Fahrlässige Tötung am unbeschrankten Bahnübergang: Revision des Lokführers verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 438/53
- Datum
- 06.05.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Überschreitung der Frist des § 275 StPO begründet für sich genommen keinen Revisionsgrund, wenn das Urteil auf der Hauptverhandlung beruht und nicht ersichtlich ist, dass es auf dem nachträglichen Verfahrensverstoß beruht (§ 337 StPO).
Auf eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO) kann sich ein Angeklagter wegen der Ablehnung eines Beweisantrags eines Mitangeklagten nur berufen, wenn erkennbar ist, dass er sich den Antrag zu eigen gemacht hat.
Ein Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ohne bestimmte Beweisbehauptung ist als Beweisermittlungsantrag zu behandeln; seine Ablehnung ist insbesondere zulässig, wenn das Gericht die erforderliche Sachkunde besitzt und die Tatsache bereits anderweitig geklärt ist (§ 244 Abs. 3 StPO).
Für die Fahrlässigkeitsprüfung eines Lokomotivführers ist eine von der zuständigen Dienststelle durch Signal/Kennzeichen angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung als maßgebliche Höchstgeschwindigkeit verbindlich; ihre Pflichtwidrigkeit entfällt nicht dadurch, dass die Notwendigkeit der Anordnung in Frage gestellt wird.
Ein mitwirkendes Verschulden eines Unfallbeteiligten beseitigt weder die Kausalität noch den Fahrlässigkeitsvorwurf, wenn das Fehlverhalten des Dritten im konkreten Gefahrenbereich nicht außerhalb der Lebenserfahrung liegt.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 12. März 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Lokomotivführer Heinrich █████ aus ███, geboren ████ ███ ██ in ██████, wegen fahrlässiger Tötung u. a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter ███ ███████████████████,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 12. März 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Transportgefährdung an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Der Angeklagte fuhr am 13. April 1951 als Lokomotivführer einen Hilfszug der Bundesbahn. An einem schienengleichen, unbeschrankten, verkehrsreichen Bahnübergang hinter dem Bahnhof Viernheim kam es gegen 12 Uhr zu einem Zusammenstoß mit dem von dem Mitverurteilten ████ gesteuerten Personenkraftwagen. ████ fuhr auf der die Bahnstrecke überquerenden Straße; vor ihm fuhren zwei amerikanische Lastkraftwagen. ████ verminderte vor dem Bahnübergang seine Geschwindigkeit auf 20 km und konnte den für ihn von rechts kommenden Zug infolge eines Zaunes zunächst nicht sehen, sah auch zu lange nach links. Erst auf einen Zuruf eines Wageninsassen sah er den Zug, der nur noch 65 Meter entfernt war, als der Kraftwagen schon das erste der vier Gleispaare nahezu erreicht hatte. Bei rücksichtslosem Bremsen hätte ████ seinen Wagen noch vor dem Zug zum Halten bringen können, doch gab er Gas in der Meinung, den Wagen nicht mehr rechtzeitig anhalten zu können. Der Angeklagte hatte seinen Zug mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h gefahren, obwohl für die Strecke eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 15 km bestand. Er hatte Verspätung, war streckenunkundig und fuhr mit dem Tender voraus, wobei er Übersicht über die Strecke nur hatte, wenn er den Kopf aus dem Seitenfenster ████ gab. Mit seiner Dampfpfeife gab er Achtungsignale; als er die beiden amerikanischen Lastwagen sah. Er wandte seinen Blick dann von der Strecke ab und sah den Personenwagen beim nächsten Hinausschauen schon 25 Meter vor sich auf den Bahnübergang. Er machte mit der Hand noch Haltzeichen zum Kraftwagen, gab Notsignal mit der Dampfpfeife und bediente erst etwa im Augenblick des Zusammenstoßes die Schnellbremse.
Der Kraftwagen wurde an seinem hinteren Teil von der Lokomotive erfasst. Durch den Zusammenstoß wurden ein Insasse des Wagens erheblich und ein anderer so schwer verletzt, dass er kurz darauf an den Unfallfolgen verstarb; auch ████ wurde verletzt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlich-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Sie ist unbegründet.
Die Verfahrensrügen:
I. Die Revision rügt eine Verletzung des § 275 StPO, weil das Urteil mit den Gründen erst genau ein Jahr nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist. Die Rüge ist unbegründet. § 275 StPO ist zwar verletzt, aber auf dieser Gesetzesverletzung kann das Urteil nicht beruhen (§ 337 StPO). Das Urteil ist auf Grund der Hauptverhandlung verkündet. Gesetzesverletzungen nach der Verkündung sind für den Erlass des vorangegangenen Urteils ohne Bedeutung. Der Bundesgerichtshof hat zwar in einer Zivilprozesssache (BGHZ 7, 155) ein Urteil aufgehoben, weil die Urteilsgründe erst nach mehr als sieben Monaten fertiggestellt waren. Doch ist die Entscheidung auf die Verfahrensbesonderheiten des Zivilprozesses abgestellt, in dem gewöhnlich keine mündliche Urteilsbegründung gegeben wird und die Rechtsmittelfrist ohne Rücksicht auf die Zustellung der Gründe nach sechs Monaten seit der Verkündung abläuft, so dass die unterlegene Partei bei späterer Abfassung der schriftlichen Urteilsbegründung gezwungen wird, ohne Kenntnis der Urteilsgründe ein Rechtsmittel einzulegen. Das trifft für das Strafverfahren nicht zu, wo die Urteilsgründe mündlich bei der Verkündung mitgeteilt werden, und wo das Rechtsmittel regelmäßig vor Eingang der schriftlichen Begründung eingelegt wird. Entgegen der Meinung der Revision liegt kein Fall des § 338 Nr. 8 StPO vor. Danach ist es eine zur Aufhebung des Urteils führende Gesetzesverletzung, wenn die Verteidigung durch einen Beschluss des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist. Weder die Begründung des Urteils noch seine Zustellung sind ein Gerichtsbeschluss. Einer Erörterung des § 338 Nr. 7 StPO bedarf es nicht, da eine Verletzung dieser Vorschrift von der Revision nicht gerügt ist.
Der Senat sieht deshalb keinen Anlass, von der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs abzugehen, obwohl in den bisher veröffentlichten Entscheidungen Fristüberschreitungen nur bis zu neun Monaten behandelt sind (RGSt 2, 378; 31, 348; 59, 362; 62, 182; BGH NJW 1951, 970 und MDR 1953, 309).
2. Die Revision meint, ein Fall des § 338 Nr. 8 StPO liege vor, weil ein Beweisantrag des Verteidigers des Mitangeklagten ██ mit einer gesetzwidrigen Begründung abgelehnt worden sei. Der Angeklagte kann sich aber nicht auf Verfahrensverstöße berufen, die zum Nachteil eines Mitangeklagten unterlaufen sind, denn § 338 Nr. 8 StPO setzt voraus, dass seine eigene Verteidigung durch einen Beschluss des Gerichts unzulässig beschränkt ist. Die Ablehnung eines Beweisantrages eines Mitangeklagten hindert den Angeklagten nicht, selbst gleiche oder andere Beweisanträge zu stellen, beschränkt also seine Verteidigung nicht. Er kann allerdings durch die Ablehnung eines fremden Beweisantrages in seiner eigenen Verteidigung beschränkt sein, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass er sich dem Beweisantrag angeschlossen hat, wozu keine ausdrückliche Erklärung nötig ist, es also genügen soll, wenn die Beweisbehauptung nur in seinem Interesse liegt (RGSt 45, 141; 67, 180; BGH NJW 1952, 273).
Hier war der Angeklagte durch einen Verteidiger vertreten und hat zu erkennen gegeben, dass er sich den fremden Beweisantrag nicht zu eigen machte. Denn er hat nach der eingehend begründeten Ablehnung jenes Beweisantrages selbst einen neuen Beweisantrag über einen Teil des früheren Beweisthemas gestellt. Unter diesen Umständen ist er durch die Ablehnung des fremden Antrages nicht beschwert.
3. Der Angeklagte hatte beantragt, über die Frage, ob der Bahnübergang verkehrsreich oder verkehrsarm war, ein Gutachten in Verbindung mit einer Auskunft der Bahnaufsichtsbehörde einzuholen, und ferner ein Gutachten darüber zu erstatten, dass der Angeklagte ████ beim Anblick des Zuges noch anders handeln konnte. Die Strafkammer hat die Vernehmung des Sachverständigen über die erste Frage abgelehnt, weil durch die mit einer Ortsbesichtigung verbundene Beweisaufnahme bereits erwiesen sei, dass der Bahnübergang nicht verkehrsarm sei. Diese Entscheidung enthält keinen Rechtsfehler, denn der Antrag, einen Sachverständigen darüber zu vernehmen, ob der Bahnübergang „verkehrsarm oder verkehrsreich“ ist, ist ein Beweisermittlungsantrag und kein Beweisantrag, weil keine bestimmte Beweisbehauptung aufgestellt ist. Selbst wenn mit dem Antrag behauptet und unter Beweis gestellt sein sollte, der Übergang sei verkehrsarm, wäre die Ablehnung zulässig gewesen, weil das Gericht aus einer Ortsbesichtigung, einer neueren Verkehrszählung und der übrigen Beweisaufnahme sich selbst ein Urteil über die Frage gebildet hatte und sich auch die erforderliche Sachkunde zutraute. Dann bedurfte es in der Tat keines Sachverständigen (§ 244 Abs. 3 StPO). Die Tatsache war im Übrigen, wie unten ausgeführt ist, unerheblich.
Die Strafkammer hat es zwar unterlassen, bezüglich des zweiten Teils des Beweisantrages einen Beschluss zu verkünden; das Urteil beruht auf diesem Fehler aber nicht, weil die Strafkammer diese Beweistatsache als wahr behandelt hat. Denn die Strafkammer geht davon aus, dass ████ durch rücksichtsloses Bremsen den Unfall hätte verhindern können.
Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Revision wendet sich zunächst gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer. Die Beweiswürdigung unterliegt dem pflichtmäßigen Ermessen des Tatrichters (§ 261 StPO). Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung liegen nur vor, wenn der Tatrichter Denkoder Erfahrungssätze verkennt, die Grenzen seines Ermessens überschreitet oder sonst Ermessensfehler begeht. Das alles liegt nicht vor. Die Strafkammer hat die vielen, teilweise abweichenden und sich widersprechenden Aussagen gegeneinander abgewogen und sich daraus ein Bild vom Sachverhalt gemacht. Es unterliegt der alleinigen Verantwortung und dem Ermessen des Tatrichters, wenn er dabei Zweifel in die Richtigkeit der Angaben aller Bundesbahn-Bediensteten über die Geschwindigkeit des Zuges setzte. Die Entscheidung des Tatrichters bei widersprechenden oder zweifelhaften Aussagen wird durch viele nicht immer fassbare Umstände beeinflusst, die der Nachprüfung des Revisionsrichters entzogen sind. Der Tatrichter darf auch einen Teil einer Aussage eines Zeugen für unzuverlässig und unrichtig, einen anderen Teil jedoch für wahr und überzeugend halten. Im Übrigen hat die Strafkammer sich insbesondere bei der Geschwindigkeitsschätzung nicht auf einen Zeugen verlassen, sondern auf Grund mehrerer Aussagen eine Schätzung vorgenommen und dabei „mit Rücksicht auf den allen Geschwindigkeitsschätzungen innewohnenden Unsicherheitskoeffizienten zugunsten des Angeklagten einen reichlichen Abstrich gemacht“. Außerdem hat die Strafkammer den Bremsweg der Lokomotive (77,60 m) für die Ermittlung der vorangegangenen Geschwindigkeit verwertet. Er ist bei allen Verkehrsunfällen ein wichtiger objektiver Anhaltspunkt. Die Strafkammer hat dabei dem Angeklagten zwei Schrecksekunden zugebilligt und nicht verkannt, dass sich der Beginn der Schnellbremsung nicht auf den Meter genau festlegen lässt. Darin liegt kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Im Übrigen würde die Zurückverlegung des Beginns des Bremsweges nur den Schluss auf eine noch höhere Geschwindigkeit des Angeklagten ermöglichen. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe den Kraftwagen als anhaltend betrachtet, widerspricht den Feststellungen des Urteils. Die Strafkammer sieht gerade diese Behauptung des Angeklagten als widerlegt an. Mit ihr war auch das Verhalten des Angeklagten nicht vereinbar, der mit der Hand den Wagen zum Halten aufforderte und Notsignale gab. Die Strafkammer hat schließlich nicht verkannt, dass für ████ „bei Annäherung eines Zuges“ ein Haltegebot bestand (S. 16, 17). Aber sie stellt fest, dass ████ die Annäherung des Zuges zunächst nicht erkannt hatte und, als er sie erkannte, glaubte, seinen Wagen vor dem Zug nicht mehr zum Stehen bringen zu können.
Die Annahme einer Fahrlässigkeit des Angeklagten enthält keinen Rechtsfehler. Fahrlässigkeit ist vorwerfbare Pflichtwidrigkeit und Außerachtlassung der vom Täter zu erwartenden Sorgfalt. Die Pflichten des Angeklagten ergaben sich insbesondere, wenn auch nicht erschöpfend, aus den bahndienstlichen Vorschriften (RGSt 53, 134). Mit Recht macht die Strafkammer dem Angeklagten zum Vorwurf, dass er mit zu großer Geschwindigkeit gefahren war und die Strecke nicht aufmerksam genug beobachtet hatte. Für die fragliche Strecke war durch das in der Signalordnung vorgesehene Kennzeichen eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 15 km vorgeschrieben, die der Angeklagte überschritten hat. Es ist unerheblich, ob diese Geschwindigkeitsbegrenzung nach den Bestimmungen der Eisenbahnbau- und Betriebsordnung notwendig war, ob also der Übergang verkehrsarm war, und ob diese Frage von der Aufsichtsbehörde auch für das Strafverfahren bindend festgestellt wird. Für den Angeklagten als Lokomotivführer war die von seiner vorgesetzten Behörde vorgeschriebene Geschwindigkeitsbegrenzung maßgebend. Denn er hat nach § 2 der Fahrdienstvorschriften alle erlassenen Vorschriften gewissenhaft zu befolgen. Die durch das Kennzeichen vorgeschriebene Geschwindigkeitsbegrenzung bedeutete für ihn die Höchstgeschwindigkeit (§ 38 der Fahrdienstvorschriften). Die Begrenzung war bei den örtlichen Verhältnissen im Übrigen sinnvoll und sachgemäß, wie die Feststellungen der Strafkammer ergeben haben. Die Überschreitung dieser Geschwindigkeitsbegrenzung war pflichtwidrig, ebenso die unterbliebene ständige Beobachtung der Strecke, die durch § 51 der Fahrdienstvorschriften vorgeschrieben war. Schließlich hat der Angeklagte entgegen dem § 60 der Fahrdienstvorschriften nach Erkenntnis der Gefahr nicht sofort gebremst. Die Einhaltung aller dieser Pflichten war für den Angeklagten nach seinen Fähigkeiten und Kenntnissen sowie nach der Verkehrslage zumutbar. Ihre Einhaltung hätte, wie die Strafkammer festgestellt hat, den Unfall verhindert. Das mitwirkende Verschulden des Kraftfahrers beseitigt weder die Ursächlichkeit der Pflichtwidrigkeit des Angeklagten für den Erfolg, noch seine Fahrlässigkeit. Denn es ist nicht ungewöhnlich, dass bei unbesichtigten, sichtbehinderten Bahnübergängen in bebauten Ortsteilen die Annäherung eines Zuges durch Fahrer geschlossener Kraftfahrzeuge nicht bemerkt und deshalb das Haltegebot missachtet wird (vgl. auch BGH Urteil vom 19. März 1953 4 StR 673/52 10 Ur 14 zu § 1 StVO). Der Schuldspruch aus §§ 222, 230 StGB ist daher fehlerfrei.
Die Strafzumessung enthält ebenfalls keinen Rechtsfehler. Die Strafkammer hat die hierfür bei dem Angeklagten erheblichen Gesichtspunkte sorgfältig aufgestellt und abgewogen. Sie hat zwar die gleiche Strafe gegen beide Angeklagten verhängt, aber nicht etwa das Verschulden beider Angeklagten gleichgestellt, wie die Revision meint, sondern nur bemerkt, dass das Verschulden beider Angeklagten „etwa gleich mittelmäßig wiegt“. Sie hat bei beiden Angeklagten alle Umstände gesondert bewertet.
| Justizangestellter | Koeniger | Dr. Arndt | |||
| Rotberg | Martin |