Falschgeld/Einfuhrverstoß und versuchter Diebstahl: Teilaufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 43/51
- Datum
- 19.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Art. I Abs. 2 des Gesetzes Nr. 53 der Militärregierung verbietet die unbefugte Einfuhr von Vermögenswerten; der Begriff ‚Vermögenswerte‘ umfasst auch inländische Banknoten.
Nach Art. 5 Ziff. 8 des Gesetzes Nr. 14 der Alliierten Hohen Kommission ist der Versuch einer Zuwiderhandlung gegen Besatzungsvorschriften strafbar wie die Vollendung.
Zur Strafbarkeit der Verbreitung von Falschgeld (§147 StGB) ist das Bewusstsein der Falschheit der Banknote maßgeblich; ein rechtfertigender oder entschuldigender Tatsachenirrtum kann zur Freisprechung führen.
Zueignungsabsicht im Diebstahl schließt den Vorsatz ein, eine Sache nach vorübergehendem Gebrauch dem Zugriff des Eigentümers zu entziehen; es ist nicht erforderlich, die Sache dauerhaft behalten zu wollen.
Bei der Strafzumessung hat das Gericht zu prüfen, ob der Strafzweck durch eine mildere Sanktion (insbesondere Geldstrafe) erreicht werden kann; das Unterlassen solcher Erwägungen kann den Strafausspruch aufheben.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 19. Oktober 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ██, den Letzteren wartend Johann ██, geboren am ██ in ██ (Niederlande),
wegen Falschgeldverbreitung und versuchten Fahrraddiebstahls
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Heumann als Vorsitzender,
Dr. Koeniger Bundesrichter
Dr. Dotterweich Bundesrichter
Dr. Engels Bundesrichter
Henneka Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 19. Oktober 1950, soweit der Angeklagte freigesprochen ist, mit den ihm insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und zur anderweiten Entscheidung an das Landgericht in Kleve zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten wird das Urteil lediglich im Strafausspruch aufgehoben und zur Neufestsetzung der Strafe an das Landgericht in Kleve zurückverwiesen, das auch über die Kosten beider Rechtsmittel zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
1.) Der Angeklagte hat Mitte Juli 1950 eine gefälschte Banknote zu 100 Gulden aus Holland in das Bundesgebiet mitgebracht und in Kleve zur Bezahlung eines Kaufpreises ausgegeben. Von der Anklage, nachgemachtes Geld sich verschafft und in Verkehr gebracht sowie zum Zwecke der Verbreitung aus dem Ausland eingeführt zu haben, wurde er freigesprochen, weil er möglicherweise nicht gewusst habe, dass es sich um eine Fälschung handelte.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung von Art. I Abs. 2 des Gesetzes Nr. 53 (Neufassung) der Militärregierung (VOBl. BZ 1949, 520), weil der Angeklagte die von ihm für echt gehaltene Banknote ohne Erlaubnis über die Grenze von Holland nach Deutschland gebracht und so die unbefugte Einfuhr einer echten Banknote versucht habe. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.
Allerdings ist die Freisprechung von der Anklage der Falschgeldverbreitung (§ 147 StGB) rechtsirrtumsfrei begründet. Die Strafkammer war sich auch bewusst, dass das durch die Anklage zum Gegenstand der Untersuchung gemachte Verhalten des Angeklagten nicht nur in der durch die Anklage zugrunde gelegten, sondern nach jeder möglichen Richtung hin strafrechtlich erschöpfend zu würdigen war und dass zu den Rechtsnormen, deren etwaige Verletzung sie mit zu untersuchen hatte, auch das Besatzungsstrafrecht gehört, soweit es vor deutschen Gerichten anwendbar ist. Die Strafkammer hat indessen Art. I Abs. 2 des Gesetzes der Militärregierung Nr. 53 (Neufassung) VOBl. BZ 1949, 520 – rechtsirrig ausgelegt.
Nach der gemäß Gesetz Nr. 13 der Alliierten Hohen Kommission ergangenen Anweisung Nr. 1 des Hohen Kommissars der Britischen Zone sind die deutschen Gerichte grundsätzlich ermächtigt, die Gerichtsbarkeit in Strafsachen betreffend Zuwiderhandlungen gegen die in der britischen Zone geltenden Rechtsvorschriften der Besatzungsbehörden auszuüben (ABl. AllHohKom 1949, 77). Gemäß Art. I Abs. 2 des Gesetzes Nr. 53 dürfen (abgesehen von üblicher persönlicher Habe vgl. dazu Art. X e des Gesetzes) Vermögenswerte nur mit Erlaubnis der Militärregierung oder einer von ihr bestimmten Stelle in das deutsche Gebiet verbracht werden. Der Begriff der Vermögenswerte (property) wird in Art. II c des Gesetzes definiert. Danach umfasst der Begriff alle Vermögenswerte und darauf bezügliche Rechte jeder Art, einschließlich aller Devisenwerte. Hieraus ergibt sich deutlich, dass die Devisenwerte lediglich einen Teil des jedes Vermögen – und somit auch deutsche Banknoten – umfassenden gesetzlichen Begriffs der Vermögenswerte ausmachen und dass daher Art. I Abs. 2 sich entgegen der Auffassung der Strafkammer nicht nur auf Devisen bezieht, sondern auch die unbefugte Einfuhr deutscher Banknoten untersagt. Art. VIII bedroht Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz mit Strafe. Gemäß Art. 5 Ziff. 8 des Gesetzes Nr. 14 der Alliierten Hohen Kommission (ABl. AllHohKom 1950, 59) ist allgemein im Besatzungsrecht der Versuch in gleicher Weise strafbar wie die vollendete strafbare Handlung.
Der Angeklagte hat, wie das angefochtene Urteil feststellt, den falschen Hundert-Gulden-Schein aus Holland mitgebracht und beim Grenzübergang verheimlicht. Die Strafkammer wird hiernach auf zutreffender Rechtsgrundlage weiter untersuchen müssen, ob der Angeklagte sich durch eine versuchte Zuwiderhandlung gegen Art. I Abs. 2 des Gesetzes Nr. 53 strafbar gemacht hat. Sein Freispruch kann daher keinen Bestand haben.
2.) Der Angeklagte ist wegen versuchten Diebstahls zu Gefängnis verurteilt, weil er, wegen der Banknote verfolgt, ein fremdes Fahrrad ergriff und zu besteigen suchte, um damit zur holländischen Grenze zu fliehen; er musste indes sein Vorhaben aufgeben, weil ihm ein Stein in das Vorderrad geworfen und gleich darauf das Rad am Gepäckträger festgehalten wurde.
Die gegen diese Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten ist nur teilweise begründet.
Der Angeklagte hatte den Entschluss gefasst, das fremde Fahrrad an sich zu nehmen, um seinen Verfolgern zu entkommen und möglichst schnell über die deutsch-holländische Grenze nach Hause zu gelangen. Nach der Überzeugung, die die Strafkammer in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise, auch aus der im Grenzgebiet gewonnenen Lebenserfahrung, geschöpft hat, hätte der Angeklagte, wenn er nicht daran gehindert worden wäre, das Fahrrad entweder behalten oder auf seiner Flucht irgendwo liegengelassen. Dass die Strafkammer damit nicht das vermutliche Schicksal des Rades, sondern die Absichten des Angeklagten in Bezug auf das Rad zur Zeit der begonnenen Wegnahmehandlung kennzeichnen will, ergibt sich zwingend aus der von ihr daraus gezogenen Folgerung, dass der Angeklagte also das Rad nicht nur vorübergehend benutzen und dann dem Eigentümer wieder zurückerstatten wollte.
Nach der das Revisionsgericht bindenden Überzeugung der Strafkammer, welche die Revision vergebens als unzutreffend bekämpft, hatte der Angeklagte, als er das fremde Rad ergriff, somit die Absicht, es nach gelungener Flucht entweder zu behalten oder zu derelinquieren. Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer eine Zueignungsabsicht nicht nur in einem Behaltenwollen erblickt, sondern übereinstimmend mit der ständigen Rechtsprechung auch in dem Vorsatz, das Rad nach vorübergehendem eigenen Gebrauch dem Zugriff beliebiger Dritter zu überlassen. Denn auch wer eine Sache von vornherein mit dem Vorhaben entwendet, sie nach Gebrauch irgendwo liegen zu lassen, hat von Anfang an die Absicht, wie ein Eigentümer über sie zu verfügen; der Begriff der Zueignung erfordert nicht den Willen, die Sache dauernd für sich zu behalten (vgl. RGSt 64, 259; RG JW 1935, 3387 Nr. 16 und 3388 Nr. 17; RG DR 1942, 423).
Die von der Strafkammer festgestellten äußeren und inneren Tatsachen rechtfertigen somit den Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls.
Hinsichtlich der Strafzumessung legen indessen die Urteilsgründe den Zweifel nahe, ob eine Anwendung der Vorschrift des § 27b StGB von der Strafkammer erwogen worden ist. Das angefochtene Urteil führt nämlich aus, dass es nach der Persönlichkeit des bisher unbestraften Angeklagten offenbar nur die außergewöhnlichen Tatumstände gewesen sind, die ihn zu der Tat des versuchten Diebstahls gebracht haben und dass ein nennenswerter Schaden nicht entstanden ist. Wenn die Strafkammer demgegenüber als strafschärfend nur das ungebührliche Benehmen des Angeklagten auf seiner Flucht erblickt, so ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass sie bei Prüfung nach § 27b StGB den Strafzweck auch durch eine Geldstrafe für erreichbar gehalten hätte. Eine Erwägung in dieser Richtung war die Strafkammer nicht dadurch enthoben, dass sie die erkannte Gefängnisstrafe von 4 Wochen durch die Untersuchungshaft als verbüßt erklärte. Denn es kann für die Zukunft des Angeklagten von Bedeutung sein, ob er zu Gefängnis schlechthin oder stattdessen nur zu einer Geldstrafe verurteilt wird.
Aus diesen Gründen war das Urteil im Strafausspruch aufzuheben. Die Strafkammer wird sich indes bei erneuter Verhandlung auf die Prüfung der Frage zu beschränken haben, ob der Strafzweck durch eine Geldstrafe erreicht werden kann. Die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von 4 Wochen an sich und der Ausspruch, dass diese Strafe durch die erlittene Untersuchungshaft verbüßt sei, werden von dem Rechtsfehler nicht betroffen und bleiben daher bestehen.
| Engels | Neumann | Dr. Dotterweich | |||
| Koeniger | Henneka |