Notbetrug (§ 264a StGB): „Gegenstände“ umfassen auch Nutzungen und sonstige Vermögenswerte
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 436/53
- Datum
- 08.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO entsprechend begründet ist.
„Gegenstände“ des Notbetruges nach § 264a StGB sind nicht auf körperliche Sachen beschränkt, sondern umfassen alle durch § 263 StGB geschützten Vermögenswerte, einschließlich Nutzungen und Leistungen.
Handeln „aus Not“ i.S.d. § 264a StGB liegt nur vor, wenn die Mittellosigkeit zur Triebfeder der Tat wird und die Not nicht auf redliche Weise (etwa durch Arbeit, Hilfe Dritter oder zumutbare Unterstützungsangebote) abwendbar ist; eigenes Verschulden schließt Not nicht aus.
Bei fortgesetzter Vermögensschädigung ist für die Geringwertigkeit i.S.d. § 264a StGB grundsätzlich der Gesamtschaden zu würdigen; die Anwendung scheidet aus, wenn die Gesamtbeeinträchtigung die Grenze der Unbedeutsamkeit überschreitet.
Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs erfordert Feststellungen dazu, dass der Täter von vornherein den Vorsatz hatte, durch wiederholte Ausnutzung gleichartiger Gelegenheiten einen Gesamterfolg zu verwirklichen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 2. April 1953
Rubrum
Urteil des BGH vom 8. Oktober 1953 – 3 StR 436/53
Leitsatz
Gegenstände des Notbetruges (§ 264a StGB) sind nicht nur körperliche Sachen, sondern alle durch § 263 StGB geschützten Vermögenswerte. (In Abweichung von RGSt 63, 153).
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 2. April 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfallbetrugs als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu zwei Jahren Zuchthaus und zu einer Geldstrafe von 100 DM verurteilt. Außerdem hat es die Sicherungsverwahrung gegen ihn verhängt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt.
Die mit der Revision erhobene Verfahrensrüge ist nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO entsprechend begründet und daher unzulässig. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.
Das Landgericht hat festgestellt:
Im Herbst 1952 nahm der erwerbslose Postbote Wilhelm █████████ den Angeklagten bei sich auf, weil dieser sich der Wahrheit zuwider als entlassener Kriegsgefangener ausgegeben, um Obdach gebeten und dabei erzählt hatte, er werde als Spätheimkehrer in wenigen Tagen eine Unterstützungssumme von 500 DM erhalten und daraus die Miete bezahlen. Der Angeklagte wohnte etwa 10 Tage bei ████████, ohne Miete zu entrichten. Während dieser Zeit vertröstete er seinen Vermieter von einem Tag zum anderen.
In diesem Verhalten hat das Landgericht die Merkmale des Betruges nach den §§ 263, 264 StGB gefunden. Der Beschwerdeführer bemängelt zu Unrecht, dass seine unrichtigen Angaben für die Überlassung des Raumes nicht ursächlich gewesen seien, da ██ ihn schon vor seinen Erklärungen über die zu erwartenden Einkünfte aufgenommen habe. Das widerspricht den Feststellungen des Tatrichters, ist aber auch ohne Bedeutung. Jedenfalls bewirkte der Angeklagte durch seine wiederholten Hinweise auf die zu erwartende Unterstützung, dass ████████ ihn volle 10 Tage bei sich behielt.
Dass dem Angeklagten der Raum von Anfang an überlassen oder weiterhin belassen wurde, beruhte demnach auf den Versprechungen des Angeklagten, durch die ██ getäuscht und zu einer ihn schädigenden Vermögensverfügung veranlasst wurde.
Das Landgericht hat den Angeklagten noch in zwei weiteren Fällen des Betrugs nach den §§ 263, 264 StGB für schuldig erachtet. In diesen beiden Fällen verschaffte er sich 10 DM und 4,50 DM. Den ersten Betrag erhielt er, weil er zwei Frauen vorgespiegelt hatte, er könne ihnen für diese Summe ein amerikanisches Care-Paket besorgen, obwohl er wusste, dass er dazu nicht imstande war. Das Geld verwendete er für sich. Die kleinere Summe bekam er, weil er die Ehefrau seines Vermieters ████████ um ein Darlehen gebeten hatte, das er nach seinen wissentlich unwahren Angaben dazu verwenden wollte, um nach Düsseldorf zu fahren, da ihm dort angeblich seine Kriegsheimkehrerbeihilfe ausgezahlt werden sollte.
Alle drei Betrugsfälle stehen nach der Auffassung des Tatrichters in Fortsetzungszusammenhang, da aus einem einheitlichen Vorsatz heraus derselbe gesetzliche Tatbestand bei gleichen Gelegenheiten verletzt wurde.
Das Landgericht hat diese Straftat des fortgesetzten Betruges auch daraufhin geprüft, ob es sich bei ihr um einen Notbetrug nach § 264a StGB handelte. Es hat die Anwendung dieser Vorschrift abgelehnt, weil es der Auffassung ist, dass die Not nicht die Triebfeder des Handelns gewesen sei, der Angeklagte sich auch keinen geringwertigen Gegenstand verschafft habe.
Die bisherigen Feststellungen des Tatrichters in diesem Punkte reichen nicht aus, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Nichtanwendung des § 264a StGB frei von Rechtsfehlern begründet ist.
Wer nicht über die Mittel zur Führung eines bescheidenen Daseins verfügt und sich deshalb zum Schaden eines anderen durch Täuschung geringwertige Gegenstände verschafft, wird nach § 264a StGB bestraft. Aus Not handelt auch derjenige, der durch eigenes Verschulden, z. B. unzweckmäßige Geldausgaben, in eine solche Lage geraten ist, die dann zur Triebfeder seines strafbaren Verhaltens wird. Von einem Handeln aus Not kann aber dann keine Rede sein, wenn der Täter seine wirtschaftliche Bedrängnis auf redliche Weise, z. B. durch Arbeit oder die Hilfe eines Dritten, abwenden kann (RGSt 69, 313). Ob hier der Angeklagte in diesem Sinne aus Not zu seiner Straftat getrieben wurde, hat der Tatrichter im Hinblick auf die ihm laufend zuteilgewordene öffentliche Unterstützung verneint. Damit steht die an anderer Stelle im Urteil getroffene Feststellung nicht im Einklang, dass der Angeklagte für seine Reise in die Pfalz alle seine Barmittel aufwandte und obendrein nach seiner Rückkehr in der Folge der Unterstützungszahlungen eine Stockung eintrat, er auch infolge Hungers auf der Straße zusammenbrach, sodass er einem Arzt zugeführt werden musste. Da der Angeklagte nach seiner Rückkehr aus der Pfalz die geschilderten Betrügereien beging, wäre es notwendig gewesen, festzustellen, wie lange die Unterstützungen ausblieben und ob der Angeklagte dadurch in eine Notlage geraten war, die sein Handeln bestimmte, oder ob ihm trotz des Mangels jeglicher Mittel andere Wege offenstanden, auf redliche Weise seine Bedürfnisse zu befriedigen.
Das Landgericht hätte in diesem Zusammenhang u. a. prüfen müssen, ob der Angeklagte im Zeitpunkt seiner Rückkehr nicht nur für wenige Tage in einem Heim oder Asyl unentgeltlich hätte aufgenommen oder verpflegt werden können. Wenn er dies wusste, aber von einer solchen Möglichkeit keinen Gebrauch machte, handelte er nicht aus Not.
Unzulänglich sind auch die Feststellungen, die das Landgericht zu der Frage getroffen hat, ob es sich bei den erschwindelten Geldbeträgen und Leistungen um geringwertige Gegenstände im Sinne des § 264a StGB handelte. Zwar hat der Tatrichter zu bestimmen, was geringwertig ist; indessen muss das Urteil erkennen lassen, ob er hierbei von zutreffenden rechtlichen Vorstellungen ausgegangen ist (RGSt 48, 52; 296). Das ist hier nicht zu ersehen. Die Rechtsprechung hat für die Beurteilung des geringen Werts einer Sache zunächst einen objektiven Maßstab gefordert. Vielfach wird darauf abgestellt, ob die Sätze der dem Täter für eine Woche zustehenden Arbeitslosenunterstützung nicht überschritten werden (RG in JW 1937, 2510 Nr. 5). Dieser Maßstab, für sich allein genommen, begegnet Bedenken, weil die Höhe der Arbeitslosenunterstützung erheblich schwankt, da sie sich nach dem bisherigen durchschnittlichen Wochenverdienst des Unterstützungsempfängers und seinem Familienstand richtet. Es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die durch die Vorschriften der §§ 248a und 264a StGB geschaffenen Begünstigungen nur in solchen Fällen zugebilligt werden dürfen, in denen der vom Täter hervorgerufene Vermögensschaden nach der allgemeinen Verkehrsanschauung als wirklich unbedeutend zu bezeichnen ist. Die gegenwärtigen Wochensätze der Arbeitslosenunterstützung können u. U. diese Grenze erheblich überschreiten; sie sind deshalb nicht ohne weitere Prüfung ein sicherer Maßstab. Daneben sind noch die wirtschaftlichen Verhältnisse der an der Straftat Beteiligten zu berücksichtigen. Dabei kommt es nicht zuletzt auf die Lage des Verletzten an.
Wird die Vermögensschädigung stückweise verwirklicht, wie es beim fortgesetzten Notbetrug der Fall ist, so muss geprüft werden, ob der Schaden insgesamt die Grenze der Geringwertigkeit überschreitet. Das Landgericht hätte also von seinem Standpunkt aus für die Frage, ob es sich um geringwertige Gegenstände handelte, den Wert des vom Täter Erschwindelten in allen drei Fällen zusammenrechnen müssen.
Es fragt sich ferner, ob die Anwendung der Vorschrift des § 264a StGB im Falle des Mietbetrugs nicht schon deshalb entfällt, weil der Angeklagte sich hier durch die Täuschung nicht körperliche Sachen, sondern die Nutzung eines Raumes verschaffte. Das Reichsgericht hat mehrfach (RGSt 63, 153; DR 1941, 709), mit Zustimmung einiger Rechtslehrer, die Auffassung vertreten, dass § 264a StGB nur die betrügerische Verschaffung geringwertiger körperlicher Sachen begünstige. Diese Ansicht ist nicht nur von der Mehrzahl der Schriftsteller, sondern auch vom Kammergericht in JW 1930, 1517 Nr. 6 und zuletzt vom Bayerischen Obersten Landesgericht in MDR 1953, 440 mit überzeugenden Gründen bekämpft worden.
Die Verwendung des Wortes „Gegenstand“ in der Vorschrift über den Notbetrug lässt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Auslegung dieses Begriffes in dem Sinne zu, dass er neben körperlichen Sachen auch sonstige Werte einschließt. Wenn das Strafgesetz in zahlreichen Vorschriften, z. B. in den §§ 133, 243 Nr. 1, 4, 297, 304, 308 unter „Gegenstand“ nur körperliche Sachen versteht, so zwingt das nicht dazu, den Begriff auch hier in diesem Sinne auszulegen. In den angeführten Bestimmungen kommen nach dem Aufbau der Tatbestände nur körperliche Sachen in Betracht, während die Vorschriften der §§ 248a und 264a erst durch das Gesetz vom 19. Juni 1912 in das Strafgesetzbuch eingefügt wurden. Auch die Entstehungsgeschichte dieses Gesetzes, auf die sich das Reichsgericht in seiner Entscheidung RGSt 63, 153 vornehmlich beruft, fordert nicht die enge Auslegung des Begriffes. Die Regierungsvorlage wollte zunächst nur die aus Not begangenen Diebstähle und Unterschlagungen geringwertiger Gegenstände von den schweren Strafdrohungen für Diebstahl und Unterschlagung ausnehmen. Erst im Verlaufe der Ausschussberatungen im Reichstag wurde eine Ergänzung der Betrugsvorschriften durch die dem § 248a StGB nachgebildete Vorschrift des § 264a StGB angeregt und beschlossen. In der Regel wird man davon ausgehen können, dass einem im gleichen Gesetz mehrfach verwendeten Begriff die gleiche Bedeutung beizumessen ist. Das braucht aber nicht immer der Fall zu sein. Dass in § 248a StGB nur körperliche Gegenstände gemeint sein sollten, versteht sich von selbst, da nur solche Sachen Gegenstand von Diebstählen oder Unterschlagungen sein können. Anders liegt es beim Betrug: Die durch Täuschung herbeigeführte Schädigung fremder Vermögensinteressen umfasst Fälle erschwindelter Sachen und die betrügerische Verschaffung sonstiger Werte. Der Entstehungsgeschichte der Novelle ist nicht zu entnehmen, dass die gesetzgebenden Körperschaften mit der Verwendung des in § 248a StGB gebrauchten Ausdrucks „Gegenstände“ zugleich auch die sich aus dem Begriff des Diebstahls ergebende Beschränkung auf körperliche Sachen übernehmen wollten. Ein dahingehender Wille ist bei den Beratungen nirgends zum Ausdruck gekommen. Es ist deshalb zulässig, den Begriff der Gegenstände in § 264a StGB dem in § 263 StGB geschützten Rechtsgut entsprechend zu verwenden. Für eine solche Auslegung spricht der Zweck der Vorschrift über den Notbetrug. Um die Not, d. h. den Mangel an dem, was zum Leben unbedingt erforderlich ist, abzuwenden, genügt es vielfach nicht, sich zum Beispiel nur Nahrungsmittel und Kleidung zu verschaffen. Ebenso wichtig sind oft Unterkunft und Dienstleistungen, etwa ärztliche Versorgung. Auch die betrügerische Verschaffung solcher Leistungen, sofern sie von geringem Wert sind und der Täter aus Not handelt, verdient die Vergünstigung, die § 264a StGB aus sozialen Gründen gewähren will.
Die Feststellungen, auf die das Landgericht die Ablehnung der Anwendung des § 264a StGB gestützt hat, sind, wie sich aus dem Dargelegten ergibt, nicht ausreichend. Der Tatrichter wird deshalb in einer neuen Verhandlung prüfen müssen, ob der Angeklagte aus Not handelte, weil er bei Begehung seiner Taten mittellos war und auf redliche Weise die Not nicht abzuwenden vermochte. Der Tatrichter wird ferner zu erörtern haben, ob sich der Angeklagte geringwertige Sachen und Leistungen erschwindelte.
Für die Frage, ob der Wert der Geldbeträge und der Wert der Raumnutzung zusammengerechnet werden müssen oder nicht, kommt es entscheidend darauf an, ob alle drei Betrugsfälle in Fortsetzungszusammenhang stehen. Mit Recht bemängelt hier die Revision, dass die bisherigen Feststellungen zu diesem Punkte nicht ausreichen, da bisher nicht dargelegt ist, inwiefern der Angeklagte von vornherein den Vorsatz hatte, einen Gesamterfolg durch betrügerische Ausnutzung gleichartiger Gelegenheiten zu verwirklichen.
Sollte das Landgericht danach in der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis kommen, dass die Vorschrift des § 264a StGB anzuwenden ist, wird es auch prüfen müssen, ob der nach Abs. 3 dieser Vorschrift erforderliche Strafantrag rechtzeitig gestellt ist.
Wird der Angeklagte dagegen wieder wegen Rückfallbetrugs verurteilt, so hat das Landgericht noch zu beachten, dass seine bisherigen Feststellungen zur Anwendung der §§ 20a, 42e nicht ausreichen. Wenn auch die Zahl und die Folge der wegen Betruges rechtskräftig verhängten Strafen die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB ergeben, so hat das Landgericht es doch unterlassen, diejenigen Tatsachen anzugeben, aus denen es den nach Anlage oder Übung begründeten Hang zur Begehung weiterer Straftaten ableiten will (BGHSt 1, 94 [100]). Zwar wird die rasche Begehung neuer strafbarer Handlungen nach Verbüßung langer Freiheitsstrafen in aller Regel ein wichtiges Anzeichen für das Bestehen eines solchen Hanges abgeben. Darüber hinaus wäre es aber notwendig gewesen, auf die Art und Weise der Tatausführung, die Schuld des Angeklagten sowie auf die durch die früheren Straftaten angerichteten Schäden näher einzugehen. Nur dann wäre auszuschließen, dass seine Straftaten nicht auf besondere, einmalige Bedingungen zurückzuführen sind, sondern als Ausfluss eines Hanges angesehen werden müssen, der ihn zum gefährlichen Gewohnheitsverbrecher stempelte. Erst dann lässt sich auch sagen, ob aus einem solchen Hange die Gefahr weiterer erheblicher Rechtsbrüche erwächst, die durch andere Maßnahmen nicht abgewendet werden kann.
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