Treffer
BGH Urteil

Unterlassene Pflichtverteidigerbestellung nach §140 Abs.2 StPO – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 434/55
Datum
19.01.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen räuberischer Erpressung verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht trotz gewichtiger Anhaltspunkte (Schwere der Tat, lange zurückliegende Tathandlungen, vorliegendes Sachverständigengutachten zu verminderter Zurechnungsfähigkeit) nicht von Amts wegen prüfte und keinen Pflichtverteidiger nach § 140 Abs. 2 StPO bestellte. Das Unterlassen stellt einen erheblichen Verfahrensmangel dar. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht hat nach § 140 Abs. 2 StPO von Amts wegen zu prüfen, ob einem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist, auch wenn der Angeklagte keinen Antrag gestellt hat.

2

Die Prüfung nach § 140 Abs. 2 StPO richtet sich insbesondere nach der Schwere der Tat, der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage sowie nach der Fähigkeit des Angeklagten, sich selbst zu verteidigen.

3

Sind in den Akten Anhaltspunkte für verminderte Zurechnungsfähigkeit oder erhebliche seelische Beeinträchtigungen ersichtlich (z. B. Sachverständigengutachten), verpflichtet dies das Gericht zu einer sorgfältigen Prüfung der Notwendigkeit eines Pflichtverteidigers.

4

Unterbleibt die gebotene Prüfung trotz naheliegender Umstände, begründet dies einen wesentlichen Verfahrensfehler, der die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung rechtfertigt.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 24. Mai 1955

Rubrum

im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen den Kaufmann Ludwig Adolf B. D. aus ██, dort geboren █████████ ███, wegen räuberischer Erpressung u. a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Januar 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Gianzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Maas, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt C____ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt __ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

█████████████ im mittleren Justizdienst, █████ █████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 24. Mai 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Rüge der Verletzung des § 140 Abs. 2 StPO ist begründet.

Der Angeklagte ist wegen räuberischer Erpressung angeklagt und verurteilt worden, als wegen einer Tat, die nicht nur wegen Rückfalls ein Verbrechen ist. Nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO wäre die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig gewesen, wenn der Angeklagte die Bestellung eines solchen beantragt hätte. Auf dieses Recht ist er bei Zustellung der Anklageschrift hingewiesen worden, hat aber keinen dahin gehenden Antrag gestellt. Dieser Umstand enthob den Vorsitzenden aber nicht der Prüfung, ob dem Angeklagten von Amts wegen nach § 140 Abs. 2 StPO ein Verteidiger zu bestellen sei. Zwar hat der Vorsitzende nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu beurteilen, ob wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder ob der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann. Um dies beurteilen zu können, ist der Sachverhalt jedoch stets dann sorgfältig zu prüfen, wenn die Umstände die Notwendigkeit der Bestellung eines Verteidigers nahelegen. Vorliegend bestand Anlass, sich mit dieser Frage zu beschäftigen.

Der Angeklagte war der räuberischen Erpressung und des Raubes, Verbrechen, die mit Zuchthausstrafe bis zu fünfzehn Jahren bedroht sind, beschuldigt. Dazu kommt, dass die Vorgänge im Zeitpunkt der Aburteilung etwa acht Jahre zurücklagen und sich in den ungewöhnlichen Verhältnissen des sowjetzonalen Konzentrationslagers Mühlberg an der Elbe abgespielt hatten. Insbesondere konnten aber die Ausführungen, die der Universitätsprofessor Dr. Wiethold als Sachverständiger in den Akten 2 Js 1160/51 der Staatsanwaltschaft in Frankfurt am Main über den Geisteszustand des Angeklagten gemacht hat, eine sorgfältige Prüfung der Frage nahelegen. Zwar hat der Sachverständige in seinem Gutachten die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten für die damals abzuurteilende Tat, eine gewerbsmäßige Steuerhehlerei, bejaht. Das Schöffengericht ist ihm darin auch gefolgt. Er hat den Angeklagten aber als – wenn auch nicht erheblich, so doch vermindert zurechnungsfähig – bezeichnet und dies auf eine durch eine Kopfverletzung und die längere Gefangenschaft verursachte organische Hirnveränderung zurückgeführt und sich dahin geäußert, es sei ohne weiteres vorstellbar, dass er in spannungsgeladenen Situationen leichter die Selbstbeherrschung und die Kontrolle über seine Äußerungen und Taten verliere als ein anderer Mensch. Dass ein Mensch, der wegen schwerer Straftaten sich vor Gericht zu verantworten hat, im Regelfalle sich gerade in der Hauptverhandlung in einem Zustande erhöhter seelischer Spannung befinden wird, darüber kann kaum ein Zweifel bestehen. Es kommt noch hinzu, dass der Sachverständige bei dem Angeklagten eine gesteigerte Reizbarkeit festgestellt hat. Die seine geistige und seelische Beschaffenheit belastenden Umstände machten es notwendig, mit besonderer Sorgfalt die Frage zu prüfen, ob der Angeklagte in der Lage sei, sich gegenüber dem Schuldvorwurf selbst zu verteidigen oder vielmehr des Beistandes eines Verteidigers bedürfe.

Die Akten 2 Js 1160/51 waren zur Zeit der Zustellung der Anklage beigezogen. Der Vorsitzende war daher in der Lage, vor jenen Umständen Kenntnis zu nehmen, und dazu auch verpflichtet. Der Inhalt der Akten lässt nicht erkennen, dass der Vorsitzende die Frage, ob dem Angeklagten für die Hauptverhandlung von Amts wegen ein Verteidiger zu bestellen war, geprüft und verneint hat. Auf jeden Fall hätte im Hinblick auf die gesamten Umstände schon wegen der Schwere der Tat dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger nach § 140 Abs. 2 StPO beigeordnet werden müssen. Darin, dass dies nicht geschehen ist, liegt ein Verfahrensverstoß, auf dem das Urteil beruhen kann.

Das Urteil muss deshalb auf die erörterte Verfahrensrüge hin aufgehoben werden. Nicht eingegangen zu werden braucht unter diesen Umständen auf das weitere Vorbringen der Revision, das Landgericht habe die Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es die Beweisaufnahme nicht auf die Einwirkung der Kopfverletzung auf die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erstreckt habe, und es habe rechtsfehlerhaft keine Feststellungen über die Zurechnungsfähigkeit getroffen, womit trotz des Hinweises auf § 267 Abs. 2 StPO die Sachrüge erhoben ist.

GianzmannBuschMaas
KoenigerDr. Wiefels
Unterlassene Pflichtverteidigerbestellung nach §140 Abs.2 StPO – Aufhebung und Zurückverweisung — Themis