Treffer
BGH Beschluss

Wahrheitsbeweis bei §90a Abs.1 Nr.1 StGB? Rückverweisung an das OLG Hamburg

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 433/99
Datum
18.08.2000
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Verunglimpfung des Staates verurteilt; das Hanseatische OLG legte die Frage vor, ob für Tatsachenbehauptungen im Rahmen des §90a Abs.1 Nr.1 StGB die Wahrheit entscheidend sei. Der BGH hält die Vorlegungs‑voraussetzungen des §121 Abs.2 GVG für nicht erfüllt, weil das OLG weder Tatbestandsvoraussetzungen noch die Verfahrenslage zum Wahrheitsbeweis substantiiert dargelegt hat. Die Sache wird an das OLG zurückgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorlegung einer Rechtsfrage nach §121 Abs.2 GVG ist nur zulässig, wenn die zu entscheidende Rechtsfrage im konkreten Fall entscheidungserheblich ist; dies setzt voraus, dass die übrigen Strafbarkeitsvoraussetzungen so dargelegt sind, dass die Rechtsfrage für die Strafbarkeit der Angeklagten maßgeblich ist.

2

Die frühere BGH‑Entscheidung von 1961 bezieht sich auf Werturteile und schließt nicht allgemein den Wahrheitsbeweis bei tatsachenbezogenen Behauptungen im Rahmen des §90a Abs.1 Nr.1 StGB aus.

3

Bei der Prüfung des Tatbestandes des §90a Abs.1 Nr.1 StGB ist zu unterscheiden, ob sich eine Äußerung gegen das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder gegen einzelne Staatsorgane/Bedienstete richtet; dies ist Tatfrage und erfordert eine konkrete, fallbezogene Würdigung.

4

Beschimpfen im Sinne des §90a Abs.1 Nr.1 StGB meint eine besonders verletzende Missachtungskundgebung; scharfe politische Kritik kann auch dann keine Beschimpfung sein, wenn sie unsachlich oder unberechtigt ist.

5

Für eine Vorlegung hätte das Vorlagegericht außerdem darlegen müssen, welche Beweisanträge (insbesondere zum Wahrheitsbeweis) gestellt wurden, welche davon zulässig erschienen und inwiefern deren Ergebnis verfahrensrechtlich entscheidungserheblich sein könnte.

Rubrum

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18. August 2000 gemäß § 121 Abs. 2 GVG

Tenor

Die Sache wird an das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg zurückgegeben.

Gründe

Die Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg wegen Verunglimpfung des Staates (§ 90a Abs. 1 StGB) in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt worden. Ihr wird vorgeworfen, als verantwortliche Redakteurin im Januar 1996 zwei Druckschriften veröffentlicht zu haben, die sich mit dem Polizeieinsatz zur Festnahme von der Mitgliedschaft in der RAF Verdächtigten in Bad Kleinen im Sommer 1993 und insbesondere mit den Umständen des Todes von Wolfgang Grams befassten und in denen die Bundesrepublik Deutschland beschimpft worden sein soll. Ihre Berufung führte zu einer Änderung im Strafausspruch. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg möchte auf die Revision der Angeklagten hin das angefochtene Urteil aufheben, weil die Bestrafung ohne Rücksicht auf die Wahrheit oder Unwahrheit der festgestellten Äußerungen der Angeklagten erfolgt ist. Es sieht sich an einer solchen Entscheidung gehindert durch das (zu dem inhaltsgleichen, damals geltenden § 96 Abs. 1 Nr. 1 StGB ergangene) Urteil des BGH vom 20. Juli 1961 – 3 StR 21/61 (NJW 1961, 1932 f.), in dem ausgeführt ist, dass es auf die Unwahrhaftigkeit der Äußerung nicht ankomme. Es hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Rechtsfrage vorgelegt:

Kommt es für die Anwendung des § 90a Abs. 1 Nr. 1. Alternative StGB auf die Wahrheit oder Unwahrheit der Äußerung an?

Der Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschließen:

"Bei Tatsachenbehauptungen kommt es für die Anwendung des § 90a Abs. 1 Nr. 1. Alternative StGB auf die Wahrheit der Äußerung an, sofern die angebliche Tatsache nicht ausschließlich das Mittel für böswillige Schmähungen darstellt."

II.

Der Senat ist zur Entscheidung über die Vorlage zuständig. Zu den die Zuständigkeiten des 3. Strafsenats begründenden Katalogtaten des § 74a GVG zählt zwar ausdrücklich nur die Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats in den Fällen des § 90a Abs. 3 StGB. Aus dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs ergibt sich auch nicht unmittelbar eine Zuständigkeit für Fälle des § 90a Abs. 1 StGB. Der Senat hat deshalb eine Entscheidung des Präsidiums eingeholt. Danach fällt die Sache in die Zuständigkeit des 3. Strafsenats, da das dem 3. Strafsenat durch Abschnitt II des Geschäftsverteilungsplans zugewiesene Rechtsgebiet des Staatsschutzstrafrechts kraft Sachzusammenhangs auch die Zuständigkeit für die Auslegung des Tatbestandes des § 90a Abs. 1 StGB jedenfalls dann erfasst, wenn es um die Abweichung von einer Entscheidung geht, die der 3. Strafsenat kraft seiner Staatsschutzzuständigkeit zu § 90a Abs. 3 StGB (bzw. § 90 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F.) getroffen hat.

II.

Die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG liegen nicht vor.

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen die Vorlegungsfrage für den abgeurteilten Fall entscheidungserheblich ist. Es hat weder dargetan, dass die Voraussetzungen des § 90a Abs. 1 Nr. 1 StGB vorliegen, noch hat es näher ausgeführt, ob die prozessualen Voraussetzungen für die Erhebung eines Wahrheitsbeweises gegeben waren. Auch kann der Senatsentscheidung NJW 1961, 1932 f. nicht entnommen werden, dass der Bundesgerichtshof den Wahrheitsbeweis bei Tatsachenbehauptungen im Rahmen des § 90a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht zulässt.

1. Die Vorlegungsfrage kann erst dann eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage betreffen, wenn die übrigen Strafbarkeitsvoraussetzungen des § 90a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt sind, die Strafbarkeit der Angeklagten mithin von der Entscheidung der vorgelegten Frage abhinge.

Der Vorlagebeschluss enthält keine nachvollziehbare Prüfung des Tatbestandes des § 90a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Zwar führt das Oberlandesgericht aus, dass die Strafkammer die Tatbestandsvoraussetzungen ohne Rechtsfehler bejaht hat, und insbesondere dem Gesamtzusammenhang der beiden Veröffentlichungen ein täterschaftliches Beschimpfen der Angeklagten entnommen werden könne. Dem Beschluss lässt sich aber nicht entnehmen, aus welchen Gründen das Oberlandesgericht die Merkmale der Strafvorschrift für gegeben erachtet, denn auch das landgerichtliche Urteil, auf das sich das Oberlandesgericht weitgehend bezieht, enthält keine, einer revisionsrechtlichen Nachprüfung standhaltende umfassende rechtliche Würdigung des abgeurteilten Sachverhalts.

a) Da das Amtsgericht zwei Fälle des Verunglimpfens des Staates angenommen hat, hätten Landgericht und Oberlandesgericht für jeden Artikel getrennt die Strafbarkeit der Angeklagten beurteilen müssen. Daran fehlt es im landgerichtlichen Urteil, wenn nach einer Aufzählung aus dem Zusammenhang gerissener Sätze und Satzteile die Schlussfolgerung gezogen wird, dass ein Szenario behauptet werde, das typisch für einen totalen Staat sei, ohne dass deutlich gemacht wird, aus welchem Artikel welche Behauptung stammt und ob die in jedem der beiden Artikel aufgestellten einzelnen Behauptungen oder der Gesamtzusammenhang in jedem Artikel die Voraussetzungen des § 90a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllen.

Die in dem Vorlagebeschluss verwendete Formulierung, dass das Oberlandesgericht "insbesondere dem Zusammenhang der beiden in 'Wir-Form' geschriebenen Veröffentlichungen ein täterschaftliches Beschimpfen" entnimmt, lässt besorgen, dass auch das vorlegende Gericht nicht beide Fälle getrennt voneinander rechtlich bewertet hat.

b) § 90a Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass "die Bundesrepublik Deutschland, eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung" beschimpft oder böswillig verächtlich gemacht wird. Landgericht und Oberlandesgericht halten – ohne nähere Begründung – die Tatbestandsalternative des Beschimpfens der Bundesrepublik Deutschland für gegeben. Das versteht sich indes angesichts des Wortlauts und des Inhalts der beiden inkriminierten Artikel nicht von selbst. Denn Schutzgut der Vorschrift (vgl. hierzu BVerfGE 47, 198, 231; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 90a Rdn. 2 m.w.Nachw.) ist das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland, nicht aber das von Staatsorganen, der Bürokratie oder einzelner Beamter (vgl. BGHSt 11, 11 f.; 7, 110 f.; 6, 324 f.); ob es betroffen ist, ist Tatfrage (vgl. BGHSt 11, 11). Da beide Artikel überwiegend Behauptungen enthalten, die sich gegen einzelne Bundesminister, den Generalbundesanwalt, gegen den Verfassungsschutz und die GSG 9 und einzelne Beamte richten, kam es auf diese Prüfung auch an; diese betrifft jedoch eine Tat- und keine Rechtsfrage.

c) Ebenfalls ohne nähere Begründung bejahen Landgericht und Oberlandesgericht von den beiden möglichen Tathandlungen das Beschimpfen. Beschimpfen ist eine nach Form oder Inhalt besonders verletzende Missachtungskundgebung, wobei das besonders Verletzende entweder äußerlich in der Roheit des Ausdrucks oder inhaltlich im Vorwurf eines schimpflichen Verhaltens liegen kann (BGHSt 7, 110). Dabei kann – was ebenfalls offen bleibt – das Beschimpfen in einzelnen Formulierungen, aber auch im Gesamtzusammenhang liegen, wobei harte politische Kritik (BVerfGE 69, 257, 271), sei sie auch offenkundig unberechtigt, unsachlich oder uneinsichtig (BGHSt 19, 317), noch kein Beschimpfen darstellt (Tröndle/Fischer aaO Rdn. 3 m.w.Nachw.). Mit dieser Abgrenzung, auf die es aber für die Bedeutung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit entscheidend ankommt (vgl. auch BVerfGE 47, 198, 231; 69, 257, 269; BGHR StGB § 90a Kunstfreiheit 1), haben sich Landgericht und Oberlandesgericht nicht auseinandergesetzt, obwohl erhebliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass jedenfalls einige der beanstandeten Äußerungen der Angeklagten nur harte politische Kritik darstellen. Für diese hätte dann weiter geprüft werden müssen, ob sie nicht deshalb den Tatbestand des Beschimpfens erfüllen, weil sie sich ausschließlich als Mittel für eine böswillige Schmähung darstellen.

2. Auch für den Fall, dass das Vorlagegericht alle übrigen Strafbarkeitsvoraussetzungen des § 90a Abs. 1 Nr. 1 StGB rechtlich nachvollziehbar bejaht hätte, waren die Voraussetzungen für eine Vorlage nicht erfüllt. Denn als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung hätte das Oberlandesgericht darlegen müssen, dass es im vorliegenden Fall auch nach verfahrensrechtlichen Grundsätzen auf die Erhebung des Wahrheitsbeweises ankam. Dazu genügt es nicht, dass der Generalstaatsanwalt und wohl auch das Oberlandesgericht mehrere näher aufgeführte Verfahrensrügen, darunter auch Aufklärungsrügen, für unzulässig halten (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das Oberlandesgericht hätte darstellen müssen, welche Anträge gestellt worden sind, welche davon zulässig und welche unter dem Gesichtspunkt des Wahrheitsbeweises möglicherweise begründet gewesen wären.

3. Entgegen der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts und eines Teils der Literatur (Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 90a Rdn. i.V.m. § 90 Rdn. 2; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 90a Rdn. 3; Laufhütte in LK StGB 11. Aufl. § 90a Rdn. 9 m.w.Nachw.) kann der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1961, 1932 f. auch nicht entnommen werden, dass er den Wahrheitsbeweis bei Tatsachenbehauptungen im Rahmen des § 90a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht zulässt. Denn der vom Oberlandesgericht angeführte Satz aus jener Entscheidung "Entgegen der Auffassung der Revision kommt es weder auf eine Formalbeleidigung noch auf eine Unwahrhaftigkeit der Äußerung an (RGSt 61, 308)" bezieht sich nicht auf eine konkrete, mit Mitteln des Beweisrechts überprüfbare Tatsachenbehauptung, sondern auf wertende Aussagen, die den Vorwurf eines schimpflichen Verhaltens und Zustandes enthalten und die in ihrer Verallgemeinerung dem Wahrheitsbeweis gar nicht zugänglich sind. Ersichtlich deshalb hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass es auf die Unwahrhaftigkeit der Äußerung nicht ankomme. Auch der in diesem Zusammenhang zitierten Reichsgerichtsentscheidung RGSt 61, 308 kann nichts anderes entnommen werden, denn auch dieser liegt lediglich ein Werturteil und keine dem Wahrheitsbeweis zugängliche Tatsachenbehauptung des damaligen Angeklagten zugrunde.

Soweit das vorlegende Oberlandesgericht auf den von ihm abgelehnten Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NStZ-RR 1996, 135 f.) abhebt, bemerkt der Senat, dass sich auch dieser Entscheidung nicht entnehmen lässt, das Bayerische Oberste Landesgericht lasse den Wahrheitsbeweis bei Tatsachenbehauptungen im Zusammenhang des § 90a Abs. 1 Nr. 1 StGB grundsätzlich nicht zu. Denn es hat lediglich im Rahmen des subjektiven Tatbestandes ausgeführt, dass die Unwahrheit der beanstandeten Äußerung (der deutsche Staat hat 19 Personen, darunter das RAF-Mitglied Wolfgang Grams "ermordet") evident sei.

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