Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 StPO) verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 435/89
Datum
12.01.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO gegen die Verwerfung seiner Revision durch das Landgericht Kiel. Zentral ist, ob die Verwerfung wegen Formmangels der Revisionsbegründung zu beanstanden ist. Der BGH verwirft den Antrag als unbegründet, da Revision und Revisionsbegründung nicht in der vorgeschriebenen Form vorlagen und kein Wiedereinsetzungsgrund dargetan wurde. Eine Fristverlängerung kommt nicht in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig, wenn Revisionsantrag und Revisionsbegründung nicht in der nach § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form vorgelegt werden; in diesem Fall ist die Revision zu verwerfen.

2

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfordert die substantielle Darlegung unverschuldeter Hindernisse; das Nichterwähnen solcher Umstände führt zur Versagung der Wiedereinsetzung.

3

Die Frist zur Begründung der Revision ist nicht verlängerbar; ein Fristversäumnis kann daher nicht durch nachträgliche Fristverlängerung geheilt werden.

4

Zur Beseitigung der Unzulässigkeit der Revision genügt nicht die bloße Behauptung verspäteter Begründung ohne Nachweis eines unverschuldeten Hindernisses.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 435/89

BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Erich S. █████ aus ███, geboren am ███ 1969 in █████, wegen gefährlicher Körperverletzung.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. Januar 1990

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird verworfen.

Gründe

Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist zwar rechtzeitig gestellt, aber unbegründet. Da weder ein Revisionsantrag noch die Begründung der Revision in der nach § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht worden sind, hat das Landgericht Kiel die Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 27. September 1989 als unzulässig verworfen (§ 346 Abs. 1 StPO). Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht vorgetragen. Eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist ist nicht möglich, worauf der Angeklagte bereits durch den Vorsitzenden der erkennenden Strafkammer rechtzeitig hingewiesen worden ist. Es ist insbesondere nichts dafür ersichtlich, dass der Angeklagte unverschuldet daran gehindert worden sein könnte, seine Revision rechtzeitig zu Protokoll der Geschäftsstelle zu begründen. Revisionsanträge und eine zulässige Revisionsbegründung sind bis heute nicht zu den Akten gelangt.

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