Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen mangelhafter Schuldfähigkeitsprüfung aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 436/96
Datum
05.02.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts Leipzig auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Streitpunkt war die Beurteilung der Schuldfähigkeit nach einer affektbedingten tiefgreifenden Bewusstseinsstörung (Alkohol, Borderline). Das Landgericht hat nicht ausreichend dargelegt, dass der Angeklagte den Affekt hätte verhindern können; frühere, nicht vergleichbare Verhaltensweisen genügen dafür nicht. Der neue Tatrichter muss eine umfassende Gesamtwürdigung unter Einbeziehung von Intoxikation und Medikamenteneinnahme vornehmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verneinung der Schuldunfähigkeit wegen einer affektbedingten tiefgreifenden Bewusstseinsstörung setzt voraus, dass der Tatrichter substanziiert darlegt, der Täter habe den Affekt während seiner Entstehung durch zumutbare Vorkehrungen verhindern können.

2

Frühere Verhaltensweisen des Täters sind nur dann für die Vorhersehbarkeit eines Affekts und dessen rechtliche Bewertung heranzuziehen, wenn sie in Ausmaß und Intensität mit der angeklagten Tat vergleichbar sind.

3

Eine Schuldunfähigkeit infolge eines hochgradigen Affekts ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen; auch bei krankhaften Persönlichkeitsstörungen führt ein Affektdurchbruch nicht automatisch zur Schuldfreiheit.

4

Bei der Schuldfähigkeitsprüfung hat der Tatrichter alle konstellativen Umstände zu würdigen, insbesondere Alkoholintoxikation und eingenommene Medikamente; hiervon hängt gegebenenfalls die Prüfung gesetzlicher Spezialvorschriften (z. B. § 323a StGB) ab.

5

Trägt der Täter zur Entstehung des Affekts vorwerfbar bei, begründet dies eine erhöhte normative Pflicht zur Selbstbeherrschung, die in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Leipzig, 18. Juni 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 436/96 vom 5. Februar 1997 in der Strafsache gegen ████ aus ████, geboren ███████████, Hans-Joachim, 1954 in ████, wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Februar 1997 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 18. Juni 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags und versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Verletzung des materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts suchte der Angeklagte am 8. Oktober 1994 gegen 22.00 Uhr seine Schwester in deren Wohnung auf. Als er das Anwesen betrat, bemerkte er, dass der Hauseigentümer Rolf ███, mit dem er im Streit lag, im Hausflur mit Putzarbeiten beschäftigt war.

Gegen 22.40 Uhr verließ der Angeklagte die Wohnung seiner Schwester. Er entschloss sich nunmehr, dem ihm den Rücken zukehrenden Rolf ███████████ die bereits früher angekündigte „Abreibung“ zu verpassen. Er schlich sich an diesen heran und holte mit Verletzungsvorsatz zu einem Schlag mit einer ca. 1 kg schweren Stahlkette mit Vorhängeschloss in Richtung des Kopfes von Rolf ███████████ aus. Dieser konnte dem Schlag jedoch ausweichen; die Kette entglitt dem Angeklagten durch die Schwingbewegung aus den Händen. Durch sein Scheitern geriet der Angeklagte in höchste Erregung. Mit einem stets mitgeführten Fahrtenmesser stach er nunmehr mit bedingtem Tötungsvorsatz dem Opfer wuchtig in den Brustbereich. Nachdem das Opfer zu Boden gegangen war, traf der Angeklagte mit zwei weiteren Stichen dessen linke Schläfe und Ellenbogen. Rolf ██ gelang es jedoch, den Angriff abzuwehren und zu fliehen.

Die Strafkammer nimmt, sachverständig beraten, an, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten beim Führen des Schlages mit der Kette infolge des Alkoholkonsums (Tatzeitblutalkoholkonzentration: 2,26 ‰), seiner durch ein Borderline-Syndrom gekennzeichneten Persönlichkeitsstruktur und einer beginnenden hirnorganischen Funktionseinschränkung erheblich beeinträchtigt im Sinne von § 21 StGB war. Bei den anschließend geführten Messerstichen schließt das Landgericht einen hochgradigen Affekt nicht aus. Ohne nähere Begründung geht es davon aus, dass eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung vorlag, bei der die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgehoben war. Gleichwohl hat das Landgericht den Angeklagten wegen versuchten Totschlags verurteilt, weil er „den Affekt selbst verschuldet“ habe.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe den Affektaufbau verhindern können und die Folgen des Affektdurchbruchs seien für ihn vorhersehbar gewesen, ist nicht ausreichend belegt. Für eine solche Annahme reicht nicht jedes Fehlverhalten des Täters aus, das in irgendeiner Weise mit zu der Tat beigetragen hat. Der Schuldvorwurf geht vielmehr dahin, dass der Täter den zu der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung führenden Affekt während der Entstehung durch ihm mögliche Vorkehrungen nicht vermieden hat, wobei sich die Verschuldensprüfung auf die Genese des Affekts beschränkt, der zur Tat geführt hat (BGHSt 35, 143, 145). Frühere Verhaltensweisen des Taters können bei der Frage der Voraussehbarkeit nur herangezogen werden, wenn sie in Ausmaß und Intensität mit der ihm jetzt vorgeworfenen Straftat vergleichbar sind (BGH aaO 146).

Nach den Urteilsfeststellungen liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Der lediglich wegen Eigentums- und Vermögensdelikten geringfügig vorbestrafte Angeklagte hat sich spontan entschlossen, seinem Opfer eine – wenn auch bereits früher angekündigte – „Abreibung zu verpassen“. Bei vorausgegangenen Auseinandersetzungen mit dem Tatopfer wurde der Angeklagte nie selbst tätlich. Vielmehr wurde er ca. acht Monate vor der Tat vom Tatopfer zweimal mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Die vom Landgericht weiterhin angeführten Vorfälle sind in Art und Ausmaß nicht mit dem versuchten Tötungsdelikt vergleichbar: Im Juni 1991 zerstörte der Angeklagte in der Landesklinik █████████ eine Tischtennisplatte und bewarf eine Krankenschwester mit – nicht näher gekennzeichneten – „Gegenständen“; im Juli 1994 verfolgte er – „volltrunken wirkend“ (UA S. 7) – in ███ nachts auf der Straße einen Passanten und richtete auf diesen eine Gaspistole mit den Worten: „Jetzt wirst Du mir sagen, was Du für Probleme hast.“

Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, dass Schuldunfähigkeit wegen eines hochgradigen Affekts nur in Ausnahmefällen anzunehmen ist (vgl. Jahnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 58 mit Rechtsprechungsnachweisen). Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung infolge eines hochgradigen Affekts führt auch dann nicht ohne Weiteres oder gar zwingend zur Annahme der Schuldunfähigkeit, wenn sie auf der Grundlage einer krankhaften Persönlichkeitsstörung zustande gekommen ist. Hat der Täter zur Entstehung seiner Erregung vorwerfbar beigetragen – hier: durch den vom Opfer nicht provozierten Angriff mit der Kette –, trifft ihn eine erhöhte Pflicht zur Selbstbeherrschung (vgl. Jahnke aaO Rdn. 60). Hierbei handelt es sich um einen normativen und nicht ausschließlich medizinischen Maßstab. Der Tatrichter hat in eigener Bewertung im Rahmen einer Gesamtwürdigung neben dem Affekt alle weiteren konstellativen Faktoren, auch unter Beachtung der

Wirkung der vom Angeklagten vor der Tatbegehung eingenommenen Distraneurin-Tabletten, zu berücksichtigen. Von dem Ergebnis der Schuldfähigkeitsbeurteilung hängt es ab, ob die Voraussetzungen des § 323a StGB zu prüfen sind.

BlauthKutzerWinkler
ZschockeltPfister
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