Treffer
BGH Beschluss

Revision und Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 433/89
Datum
08.12.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte privatschriftlich Revision gegen das Urteil des Landgerichts ein, die jedoch verspätet einging. Zentral ist, ob die Fristversäumnis ohne Verschulden erfolgte und hinreichend glaubhaft gemacht wurde. Der BGH verwarf Antrag und Revision als unzulässig, weil der Vortrag des Angeklagten weder konkrete Falschinformation durch den Dolmetscher noch die erforderliche Glaubhaftmachung ergab. Auch das Nichterwiderung auf dienstliche Angaben des Gerichts stärkte die Feststellung der Versäumung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 StPO erfordert einen substantiierten Tatsachenvortrag, der darlegt, dass die Fristversäumung ohne Verschulden der antragstellenden Partei erfolgte.

2

Die Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrundes kann nicht allein durch die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers ersetzt werden; erreichbare Dritterklärungen oder konkrete Indizien sind, soweit möglich, vorzubringen.

3

Die bloße Erinnerung des Angeklagten an eine abweichende Frist oder eine unbestimmte Schilderung der Belehrung genügt nicht; nur konkrete Behauptungen über eine falsche Belehrung (etwa durch den Dolmetscher) können ein Verschulden ausschließen.

4

Unterbleibt die substantielle Entgegnung auf widersprechende dienstliche Angaben des Gerichts, verstärkt dies die Feststellung, dass die Revisionsfrist versäumt wurde, und schließt die Gewährung der Wiedereinsetzung aus.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 22. Juni 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 433/89

in der Strafsache gegen Co aus ████████, geboren am Dimitrios ██ ███ 1939 in ██ ██████, wegen Beihilfe zum Betrug.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. Dezember 1989

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Juni 1989 und die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil werden auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe

Das Rechtsmittel ist verspielt eingelegt worden. Die privatschriftliche Revisionseinlegungsschrift des Angeklagten ist, nachdem das Urteil in seiner Anwesenheit am 22. Juni 1989 verkündet worden war, erst am 4. Juli 1989 und damit nach Ablauf der einwöchigen Einlegungsfrist des § 341 Abs. 1 StPO beim Landgericht eingegangen.

Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, ist mangels ausreichenden Tatsachenvortrags unzulässig (vgl. BGHR StPO § 45 II Tatsachenvortrag 1 und 2). Bereits sein eigener Vortrag ergibt nicht, dass die Versäumung der Frist ohne sein Verschulden zustande gekommen ist. Er bringt vor, er habe den Dolmetscher nach der Urteilsverkündung dahin verstanden, dass er „gegen das Urteil innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlegen könne“. Darin liegt nicht die Behauptung, der Dolmetscher habe ihm falschlicherweise eine zu lange Frist genannt. Nur eine solche Falschinformation wäre aber geeignet gewesen, ein Verschulden des Angeklagten an der Fristversäumung auszuschließen. Nach dem Vorbringen des Angeklagten liegt indessen eine eigene Unaufmerksamkeit vor, die zu seinen Lasten geht. Auch soweit der Angeklagte darüber hinaus geltend macht, über die Formerfordernisse der Rechtsmitteleinlegung durch den Dolmetscher nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden zu sein, reicht sein Vorbringen nicht aus. Es handelt sich insoweit nicht um die Behauptung von Tatsachen, denn sein Antrag schließt mit den Worten: „Ich meine, mich daran genau zu erinnern“. Ein derart vages Vorbringen vermag ein Wiedereinsetzungsgesuch nicht zu stützen.

Hinzu kommt, dass der Angeklagte auf die ihm übermittelte dienstliche Äußerung des Strafkammervorsitzenden vom 31. Juli 1989 hin seinen Vortrag nicht ergänzt hat. Hierin wurde seinem Vorbringen gegenüber ausgeführt, in der Rechtsmittelbelehrung sei die einwöchige Frist genannt worden, und „der sich seit vielen Jahren in der Bundesrepublik aufhält und gut versteht“, habe nach dem Eindruck des Vorsitzenden – die in deutscher Sprache erfolgte Belehrung insgesamt verstanden; zusätzlich habe der Dolmetscher sie noch übersetzt. Diesen Angaben ist der Angeklagte nicht entgegengetreten.

Abgesehen davon fehlt es an der nach § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO vorgeschriebenen Glaubhaftmachung des Vorbringens durch den Angeklagten. Dieser hat sich lediglich auf seine eigene eidesstattliche Versicherung berufen. Dies reicht nach ständiger Rechtsprechung nicht aus (BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 493). Auf naheliegende und für ihn erreichbare eidesstattliche Versicherungen etwa seines Verteidigers oder des Dolmetschers hat der Angeklagte sich nicht berufen.

Die damit feststehende Versäumung der Revisionseinlegungsfrist hat zur Folge, dass das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen ist (§ 349 Abs. 1 StPO).

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