meinung entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht. Danach kann der Vorsitzende auf Grund seiner ihm gemäß § 238 Abs. 1 StPO zustehenden Prozessleitungsbefugnis nach seinem Ermessen über die Frage der Vereidigung eines Zeugen befinden. Das vollbesetzte Gericht braucht darüber erst zu beschließen, wenn es von einem seiner Mitglieder oder einem anderen Prozessbeteiligten verlangt worden ist (BGHSt 1, 16).

An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Sie betrifft zwar nur den Fall der Nichtvereidigung nach § 61 Nr. 2 StPO. Doch können für den Fall der Vereidigung trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 61 Nr. 2 StPO keine anderen Grundsätze gelten: Die Vereidigung ist die in § 59 StPO ganz allgemein bestimmte Regel; das gilt auch im Falle des § 61 Nr. 2 StPO (BGHSt 1, 175/180). Wenn der Angeklagte oder dessen Verteidiger gegen die Vereidigung der genannten Zeugen Bedenken hatte, konnten sie ihr widersprechen und einen Beschluss des Gerichts herbeiführen. Solche Bedenken konnten wohl nur auf Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der drei Zeugen, namentlich der Margit █████, beruhen. Vernünftigerweise konnte nur diese Erwägung eine Rolle spielen für den Entschluss, sich gegen die Vereidigung zu wenden, nicht aber der Gedanke daran, ob sie der Vorsitzende oder das Gericht angeordnet hatte. Nach dem Protokoll sind Anträge zur Vereidigung nicht gestellt worden. Aus welchen Gründen das geschah, kann das Revisionsgericht nicht erkennen. Der Hinweis auf eine Überspannung der zumutbaren Aufmerksamkeit muss daher unbeachtet bleiben.

Da nur eine Anordnung des Vorsitzenden vorliegt, bedarf es keiner Erörterung, ob er gegen eine Verfahrensvorschrift verstoßen hat. Auf einen etwaigen Mangel dieser Art könnte die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 1, 322).

2.) Auch der weitere Angriff, das Landgericht habe entgegen § 55 Abs. 2 StPO die Margit ███ vor ihrer Vernehmung nicht auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht hingewiesen, führt nicht zum Erfolg.

Es kann dahinstehen, ob die Zeugin den Angeklagten zu Unrecht der Notzucht bezichtigt hat. Durch die Unterlassung ihrer Belehrung wird der Angeklagte in seiner verfahrensmäßigen Rechtsstellung nicht betroffen (BGHSt 1, 39). Die von der Revision gegen diese Auffassung angeführten Gründe geben keinen Anlass, von ihr abzuweichen.

3.) Dagegen ist die Rüge, das Landgericht sei seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, begründet.

Bei einem mit Gewalt verübten Verbrechen wider die Sittlichkeit ist die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der verletzten Person von besonderer Wichtigkeit, wenn der Täter bestreitet, einen ernstlichen Widerstand gebrochen zu haben, und wenn andere Beweismittel als die Angaben der angegriffenen Frau nicht zur Verfügung stehen. An die Prüfung der Zuverlässigkeit ihrer Aussage wird namentlich dann ein strenger Maßstab anzulegen sein, wenn die Strafanzeige erst lange nach der Tat und erst auf Anregung eines anderen erstattet worden ist, wie hier.

In derartigen Fällen muss der Tatrichter von sich aus – ebenso wie die Staatsanwaltschaft – alles tun, was der Aufklärung des Sachverhalts dienen kann. Er muss Erhebungen pflegen über Umstände, aus denen ein Anhalt für den Beweiswert der Bekundung der Verletzten gewonnen werden kann. Dieser Verpflichtung ist er nicht in vollem Umfang nachgekommen.

Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass in dem Bericht des Jugendamts K. über die Margit ██, nunmehr verehelichte ██, eine geeignete Grundlage für weitere Nachforschungen gegeben war. Schon dieser Bericht legte dem Landgericht die Ausdehnung der Beweiserhebung nahe. Aus ihm ergibt sich, dass über das Mädchen gleich nach seiner Schulentlassung bekannt geworden war, es gehe häufig allein bis spät nachts zum Tanzen und habe schon früh Freunde gehabt. Diesen Gerüchten musste umso mehr nachgegangen werden, als der Jugendbericht auch Meldungen von Nachbarn der Mutter des Mädchens über ihren sittlich wenig einwandfreien Lebenswandel enthielt.

Schon vor der Hauptverhandlung hat sich die Verteidigung durch zwei schriftliche Anträge bemüht, das Gericht zu bestimmen, über die Glaubwürdigkeit der Margit ███ Erhebungen anzustellen; jedoch vergebens. Ebenso erfolglos blieb die Wiederholung eines Ermittlungsantrags in der Hauptverhandlung. Einen während derselben gestellten Beweisantrag auf Vernehmung der an der Abfassung des Jugendberichts beteiligten Fürsorgerin ████ darüber, dass „bekannt geworden sei“, das Mädchen habe gleich nach der Schulentlassung oft allein an Tanzunterhaltungen teilgenommen und früh Freunde gehabt, hat das Gericht mit der Zusage der Wahrunterstellung abgelehnt.

Damit hat der Tatrichter seine Verpflichtung zur möglichst umfassenden Erforschung des Sachverhalts nicht erfüllt. Es ist möglich, dass die erbetenen Erhebungen Tatsachen ergeben hätten, die zu einer Änderung in der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der einzigen Belastungszeugin führen konnten, die selbst einräumt, seit dem 8. Lebensjahr ihren Geschlechtstrieb durch Onanie zu befriedigen. Mit Recht bringt der Beschwerdeführer vor, es sei von wesentlicher Bedeutung, ob Margit ███ vor ihrer Bekanntschaft mit ihm geschlechtliche Erlebnisse gehabt habe. Er verweist darauf, dass nach dem Jugendbericht anzunehmen sei, ihre Beziehungen zu Männern seien erheblich über das hinausgegangen, was man normalerweise von einem 14- bis 15-jährigen Mädchen erwarte. All das musste das Gericht zu genauen Nachforschungen über das Vorleben der Belastungszeugin und zur Vorsicht in der Bewertung ihrer Aussage veranlassen.

Das Landgericht hat das Mädchen im Urteil als leichtlebig bezeichnet und den Gesichtspunkt der Preisgabe ihrer Unschuld bei der Beweiswürdigung verwertet. Die Ausdehnung der Beweiserhebung über die Glaubwürdigkeit der Margit ██ drängte sich nicht nur wegen des ungünstigen Jugendberichts und wegen der Anträge der Verteidigung auf. Auch das Verhalten der Verletzten selbst ist in manchen Punkten auffällig. So hat sie niemandem von der Tat etwas erzählt. Anlässlich einer ihr folgenden Begegnung mit dem Angeklagten hat sie ihn mit ihrer Mutter bekannt gemacht. Beide haben seine Einladung in eine Mokka-Stube in K. angenommen. Bei keiner dieser Gelegenheiten oder hernach hat das Mädchen ihrer Mutter gegenüber von dem Vorfall etwas erwähnt oder auch nur angedeutet. Erst auf Anraten ihres damaligen Freundes und jetzigen Ehemanns Herbert ██, der infolge einer taktlosen Bemerkung des Angeklagten gegenüber einer dritten Person von der Angelegenheit erfahren hatte, erstattete die Margit ██ wegen der im Oktober 1952 begangenen Tat am 21. September 1954 Strafanzeige.

Der aus diesen Tatsachen sich ergebenden und erkennbaren Pflicht zur eingehenden Erforschung und Prüfung der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin konnte sich das Landgericht nicht dadurch entziehen, dass es einen Fachpsychiater zur Begutachtung beigezogen hat. Es musste sich bewusst bleiben, dass die Beantwortung dieser Frage seine eigene Aufgabe war. Die Notwendigkeit der Überprüfung auch des Sachverständigengutachtens war ihm durch den Schriftsatz der Verteidigung vom 8. August 1955 zur Kenntnis gebracht worden, in dem mit Grund Bedenken gegen die Bejahung eines „Gerechtigkeitsbedürfnisses“ des Mädchens angesichts der gegebenen Sachlage erhoben worden sind.

Da der Schuldspruch wegen Notzucht auf der Unterlassung einer weiteren Sachaufklärung beruht, bedarf es keiner Darlegung. Er muss daher aufgehoben werden.

4.) Die Verurteilung wegen Nötigungsversuchs ist außer auf die Angabe der Margit ████████ auch auf das Geständnis des Angeklagten gestützt. Insoweit spielt daher die Nichtverwertbarkeit ihrer Bekundung für die Entscheidung keine Rolle.

Die Revision wendet gegen das Verfahren ein, der Angeklagte hätte auf die Veränderung eines rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen werden müssen. Denn im Eröffnungsbeschluss sei ihm fortgesetzte versuchte Nötigung zur Last gelegt worden, während er nur wegen eines Einzelfalls von versuchter Nötigung verurteilt worden sei.

Dem kann nicht beigetreten werden. Wenn aus dem Fortsetzungszusammenhang alle Einzelhandlungen bis auf eine ausgeschieden werden, bedarf es keiner Belehrung nach § 265 Abs. 1 StPO.

Dagegen hätte der Angeklagte wegen der nicht als erwiesen erachteten unselbständigen Einzelhandlungen der Fortsetzungstat freigesprochen werden müssen. Denn der Fortsetzungszusammenhang, durch den sie zusammengefasst waren, ist im Urteil teilweise weggefallen. Also musste über die ausgeschiedenen Handlungen erkannt werden, damit der Angeklagte gegen eine weitere Verfolgung wegen dieser im Urteil bisher nicht erledigten Handlungen durch Verbrauch der Strafklage geschützt ist (RGSt 57, 302; BGH NJW 1951, 411).

Die Unterlassung des Freispruchs bildet einen Mangel, den das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung durch Nachholung zu beseitigen hat. Auch der Kostenausspruch des Urteils bedarf insoweit der Änderung, als der Angeklagte mit sämtlichen Kosten belastet worden ist. Soweit Freisprechung in Betracht kommt, ist er von dieser Verpflichtung zu entbinden.

Zum Schuldspruch weisen die Urteilsgründe keinen Rechtsfehler auf. Der Angeklagte gibt zu, zur Verletzten gesagt zu haben, wenn sie es nicht noch einmal mit ihm mache, würden „es auch andere gewahr werden“. Dieser Ausdruck kann nur so gemeint gewesen sein, er werde im Falle seiner Abweisung durch Erzählung dafür sorgen, dass ihr Geschlechtsverkehr mit ihm auch anderen Personen zur Kenntnis gelange. Dass eine derartige Mitteilung an Dritte für den davon Betroffenen, namentlich für ein Mädchen, ein empfindliches Übel bedeutet, steht außer Zweifel. Denn sie ist geeignet, die betroffene Person in der Öffentlichkeit bloßzustellen und deren Ehre herabzusetzen. Durch die Drohung mit diesem Übel hat der Angeklagte das Mädchen zur nochmaligen Hingabe zu nötigen versucht.

Dagegen muss mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass die Höhe der Strafe durch die Verurteilung des Angeklagten wegen Notzucht beeinflusst worden ist. Darauf deutet der Hinweis auf die als Strafschärfungsgrund berücksichtigte Verwerflichkeit, mit der der Angeklagte versucht hat, das „schon einmal missbrauchte“ Mädchen zu einem weiteren Beischlaf gefügig zu machen.

Der Strafaussprache kann daher nicht bestehen bleiben, während der weitergehenden Revision der Erfolg zu versagen ist.

Dr. KoenigerGlanzmann
BuschDr. Wiefels
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