Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen LG-Urteil wegen räuberischer Erpressung als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 434/89
Datum
31.01.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 22. Juni 1989 ein. Streitpunkt war, ob bei der Nachprüfung Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vorliegen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, da keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler festgestellt wurden. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels; über Beschwerden der Nebenklägerinnen gegen die Kostenentscheidung ist das zuständige Beschwerdegericht zu entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Derjenige, dessen Revision verworfen wird, hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, soweit das Gericht dies anordnet.

3

Beschlüsse über unmittelbar im Urteil getroffene Kostenentscheidungen können durch die für die Beschwerde zuständige Instanz überprüft werden.

4

Der Antrag des Generalbundesanwalts kann zur Einleitung der Revisionsentscheidung führen; das Revisionsgericht prüft die sachlichen Rechtfertigungsgründe unabhängig von der Antragstellung.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 22. Juni 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 434/89

BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Hafenarbeiter Peter K, geboren am ███ 1954 in ██ █████,

wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 1990 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 22. Juni 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Nebenklägerinnen gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts ist das Beschwerdegericht zuständig (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 496).

GribbohmHarmsSchafer
KrauthRissing-van Saan