Revision verworfen; Umqualifizierung: versuchte Vergewaltigung → sexuelle Nötigung/Schutzbefohlene
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 433/22
- Datum
- 10.01.2023
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:100123B3STR433.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung der tatrichterlichen Feststellungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergibt.
Der Bundesgerichtshof kann den rechtlichen Schuldspruch ändern, wenn die tatrichterlichen Feststellungen eine andere rechtliche Bewertung rechtfertigen und die Änderung verfahrensrechtlich zulässig ist.
Liegt das Vorbringen und die Tathandlung in den Voraussetzungen der sexuellen Nötigung und des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, kann der Täter nach diesen Normen verurteilt werden; dies schließt eine Abgrenzung zur versuchten Vergewaltigung ein.
Bei Verwerfung der Revision kann das Revisionsgericht dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen der Nebenbeteiligten auferlegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Osnabrück, 13. Juli 2022, Az: 18 KLs 10/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 13. Juli 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen II.2. und 3. der Urteilsgründe jeweils nicht der versuchten Vergewaltigung, sondern der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen schuldig ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. November 2022 - 3 StR 324/22, juris Rn. 5 mwN).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Schäfer Berg Erbguth Kreicker Voigt