Treffer
BGH Beschluss

Teilweise stattgegeben: Aufhebung Schuldspruch §174 StGB, Rückverweisung wegen Gesamtstrafe und Schmerzensgeld

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 433/95
Datum
15.11.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des LG Lübeck, in dem er u.a. wegen Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen verurteilt wurde. Der BGH hob den Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen auf, da die Tat verjährt war, und stellte die Entscheidung über die Gesamtstrafe sowie das Schmerzensgeld fest. Mangels nachvollziehbarer Begründung für die Höhe des Schmerzensgeldes und aufgrund möglicher Beeinflussung der Gesamtstrafenbildung verwies der BGH die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurück. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen ist aufzuheben, wenn die Tat verjährt ist; verjährte Taten dürfen nicht Grundlage einer Verurteilung sein.

2

Hat die verwertete Tat infolge Verjährung wegzufallen, und ist nicht ausgeschlossen, dass dies die Bildung der Gesamtstrafe beeinflusst hat, ist die Entscheidung über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Festsetzung der Strafen zurückzuverweisen.

3

Die Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld im Strafurteil erfordert eine nachvollziehbare Begründung, die insbesondere die Angemessenheit der Höhe darlegt; fehlt diese, ist der Schmerzensgeldanspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben.

4

Fehlt im Urteil die Ausweisung einer Einzelstrafe für eine angeklagte Tat, kann das Revisionsgericht die Ordnungsmäßigkeit der Gesamtstrafenbildung nicht überprüfen; insoweit ist an die Vorinstanz zur Ergänzung oder Neufestsetzung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 9. Mai 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 433/95 vom 15. November 1995 in der Strafsache gegen █, geboren am ██ in ███ (Jugoslawien), wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November 1995 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 9. Mai 1995

a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) entfällt und b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie über die Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung sowie zur Festsetzung der Einzelstrafe im Fall II 1 der Urteilsgründe wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Lübeck zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in fünf Fällen sowie wegen sexueller Nötigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 20.000 DM an die Nebenklägerin verurteilt.

1. Im Fall II 1 der Urteilsgründe hat die Strafkammer den Angeklagten neben sexueller Nötigung auch wegen Missbrauchs von Schutzbefohlenen „im Sommer 1987 oder 1988“ schuldig gesprochen. Diese Tat wurde neben den anderen abgeurteilten Delikten erst im November 1994 den Strafverfolgungsbehörden bekannt. Unter dem Gesichtspunkt des § 174 StGB war die Tat damit gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB wegen eingetretener Verjährung nicht mehr verfolgbar. Soweit die Strafkammer in diesem Fall zudem keine Einzelstrafe ausgeworfen hat, wird dies die zu erneuter Verhandlung und Entscheidung berufene Strafkammer nachzuholen haben.

2. Damit hat auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand. Es ist nicht auszuschließen, dass der Tatrichter bei der Festsetzung der Gesamtstrafe eine in der Urteilsberatung beschlossene, aber in den Urteilsgründen zum Fall II 1 nicht mitgeteilte und zudem von dem weggefallenen Delikt beeinflusste Einzelstrafe berücksichtigt hat, die zu einer möglicherweise fehlerhaften Gesamtstrafenbildung geführt hat. Jedenfalls kann dies der Senat nicht nachprüfen.

3. Die Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes begründet das Landgericht allein wie folgt: „Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Angeklagte ihr als Opfer der sexuellen Nötigungen und Vergewaltigungen gemäß §§ 823 Abs. 2, 847 BGB Schmerzensgeld schuldet. In Anbetracht der schweren und fortdauernden psychischen Beeinträchtigung der Geschädigten hält die Kammer ein Schmerzensgeld von 20.000,-- DM für angemessen.“ Dies genügt den Anforderungen nicht; insbesondere ist nicht nachvollziehbar, wieso gerade dieser Betrag – auch unter Berücksichtigung zivilrechtlicher Spruchpraxis – angemessen ist. Die nunmehr zuständige Strafkammer wird für den Fall, dass sie erneut zu einer Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld kommt, die insoweit einschlägigen Maßstäbe des Bundesgerichtshofs zu beachten haben (z. B. BGHR StPO § 403 Anspruch 3, 4; BGHR StPO § 404 I Entscheidung 3; BGH NJW 1995, 781).

III. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

Rissing-van SaanKutzerPfister
BlauthSchomburg
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