Treffer
BGH Urteil

BGH: Untreue durch Schwarzkonten und Zweckentfremdung staatlicher Gebühren

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 433/54
Datum
03.02.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde u.a. wegen fortgesetzter Untreue, Amtsunterschlagung sowie Urkundenbeseitigung/-vernichtung im Amt verurteilt und legte Revision wegen sachlichen Rechts ein. Der BGH verwarf die Revision; eine etwaige Aufklärungsrüge war mangels Benennung der Beweismittel unzulässig (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO). Materiell-rechtlich bestätigte der Senat, dass Kontrollscheingebühren staatliche Abgaben blieben und durch Einzahlungen auf nicht gemeldete Konten der Kontrolle entzogen sowie zweckwidrig verwendet wurden. Ebenso trage die Zweckentfremdung freiwilliger Lehrmittelbeiträge Untreue und bei Entnahme von Bargeld zugleich Amtsunterschlagung; das Vorenthalten bzw. Vernichten von Belegen erfülle § 348 Abs. 2 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung der Aufklärungspflicht ist unzulässig, wenn der Revisionsführer die Beweismittel nicht bezeichnet, deren Heranziehung sich dem Tatgericht hätte aufdrängen müssen (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

2

Staatliche Gebühren behalten ihre Eigenschaft als öffentliche Abgaben auch dann, wenn sie von Erhebungsstellen zunächst zurückbehalten und erst später an den zuständigen Amtsträger abgeführt werden.

3

Untreue (§ 266 StGB) liegt vor, wenn ein Amtsträger ihm anvertraute öffentliche Einnahmen pflichtwidrig auf nicht dienstlich geführte Konten leitet, sie dadurch der Kontrolle entzieht und für andere Zwecke verwendet.

4

Gelangen zweckgebundene Beiträge in das Vermögen des Trägers einer öffentlichen Einrichtung, verwirklicht der Leiter der Einrichtung durch bewusste Zweckentfremdung dieser Mittel den Tatbestand der Untreue; die Entnahme übergebener Barmittel kann zugleich Amtsunterschlagung (§ 350 StGB) begründen.

5

Das Nichtzurückbringen bzw. Vernichten amtlich anvertrauter Belege nach Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen erfüllt Urkundenbeseitigung/Urkundenvernichtung im Amt (§ 348 Abs. 2 StGB); ein bloßer Irrtum über den Fortbestand der Urkundsbedeutung ist regelmäßig lebensfremd.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 27. März 1954

Rubrum

In der Strafsache gegen den Landwirtschaftsrat Jakob G. ██ aus ███, Kreis ████, geboren am █████ in ██, wegen fortgesetzter Untreue u. a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 27. März 1954 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Untreue, fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Amtsunterschlagung, wegen Urkundenbeseitigung und wegen Urkundenvernichtung im Amt zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sechs Monaten und zu zwei Geldstrafen verurteilt worden. Die Gefängnisstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt. Möglicherweise will der Angeklagte auch eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht behaupten. Diese Verfahrensrüge ist aber jedenfalls unzulässig, weil nicht die Beweismittel angegeben sind, deren Benutzung sich dem Gericht hätte aufdrängen müssen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

I.

Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen fortgesetzter Untreue lässt keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen.

Insoweit hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte, der seit Ende 1947 Lehrer an der Landwirtschaftsschule in Geldern, später ihr kommissarischer Leiter und dann ihr Direktor war, war zugleich seit 25. Oktober 1948 Geschäftsführer der Kreisdienststelle Geldern der Landwirtschaftskammer Rheinland. Außerdem war ihm die Geschäftsführung der Abteilung Landwirtschaft und die Nebenstelle des Landesernährungsamts, Außenstelle Bonn, übertragen. Am 20. Dezember 1948 wurde er kommissarisch zum Landesbeauftragten für den Bezirk Geldern der vorläufigen Landwirtschaftskammer Rheinland, am 15. Oktober 1949 zum Landwirtschaftsrat auf Lebenszeit und am 10. Juli 1950 endgültig zum Landesbeauftragten ernannt.

Als Landesbeauftragter hatte er Staatshoheitsaufgaben auf dem Gebiete der landwirtschaftlichen Erzeugung wahrzunehmen und unterstand insoweit den Weisungen des Landesbeauftragten Dr. ███████████, der zugleich Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland in Bonn war.

In dieser Eigenschaft hatte der Beschwerdeführer die Gebühren für die Kartoffelkontrollscheine einzuziehen und an die Landwirtschaftskammer in Bonn weiterzuleiten.

Im Jahre 1948/49 waren die Kartoffeln noch bewirtschaftet. Für jeden vom Erzeuger an den Verbraucher abgegebenen Zentner Kartoffeln war ein Kontrollschein auszustellen. Die Ausgabe dieser Kontrollscheine erfolgte durch die Ortsbauernvorsteher, später Ortslandwirte genannt. Für die Scheine war von den Bauern eine Gebühr von 0,05 DM je Zentner zu entrichten. Hiervon hatte der Beschwerdeführer 0,03 DM je Zentner einzuziehen und weiterzuleiten, während 0,02 DM je Zentner den Ortsbauernvorstehern für ihre eigenen Unkosten verblieben.

Obwohl die Ortsbauernvorsteher die Kontrollscheine im Herbst 1948 größtenteils ausgegeben und auch die Gebühren kassiert hatten, lieferten sie diese nur in geringem Umfang an den Angeklagten ab, weil sie die Gebühren wegen der ihrer Ansicht nach zu niedrigen Kartoffelmindestpreise nicht für gerechtfertigt hielten. Sie beschlossen daher, die kassierten Gebühren „intern“ zu verwenden und einstweilen aufzubewahren. Deshalb erhielt der Angeklagte in den Monaten Oktober bis Dezember 1948 nur 257,48 DM an Gebühren, die er ordnungsgemäß verrechnete. Wegen des schlechten Eingangs der Gebühren richtete er am 9. April 1949 ein Rundschreiben an die Ortsbauernvorsteher, in dem er die Gebühren anmahnte und um ihre Überweisung auf das Girokonto Nr. ██ bei der Kreissparkasse in ███ oder ihre Einzahlung bei seiner Zahlstelle bat. Über diese Zahlstelle, deren einziges bestimmungsgemäß geführtes Konto das vorgenannte Girokonto war, mussten nach den Dienstvorschriften des Angeklagten sämtliche Zahlungen für seine verschiedenen Tätigkeitbereiche laufen.

Auf Grund des Rundschreibens gingen weitere 579,24 DM ein, die der Beschwerdeführer wiederum mit der Landwirtschaftskammer verrechnete.

Eine Anfrage der Kammer wegen des schlechten Eingangs der Gebühren beantwortete der Angeklagte am 28. Mai 1949 damit, dass die Ortsbauernvorsteher mit Rücksicht auf die niedrigen Kartoffelpreise von der Erhebung der Kontrollscheingebühren abgesehen hätten.

In einer Versammlung der Ortslandwirte und des Bauernrates vom 23. September 1949 wurde beschlossen, dass jede Ortsgruppe die kassierten Kartoffelgelder für sich behalten und über ihre Verwendung selbst entscheiden solle. Ein Versuch des Angeklagten, diese Beträge dennoch einzuziehen, scheiterte.

Nachdem die Landwirtschaftskammer bei ihm rückständige Gebühren von über 20.700,-- DM angemahnt hatte, schickte der Angeklagte am 14. Oktober 1949 ein zweites Rundschreiben an die Ortslandwirte, in dem er sie erneut zur Zahlung der Gebühren aufforderte. Diesmal verlangte er jedoch, dass die Gebühren (entgegen seinen Dienstvorschriften) auf das Konto Nr. ██ der Landwirtschaftsschule ███ überwiesen oder bei der Landwirtschaftsschule eingezahlt werden sollten.

Dies tat er, obwohl er noch durch Rundschreiben des Kammerdirektors Dr. ███ vom 17. Juni 1949 erneut darauf hingewiesen worden war, dass alle bei der Zahlstelle eingehenden Gelder sofort ordnungsgemäß vereinnahmt werden müssten, und dass die Bildung von schwarzen Fonds oder Geheimfonds und die Weiterleitung von Beträgen auf Konten, über die die Hauptkasse nicht verfügungsberechtigt sei, unbedingt verboten seien.

Am 17. Dezember 1949 fand eine Gesamtvorstandssitzung des Landwirtschaftsverbandes e.V., Kreisgruppe ███, in Anwesenheit des Angeklagten statt. Dabei wurde zur Abführung der Kartoffelgelder beschlossen, dass der Angeklagte als Landesbeauftragter im Kreise nur 0,02 DM pro Zentner erhebe.

Endlich wurde über die Kontrollscheingebühren nochmals am 22. Dezember 1949 in einer Sitzung des engeren Vorstandes dieser Organisation gesprochen. Auch hier war der Angeklagte zugegen. Das Protokoll über diese Sitzung enthält den Beschluss, die Gebühr für die Gemeinde Weeze auf 0,01 DM je Zentner zu ermäßigen, während eine Ermäßigung für zwei andere Gemeinden abgelehnt wurde. Es enthält weiter den Vermerk, dass der Angeklagte es für richtig halte, die Kontrollscheingebühren teils für das Bauernhaus und teils für Lehrmittelanschaffung in der Landwirtschaftsschule zu verwenden.

Auf Grund dieser Beschlüsse flossen dem Konto Nr. ████████████████ (Landwirtschaftsschule) von Oktober 1949 bis Februar 1950 aus Kontrollscheingebühren insgesamt 6.613,06 DM zu, die auch als „Kartoffelscheingebühren“ oder „Kartoffelgelder“ von den Angestellten des Angeklagten quittiert wurden. Dieses Konto, das früher von dem Angeklagten für den Wiederaufbau der Landwirtschaftsschule errichtet worden war, hatte dieser seiner vorgesetzten Dienststelle nie gemeldet und es auch bei den Kassenprüfungen am 20. Dezember 1949 und 28. Juni 1950 nicht angegeben.

Von zwei Ortslandwirten wurden außerdem Kontrollscheingebühren in Höhe von je 700,-- DM nicht an den Angeklagten, sondern an die Kreisgruppe ████████ des Landwirtschaftsverbandes e.V. abgeführt.

Anfragen des Landesernährungsamts Nordrhein-Westfalen wegen der Gebühren beantwortete der Beschwerdeführer damit, dass im Kreise Geldern keine Gebühren einbehalten worden seien. Nur in einer Bauernschaft seien 60,-- DM eingegangen, die dem Ortslandwirt zur Deckung höherer eigener Unkosten überlassen worden seien.

Insgesamt ist der Kreis ██ im Wirtschaftsjahr 1948/49 Gebühren in Höhe von 18.457,38 DM schuldig geblieben.

2.

Die gezahlten Kontrollscheingebühren verwendete der Angeklagte bestimmungswidrig anderweitig.

Auf Grund dieser Feststellungen hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum den Tatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB für vorliegend erachtet.

Der Angeklagte hatte als Landesbeauftragter beim Kassieren der Kartoffel-Kontrollscheingebühren kraft Gesetzes und behördlichen Auftrags die Pflicht, die Vermögensinteressen des Landes Nordrhein-Westfalen, dem die Gebühren zustanden, wahrzunehmen. Er hat dadurch diese Pflicht verletzt und dem Lande Nachteile zugefügt, dass er die Gebühren verbotswidrig auf ein Schwarzkonto einzahlen ließ und dadurch der Kontrolle und Kassenprüfung seiner vorgesetzten Dienststelle entzog, um sie für andere Zwecke verwenden zu können.

Die Kontrollscheingebühren waren staatliche Abgaben und als solche auch von den Ortslandwirten erhoben worden. Sie haben ihre Eigenschaft nicht dadurch verloren, dass diese sie über das Kartoffelwirtschaftsjahr bei sich festhielten und sie schließlich dem Angeklagten übergaben, nachdem er ihnen die Verwendung für andere Zwecke in Aussicht gestellt hatte.

Ohne Verletzung von Denkgesetzen oder allgemein gültigen Erfahrungssätzen ist das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Einlassung des Angeklagten, er habe die Gelder als freiwillige Spenden im Interesse der Landwirtschaft angesehen, über die er frei habe verfügen dürfen, widerlegt sei. Zu dieser Überzeugung konnte die Strafkammer insbesondere deshalb kommen, weil der Beschwerdeführer – wie er selbst zugegeben hat – von seinem Dienstvorgesetzten ausdrücklich auf die Verpflichtung zur Ablieferung der einkassierten Gebühren hingewiesen worden war, und er auch verschiedene Mahnschreiben erhalten hatte. Auch dem Protokoll über die Gesamtvorstandssitzung vom 17. Dezember 1949 hat der Tatrichter ohne Rechtsfehler ein weiteres Beweisanzeichen entnommen. Aus ihm ergibt sich, dass hier der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Landesbeauftragter einer niedrigeren Gebührenerhebung gegenüber dem vorgeschriebenen Satz zugestimmt hat. In dem Protokoll vom 22. Dezember 1949 ist ebenfalls von einer weiteren Ermäßigung der Gebühr für eine Gemeinde die Rede.

Der Angeklagte hat sich also selbst nicht im Zweifel darüber befunden, dass es sich bei dem später gezahlten Geld um Gebühren gehandelt hat. Dass er bei der Vorstandssitzung vom 22. Dezember 1949 über die beabsichtigte zweckwidrige Verwendung der Gelder gesprochen hat, ändert hieran nichts. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht der Einlassung des Angeklagten, die Quittierung der Gelder als Kartoffelgelder sei nur gewohnheitsmäßig noch so erfolgt, nicht geglaubt, sondern aus dieser Art der Quittierung ebenfalls auf die Kenntnis des Angeklagten von der Natur der Gelder geschlossen hat.

Die Schlussfolgerung des Landgerichts, dass der Beschwerdeführer schon längere Zeit vorher beabsichtigte, die Gelder dem Lande vorzuenthalten, stimmt mit den weiteren Feststellungen überein. Auf diese Absicht deutet sein Schreiben vom 28. Mai 1949 hin, in dem er der Landwirtschaftskammer wahrheitswidrig berichtete, die Ortsbauernführer hätten von der Erhebung der Kontrollscheingebühren abgesehen. Weiter spricht für die Absicht des Angeklagten die Tatsache, dass er in seinem zweiten Rundschreiben vom 14. Oktober 1949 pflichtwidrig um Überweisung der Gebühren auf das von ihm geführte Schwarzkonto ████████████████ bat.

Nach den getroffenen Feststellungen ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht zu der Überzeugung gelangt ist, der Angeklagte sei sich dessen bewusst gewesen, dass ihm niemand außer seinem Dienstvorgesetzten Dr. h.c. ██ █████████████ Anweisungen über die kassierten Gelder habe erteilen können, insbesondere also auch nicht die Standesorganisation der Bauern.

Der Vortrag der Revision zu diesem Punkte stellt sich – soweit sie nicht neue Tatsachen vorbringt, die das Revisionsgericht nicht berücksichtigen darf – nur als unzulässiger Angriff gegen die ohne Verletzung von Denkgesetzen oder allgemein gültigen Erfahrungssätzen vorgenommene Beweiswürdigung des Tatrichters dar. Auf das vom Urteil festgestellte Verhalten des Dr. ██████, dass dieser von den Kontrollscheingebühren Beträge für das Bauernhaus des Landwirtschaftsverbandes angenommen hat, kann sich der Angeklagte zu seiner Entschuldigung nicht berufen. Das weitere Vorbringen der Revision, Dr. ██████ habe dem Beschwerdeführer die Rechtsauskunft gegeben, es handele sich juristisch um Spenden der Bauern, findet im Urteil keine Stütze und kann daher nicht berücksichtigt werden. Eine derartige Auskunft könnte den Angeklagten übrigens auch nicht entlasten, da er jedenfalls seinen Dienstvorschriften zuwidergehandelt und dies erkannt hat.

Es kann auch keine Rede davon sein, dass das Landgericht – wie die Revision meint – den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ verkannt habe. Dem Urteil ist vielmehr die klare Überzeugung der Strafkammer von der Schuld des Angeklagten zu entnehmen, wenn sie auch ein eigennütziges Verhalten des Beschwerdeführers nicht feststellt.

II.

Auch die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Amtsunterschlagung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Hier hat das Landgericht folgende Feststellungen getroffen:

Infolge des Krieges waren fast alle Lehrmittel der Landwirtschaftsschule vernichtet. Da der Beschwerdeführer hierfür nach der Währungsreform zunächst keine Mittel bekommen konnte, fragte er bei der Schulabteilung in Bonn an, ob er zur Beschaffung von Lehrmitteln das Schulgeld erhöhen dürfe.

Er erhielt darauf die Antwort, wenn er wegen Schulgelderhöhung anfrage, werde sie abgelehnt werden müssen; wenn er aber die Schüler veranlassen könne, dass sie freiwillig einen Lehrmittelbeitrag bezahlten, so sei dagegen nichts einzuwenden. Der Angeklagte erhob darauf für das Schuljahr 1948/49 von jedem Schüler einen „freiwilligen Lehrmittelbeitrag“ von 15,-- DM, für das Schuljahr 1949/50 einen solchen von 10,-- DM. Im Schuljahr 1949/50 gingen 1.390,-- DM an Lehrmittelbeiträgen ein. Am 20. Januar 1949 ließ der Angeklagte das Konto Nr. ██ bei der Kreissparkasse in Geldern unter der Bezeichnung: „Jakob ██████, Landwirtschaftsrat, Konto Landwirtschaftsschule ████“ eröffnen. Auch dieses Konto meldete er der Landwirtschaftskammer in Bonn nicht und verschwieg es bei den Kassenprüfungen. Von dem amtlichen Zahlstellenkonto Nr. ███ überwies er am 21. Januar 1949 auf das Konto ████████████████ einen Betrag von 1.700,50 DM, der von der Landwirtschaftskammer in Bonn für nachgewiesene Ausgaben zur Beschaffung von Lehrmitteln erstattet worden war. Am 23. November 1949 zahlte der Angeklagte den wesentlichen Teil der im Schuljahr 1949/50 erhobenen Lehrmittelbeiträge, nämlich 1.326,30 DM, auf das Konto ████████████████.

Aus diesem Konto hat der Angeklagte für fremde Zwecke aufgewendet:

1. Für Instandsetzung des bei einer Dienstfahrt beschädigten Kraftwagens 124,70 DM. 2. Für weitere Reparaturkostenrechnungen 440,57 DM, 23,48 DM und 42,95 DM, sowie 111,30 DM für Kraftfahrzeugsteuer für seinen Wagen. 3. Für Rauchwaren und Spirituosen für die Sitzungen des Kreisstellenbeirats mindestens 203,-- DM. 4. Für zwei Hasen als Weihnachtsgeschenk für den Leiter der Schulabteilung und einen Ungenannten 31,95 DM.

Am 8. Mai 1950 löste der Angeklagte dann das Konto ████████████████ auf, nachdem er den Restbetrag von 2,05 DM selbst in bar abgehoben hatte, weil er die gesonderte Verwaltung von Lehrmittelgeldern künftig nicht mehr für erforderlich hielt und weil ihm dabei „nicht mehr ganz behaglich war“.

Nach diesen Feststellungen hat das Landgericht mit Recht angenommen, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand der Untreue erfüllt hat.

Die Strafkammer hat diesen Tatbestand nicht schon durch die an sich verbotene gesonderte Kontenführung für erfüllt angesehen, hinsichtlich deren sie dem Angeklagten nicht widerlegen zu können glaubt, dass er sich hierzu für berechtigt halten konnte. Sie sieht die strafbare Untreue vielmehr erst in der zweckwidrigen Verwendung der als Lehrmittelbeiträge eingenommenen Gelder. Es ist ihr darin beizutreten, dass der Beschwerdeführer als Direktor der Landwirtschaftsschule kraft behördlichen Auftrags und kraft Treueverhältnisses zur Landwirtschaftskammer als dem Träger des Schulvermögens verpflichtet war, deren Vermögensinteressen wahrzunehmen. Durch die zweckwidrige Verwendung der Gelder für die festgestellten Zwecke hat er den Träger des Schulvermögens geschädigt, in dessen Vermögen die freiwilligen Lehrmittelbeiträge gelangt waren.

Das Landgericht hat entgegen der Einlassung des Angeklagten, er habe auch über die Lehrmittelbeiträge im Interesse der Landwirtschaft frei verfügen können, die Überzeugung gewonnen, dass der Beschwerdeführer diese Gelder bewusst zweckwidrig verwandt hat. Einer näheren Darlegung bedurfte dies bei der eindeutigen Sachlage nicht.

Auch die Annahme einer Amtsunterschlagung gemäß § 350 StGB begegnet keinem rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte war Beamter. Die freiwilligen Lehrmittelbeiträge waren ihm als Direktor der Schule amtlich übergeben. Soweit er daher für zweckwidrige Aufwendungen Barmittel aus diesen Beträgen zur Abdeckung eigener, wenn auch mindestens teilweise im Interesse der Landwirtschaft übernommener Verpflichtungen entnommen hat, hat er zugleich den Tatbestand der Amtsunterschlagung verwirklicht.

Bei beiden Straftaten hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum Fortsetzungszusammenhang für gegeben erachtet. Sie sind auch in Tateinheit begangen.

Auch zu diesem Punkt bringt die Revision im Wesentlichen nur neue Tatsachen vor, die im Rechtsmittelverfahren nicht berücksichtigt werden können, im Übrigen aber auch für die Entscheidung belanglos sind.

III.

Zur Verurteilung wegen Urkundenbeseitigung im Amt ist der Tatrichter auf Grund folgender Feststellungen gekommen:

Als der Angeklagte erfahren hatte, dass man ihn beschuldige, Kontrollscheingelder unterschlagen zu haben, nahm er am 1. Juni 1950 nach Dienstschluss von seiner Dienststelle Belege über mit Kontrollscheingeldern gemachte Aufwendungen mit in seine Wohnung. Darunter befand sich eine Reisekostenrechnung über 371,44 DM, die er für eine mit Landwirten zur Besichtigung einer Trockenanlage unternommene Fahrt nach Norddeutschland aufgestellt hatte. Die Belege waren in dem Schreibtisch einer Angestellten seiner Dienststelle eingeschlossen gewesen, zu dem der Angeklagte einen zweiten Schlüssel besaß. Am 2. Juni 1950 ließ er, da er selbst verreisen musste, die zu Unrecht entnommenen Beträge durch seine Ehefrau auf das Konto Nr. ███ zurücküberweisen. Diese händigte die Reisekostenrechnung, wie der Angeklagte bald danach erfuhr, am 2. Juni 1950 an ███████, einen der an der Fahrt beteiligten Landwirte, aus, der sie bei sich verwahrte und erst später bei seiner Vernehmung zu den Akten überreichte. Die anderen Papiere brachte der Angeklagte schon vorher zur Dienststelle zurück.

Diese Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung nach § 348 Abs. 2 StGB. Das Landgericht sieht das strafbare Verhalten des Angeklagten nur darin, dass er die Reisekostenrechnung über 371,44 DM nicht von ███████ zurückgeholt und wieder zur Dienststelle gebracht hat. Darin liegt kein den Angeklagten benachteiligender Rechtsfehler. Er war Beamter; die Reisekostenrechnung war als Ausgabenbeleg eine Urkunde, die ihm als Dienststellenleiter amtlich zugegangen war. Das Landgericht führt zutreffend aus, dass der Angeklagte auf Grund seines vorherigen Tuns verpflichtet war, die Urkunde zurückzubringen. Es stellt ferner fest, dass er sich dieser Rechtspflicht bewusst gewesen ist (vgl. BGHSt 3, 82).

Das Vorbringen der Revision, die Ehefrau des Angeklagten habe die Reisekostenrechnung ohne sein Wissen dem Bauern ausgehändigt, ist deshalb für die Würdigung des Sachverhalts unerheblich, weil das Verhalten der Ehefrau nur durch sein eigenes voraufgegangenes pflichtwidriges Handeln ermöglicht worden war und er kurz danach davon erfuhr. Das weitere Vorbringen der Revision, der Angeklagte habe die Urkunde nicht zurückschaffen können, weil ██████ sie nicht habe herausgeben wollen, ist neu und kann daher in diesem Rechtszug nicht berücksichtigt werden.

IV.

Auch die Verurteilung wegen Urkundenvernichtung im Amt lässt keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen.

Hierzu hat die Strafkammer folgendes festgestellt:

Der Angeklagte unterhielt für Anbauversuche und Bodenuntersuchungen ein Sparkonto Nr. ████████████████ bei der Kreissparkasse in ███, auf dem laufend Geldbewegungen durchgeführt wurden, deren Verwendungszweck nicht mehr ermittelt werden kann. Nach Einleitung der Ermittlungen hat der Angeklagte am 5. August 1950 das Konto aufgelöst und den Restbestand abheben und auf das Zahlstellenkonto Nr. ███ einzahlen lassen. Die Unterlagen über die Verwendung der Einnahmen und Ausgaben und das Tagebuch über das Konto hat der Angeklagte vier bis sechs Wochen nach der Auflösung des Kontos vernichtet, „weil er sich nicht mehr weiter damit belasten wollte“.

Auch hier hat die Strafkammer mit Recht angenommen, dass der Angeklagte den Tatbestand des § 348 Abs. 2 StGB erfüllt hat. Er hat Unterlagen, die ihm in amtlicher Stellung anvertraut und ganzlich waren, nach seinen eigenen Angaben vernichtet, nachdem bereits ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet war. Auf Grund dieses Umstandes konnte die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten, „er habe sich nicht mehr weiter damit belasten wollen“, dahin verstehen, dass er die Unterlagen dem Strafverfahren entziehen wollte.

Mit Recht konnte die Strafkammer auch seine weitere Einlassung, er habe sich nach Auflösung des Kontos zur Vernichtung der Unterlagen für befugt gehalten, nicht als entlastend ansehen, da hier allenfalls ein Verbotsirrtum vorliegen konnte, der dem Angeklagten bei gehöriger Gewissensanspannung nicht hätte unterlaufen können. Damit hat die Strafkammer an den Angeklagten keine Anforderungen gestellt, denen er nach seiner Vorbildung und Lebenserfahrung nicht gewachsen gewesen wäre.

Die Revision bringt demgegenüber vor, der Angeklagte sei einem Irrtum über Tatumstände erlegen; er sei davon ausgegangen, dass rechtserhebliche Tatsachen in den Urkunden nicht mehr enthalten gewesen seien, da sie nach Auflösung des Kontos ihren Zweck erfüllt und keine urkundliche Bedeutung mehr gehabt hätten. Damit kann die Revision nicht durchdringen. Dass ein im praktischen Leben stehender Mensch angenommen haben sollte, nach Auflösung eines Kontos, das er für fremde Interessen unterhalten hatte, komme den Kontounterlagen keine urkundliche Bedeutung mehr zu, widerspricht aller Lebenserfahrung. Dass auch die Strafkammer der Überzeugung gewesen ist, dass ein derartiger Irrtum über Tatumstände dem Angeklagten nicht unterlaufen ist, ergibt sich eindeutig aus der Wendung im Urteil, es könne allenfalls ein Verbotsirrtum in Frage kommen.

Nach Lage der Sache ist auch keine Ermessensüberschreitung des Landgerichts darin zu erblicken, dass es diesen von ihm als möglich unterstellten Verbotsirrtum nicht zum Anlass genommen hat, um die Strafe nach Versuchsgrundsätzen zu ermäßigen.

V.

Auch im Übrigen lässt das Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen.

MaaßGlanzmannDr. Wiefels
JaguschWirtzfeld
BGH: Untreue durch Schwarzkonten und Zweckentfremdung staatlicher Gebühren — Themis