Aufhebung des Strafausspruchs wegen ungeklärter vermindeter Schuldfähigkeit (Kokainbefund)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 436/90
- Datum
- 11.01.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Besteht ein erkennbarer Widerspruch zwischen den im Urteil wiedergegebenen Feststellungen und einem in den Ermittlungsakten enthaltenen Laborbericht, verpflichtet dies das Gericht zur Verlesung des Berichts und ggf. zur Einholung eines sachverständigen Gutachtens zur Klärung entscheidungserheblicher Fragen.
Die bloße Betäubungsmittelabhängigkeit begründet nicht automatisch eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit; bei nachgewiesener erheblicher Betäubungsmittelkonzentration kann jedoch die Möglichkeit einer erheblichen Minderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Sinne des §21 StGB nicht ausgeschlossen werden.
Führt eine zulässig erhobene Aufklärungsrüge zur Annahme, dass das Gericht entscheidungserhebliche Umstände übersehen oder nicht hinreichend aufgeklärt hat, ist der betroffene Teil des Urteils aufzuheben und, sofern erforderlich, zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Strafausspruch ist aufzuheben, wenn aufgrund nicht ausgeschlossener Zweifel an der Schuldfähigkeit die Feststellungen zur Verantwortlichkeit nicht hinreichend geklärt sind und weitere Aufklärungshandlungen geboten erscheinen.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 30. Juli 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 436/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen B C aus W O, dort geboren am OQ. ████ 1959, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 11. Januar 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 30. Juli 1990 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Kokain in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit diesem Betäubungsmittel zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und 74,4 Gramm Kokain eingezogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Nachprüfung des Urteils zum Schuldspruch hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Die zulässig
erhobene Aufklärungsrüge zur Frage einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Kammer hat, gestützt auf die Angaben des Angeklagten, festgestellt, dass der Angeklagte in den letzten zwei bis drei Wochen vor der Festnahme kein Kokain mehr genommen hatte (UA S. 4) und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass der sporadische Kokainkonsum in den davor liegenden Monaten zu einer erheblichen Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit geführt habe (UA S. 10).
Demgegenüber führt die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Kleve vom 20. März 1990 im Wesentlichen als Ergebnis der Ermittlungen aus: *„Ein bei dem Angeschuldigten vorgenommener Urintest belegt den Konsum von Kokain“* (UA S. 47).
Das Ergebnis einer dem Angeklagten nach seiner Festnahme entnommenen Urinprobe weist nach dem in den Sachakten Blatt 30 befindlichen Bericht der Medizinaluntersuchungsstelle Duisburg vom 3. Januar 1990 13,7 mg/l Kokain aus.
Der Beschwerdeführer macht mit der Aufklärungsrüge zu Recht geltend, der Kammer hätte sich wegen dieses Widerspruchs die Verlesung des Berichts und die Einholung eines Sachverständigengutachtens aufdrängen müssen. Zwar begründet die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln für sich allein noch nicht eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (BGH NStZ 1989, 17 m. w. N.). Der Senat kann jedoch
nicht ausschließen, dass die Menge des im Urin des Angeklagten nachgewiesenen Kokains zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB geführt haben kann.
Ruf Gribbohm
Frau Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan befindet sich in Erholungsurlaub; sie ist daher am Unterschreiben verhindert.
| Ruf | Miebach | ||
| Blauth |