Revision gegen LG-Urteil wegen räuberischer Erpressung als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 434/89
- Datum
- 31.01.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Derjenige, dessen Revision verworfen wird, hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, soweit das Gericht dies anordnet.
Beschlüsse über unmittelbar im Urteil getroffene Kostenentscheidungen können durch die für die Beschwerde zuständige Instanz überprüft werden.
Der Antrag des Generalbundesanwalts kann zur Einleitung der Revisionsentscheidung führen; das Revisionsgericht prüft die sachlichen Rechtfertigungsgründe unabhängig von der Antragstellung.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 22. Juni 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 434/89
BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Hafenarbeiter Peter K, geboren am ███ 1954 in ██ █████,
wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 1990 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 22. Juni 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Nebenklägerinnen gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts ist das Beschwerdegericht zuständig (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 496).
| Gribbohm | Harms | Schafer | |||
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