Revision verworfen: Zulässigkeit des Einsatzes verdeckten Ermittlers bei Betäubungsmittelhandel
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 435/99
- Datum
- 17.11.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Einsatz eines verdeckten Ermittlers ist zulässig, wenn ein Anfangsverdacht besteht und die Maßnahme nach §§ 110a, 110b Abs. 2 StPO richterlich genehmigt wurde.
Tatprovokation durch einen polizeilichen Lockspitzel führt nicht automatisch zur Strafbefreiung; entscheidend ist, ob die Willensfreiheit des Beschuldigten zur Begehung der Haupttat nachhaltig beeinträchtigt wurde.
Reagiert der Beschuldigte bereitwillig auf Bestellungen des V-Manns und kann er frei entscheiden, ob, von wem und wie er Betäubungsmittel beschafft, bleibt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit erhalten.
Die Einordnung des Täters in eine Dealerebene richtet sich nach den konkreten Feststellungen zum Umfang und zur Rolle der Tätigkeit; entsprechende Feststellungen rechtfertigen die Zuordnung zur mittleren Dealerebene.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 18. Juni 1999
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. November 1999 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 18. Juni 1999 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 14. Oktober 1999 bemerkt der Senat:
Das angefochtene Urteil steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Folgen tatprovozierenden Verhaltens eines „polizeilichen Lockspitzels“. Der Sachverhalt, der dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 9. Juni 1999 (NStZ 1999, 47 mit Anm. Sommer = StV 1999, 127 mit Anm. Kempf S. 128 und Kinzig S. 288) zugrunde liegt, ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Zum Zeitpunkt des Einsatzes des verdeckten Ermittlers „Ingo“ lag gegen den zweimal einschlägig vorbestraften Angeklagten P. ein Anfangsverdacht vor; ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren war eingeleitet worden. Der Einsatz des verdeckten Ermittlers war gemäß §§ 110a, 110b Abs. 2 StPO richterlich genehmigt. Der Angeklagte P. wurde von „Ingo“ nicht nachhaltig zur Lieferung von Betäubungsmitteln gedrängt. Vielmehr ging er bereitwillig auf dessen Bestellungen ein. Er konnte frei entscheiden, ob, von wem und auf welchem Weg er sich das Rauschgift beschafft. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde die Haupttat vom 6./7. Dezember 1998 (5. Tatkomplex), bei der der Angeklagte mit ca. 29,2 kg Haschisch Handel getrieben hat, ohne Beeinflussung durch den verdeckten Ermittler begangen. Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer den Angeklagten P. zumindest der mittleren Dealerebene zugeordnet.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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