Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: bedingter Vorsatz bei §147 StGB ausreichend

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 438/51
Datum
10.01.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen fortgesetzten Münzverbrechens (§147 StGB) verurteilt; ihre Revision wurde verworfen. Streitpunkt war, ob für das Sichverschaffen von Falschgeld bestimmte Kenntnis der Unechtheit erforderlich ist. Der BGH bestätigt, dass auch bedingter Vorsatz (das In-Kauf-Nehmen der Unechtheit) genügt. Weiter stellt der Senat klar, dass §147 StGB nicht als bloßer Sonderfall des Betrugs gilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nachgemachtes oder verfälschtes Geld verschafft sich, wer in Kenntnis der Unechtheit vorsätzlich Besitz daran erlangt; die Kenntnis kann auch in Form des bedingten Vorsatzes vorliegen.

2

Bedingter Vorsatz hinsichtlich der Unechtheit des Geldes genügt für den Tatbestand des §147 StGB, da der Täter die Gefährdung des Geldverkehrs in Kauf nimmt.

3

Der Tatbestand des Inverkehrbringens nach §147 StGB ist kein Sonderfall des Betrugs; Inverkehrbringen und Betrug können tateinheitlich zusammentreffen.

4

Die Beweiswürdigung obliegt dem Tatgericht nach freier Überzeugung (§261 StPO); seine Schlussfolgerungen sind nur auf Rechtsfehler zu überprüfen, wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 17. März 1951

Rubrum

Für das Nachschlagewerk Für die Amtliche Sammlung

StGB § 147

Aktenzeichen: 3 StR 438/51

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Putzmachermeisterin Elsa Johanna █████████, geb. ███████ in █, geboren am ███████, wegen Münzverbrechens

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Januar 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███

Leitsatz

Wachgemachtes oder unechtes Geld verschafft sich, wer in Kenntnis des Umstandes, dass es unecht ist, vorsätzlich in dessen Besitz sich setzt. Hinsichtlich der Kenntnis der Unechtheit genügt bedingter Vorsatz.

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. März 1951 wird verworfen.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

Das Landgericht Berlin hatte durch Urteil vom 19. Mai 1950 die Angeklagte █████████ wegen Beihilfe zum Verbrechen des § 147 StGB zu einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten, den Mitangeklagten ██ wegen desselben Verbrechens zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr 6 Monaten verurteilt. Auf beider Revisionen hob das Kammergericht das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück.

Das Landgericht hat nunmehr den Mitangeklagten ██ freigesprochen und die Angeklagte █████████ wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 147 StGB in Tateinheit mit je einem vollendeten und einem versuchten Betrug zu einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten verurteilt sowie die 6 beschlagnahmten Hundertmarkscheine eingezogen. Ihre Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.

Die Angeklagte hat sich dahin eingelassen, sie habe die beiden Hundertmarkscheine, die sie am 20. Januar 1950 in Berliner Geschäften einwechselte, von dem Mitangeklagten ██ am 19. Januar zu diesem Zwecke mit der Weisung erhalten, sich hiervon die von ██ geschuldete Miete in Höhe von 70,— DM West einzubehalten. Wie sich aus den Urteilsausführungen ergibt, folgt das Landgericht ihrer Einlassung nur insoweit, als sie behauptet, das Falschgeld am 19. Januar 1950 von einer anderen Person zum Einwechseln erhalten und sich dabei gedacht zu haben, dass es Falschgeld sein könne, nicht aber insoweit, als sie behauptet, ██ sei diese Person. Die Revision macht demgegenüber geltend, wenn das Landgericht der Angeklagten nicht glaube, dass sie das Falschgeld von ██ erhalten habe, so könne es ihrer Einlassung auch nicht entnehmen, dass sie sich das Falschgeld bewusst verschafft habe.

Diese Auffassung ist irrig. Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung (§ 261 StPO). Die Schlussfolgerung, die das Landgericht aus der Einlassung der Angeklagten zieht, verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze. Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, dass die Angeklagte sich die beiden falschen Hundertmarkscheine von einem anderen verschafft und dabei mit der Unechtheit der Scheine gerechnet und dieselbe in Kauf genommen hat. Es trägt nur Bedenken, lediglich auf Grund der Aussage der Angeklagten für erwiesen anzusehen, dass ██ dieser andere gewesen sei. Zwar verkennt es nicht, dass dafür gewisse Verdachtsmomente sprechen, glaubt aber die Möglichkeit nicht ausschließen zu können, dass die Angeklagte den ██ als den Geber des Geldes benennt, um den wirklichen Geber zu decken. Die Feststellung des Landgerichts begegnet deshalb keinen rechtlichen Bedenken.

2.) Die Revision ist weiter der Auffassung, § 147 StGB setze voraus, dass der Täter beim Erwerbe des Falschgeldes die Unechtheit bestimmt gekannt habe. Bedingter Vorsatz genüge nicht. Dem kann nicht beigetreten werden.

Der hier in Betracht kommende zweite Tatbestand des § 147 StGB erfordert, dass der Täter nachgemachtes oder verfälschtes Geld sich verschafft und solches in Verkehr bringt. Nachgemachtes oder verfälschtes Geld verschafft sich, wer in Kenntnis des Umstandes, dass es unecht sei, sich vorsätzlich in dessen Besitz setzt. Zwar bringt das Gesetz das Erfordernis der Kenntnis nicht besonders zum Ausdruck. Es ist aber in dem Begriffe „nachgemachtes oder verfälschtes Geld sich verschaffen“ eingeschlossen. Denn dieser bezeichnet einen Besitzerwerb, der von dem Vorsatz getragen ist, unechtes Geld zu erlangen. Zu der Frage, ob hinsichtlich der Unechtheit des Geldes, das sich der Täter verschafft, bedingter Vorsatz genügt, d. h. ob es ausreicht, dass er im Zweifel ist und in Kauf nimmt, dass das Geld, das er an sich bringt, unecht ist, hat das Reichsgericht nicht Stellung genommen. In den Urteilen RGSt 6/144, 58/413, 59/80 und 67/294 wird lediglich die Frage entschieden, ob auch derjenige, der Falschgeld ohne Kenntnis der Unechtheit durch Wegnahme oder Fund an sich und nach alsbald erkannter Unechtheit in Verkehr bringt, nach § 147 StGB strafbar ist. Die weitere Frage, ob für die zum Tatbestand erforderliche Kenntnis der Unechtheit bedingter Vorsatz genüge, stand nicht zur Erörterung.

Auch im Schrifttum wird meist nur hervorgehoben, „unechtes Geld sich verschaffen“ bedeute eine zum Zwecke der Erlangung vorgenommene und von der Kenntnis der Unechtheit begleitete Tätigkeit. Dass bedingter Vorsatz genüge, wird ausdrücklich bejaht von Gerland (Die Geldfälschungsdelikte des deutschen Strafgesetzbuchs, 1901, S. 112) und vom OLG Köln (DRZ 1950, 453), dagegen ausdrücklich verneint von Schönke (Kommentar, 5. Aufl., III und DRZ 1950, 454).

Schönke folgert den Ausschluss des bedingten Vorsatzes aus dem Zusammenhang der gesetzlichen Vorschriften. Allerdings ist bedingter Vorsatz weder in § 146 noch im ersten Tatbestand des § 147 ausreichend. Der Grund hierfür liegt jedoch darin, dass in beiden Fällen der erste Teilakt der tatbestandsmäßigen Handlung in einem Nachmachen echten Geldes besteht. Das schließt bedingten Vorsatz hinsichtlich der Kenntnis der Unechtheit notwendig aus. Wenn für den Tatbestand des § 148 StGB allgemein bestimmte Kenntnis der Unechtheit für erforderlich erachtet wird, so ist dies im Hinblick auf die Worte „nach erkannter Unechtheit“ und wegen der besonderen Natur dieser Vorschrift gerechtfertigt. Sie bringt eine Ausnahmeregelung für den Fall, dass jemand den Schaden, den er durch den gutgläubigen Erwerb unechten Geldes erlitten hat, nachdem er ihn gewahr geworden ist, auf einen anderen abwälzen will. Ebensowenig vermag das Argument zu überzeugen, die hohe Strafdrohung sei nur dann gerechtfertigt, wenn der Täter die bestimmte Kenntnis der Unechtheit hatte. Wer Geld an sich bringt in dem Bewusstsein, es könne unecht sein, und es sodann als echtes ausgibt, nimmt die Unechtheit und damit die Gefährdung des Geldverkehrs in seinen Willen auf. Eine solche Handlungsweise ist deshalb nicht weniger verwerflich als das Sichverschaffen in bestimmter Kenntnis der Unechtheit. Wollte man sie von der Vorschrift des § 147 ausschließen, so würde sie als Untreueverbrechen strafbar bleiben.

Zu einem solchen Ausschluss des bedingten Vorsatzes zwingt ferner der Umstand nicht, dass Kenntnis der Unechtheit im Augenblicke des Besitzerwerbs gefordert wird. Wo zum inneren Tatbestand die Kenntnis oder das Wissen bestimmter Umstände gehört, bedeutet dies keineswegs notwendig, dass bedingter Vorsatz insoweit ausgeschlossen sei. Die Sachhehlerei (§ 259 StGB) besteht im Ansichbringen von Sachen, von denen der Täter weiß, dass sie mittels einer strafbaren Handlung erlangt sind. Auch hier genügt bedingter Vorsatz (RGSt 55, 204/205). Dasselbe gilt für den Meineid nach §§ 153 und 154 StGB in der vor 1943 geltenden Fassung (RGSt 61, 159), für § 270 (RG GA 62, 141), für § 328 (RGSt 36, 359/363), § 329, §§ 352, 353a (RGSt 16, 363 und RG LRN 1936 Nr. 372).

Gerade beim Erwerb von Falschgeld ist es sehr wohl denkbar, dass der Erwerber den Umständen nach damit rechnet, dass das angebotene Geld unecht ist, es aber gleichwohl annimmt, weil er gewillt ist, es auch für den Fall, dass es unecht sei, als echtes zu verwenden. Wenn in diesen Fällen der § 147 StGB nicht anwendbar wäre, so würde dies eine fühlbare Lücke in dem so wichtigen Schutz des Geldverkehrs darstellen, die vom Gesetzgeber angesichts des hohen Wertes des Rechtsgutes und im Hinblick auf seinen aus den gesetzlichen Vorschriften erkennbaren Willen, diesem Rechtsgut einen wirksamen Schutz zu gewähren, nicht beabsichtigt sein kann. Hinsichtlich der Kenntnis der Unechtheit des Geldes genügt demnach bedingter Vorsatz.

3.) Von der in der Rechtsprechung allgemein vertretenen, im Schrifttum überwiegenden Ansicht, dass das Verbrechen des § 147 StGB nicht ein Sonderfall des Betruges ist und dass deshalb der Tatbestand des Inverkehrbringens des § 147 StGB mit Betrug tateinheitlich zusammentreffen kann (§ 73 StGB), abzugehen, liegt entgegen der Meinung der Revision kein Anlass vor. Der Tatbestand des Inverkehrbringens in § 147 StGB enthält nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht den Tatbestand eines Betruges. Er kann ferner sehr wohl verwirklicht werden, ohne dass gleichzeitig ein Betrug begangen wird, so z. B. wenn der Täter das Falschgeld, das er vorsätzlich sich verschafft hat, dazu verwendet, aus einem Automaten Waren zu entnehmen, oder wenn er es als Falschgeld einem anderen überlässt, wissend, dass dieser es als echtes ausgeben werde. Ein Fall der Aufzehrung (Konsumtion), wie er für das Verhältnis des Einbruchsdiebstahls zur Sachbeschädigung und zum Hausfriedensbruch angenommen wird, liegt deshalb nicht vor.

4.) Das Landgericht entnimmt die Strafe dem § 263 StGB in der Meinung, diese Vorschrift enthalte die schwerere Strafdrohung. Das ist, wie die Revision zutreffend geltend macht, irrig. Das Höchstmaß der angedrohten Strafe beträgt in § 263 StGB zehn Jahre Zuchthaus, in § 147 StGB fünfzehn Jahre Zuchthaus. Demnach droht § 147 StGB die schwerste Strafe an. Dieser Rechtsfehler beschwert die Angeklagte indessen nicht. Es ist ausgeschlossen, dass das Landgericht auf eine niedrigere Strafe als die festgesetzte erkannt hätte, wenn es die Strafe dem höheren Strafrahmen entnommen hätte.

5.) Da das Urteil auch sonst keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

BuschKraussDr. Dotterweich
KoenigerBaldus
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