Treffer
BGH Urteil

Revision bei versuchter Notzucht: Aufklärungspflicht zu Glaubwürdigkeit und Vorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 432/54
Datum
21.10.1954
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Notzucht in zwei Fällen (teils in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht) verurteilt und legte Revision ein. Der BGH hob das Urteil mit Feststellungen auf, weil das Landgericht trotz angeordneter Ermittlungen den sittlichen Ruf der Belastungszeuginnen sowie eine wichtige Zeugin zu den Anzeigegründen nicht aufgeklärt hatte (§ 244 Abs. 2 StPO). Zudem beanstandete der Senat Lücken/Widersprüche in den Feststellungen und eine formelhafte, unzureichend tatsachengestützte Bejahung des Vorsatzes und der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an ein anderes Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Eröffnungsbeschluss ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn er die richterliche Würdigung von Ermittlungsergebnissen vorwegnimmt und dadurch den Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung beeinträchtigt.

2

In Verfahren wegen Gewaltstraftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ist bei fehlenden objektiven Stützindizien und verspäteter Anzeige der Glaubwürdigkeitsprüfung der Belastungszeuginnen besondere Bedeutung beizumessen; das Gericht hat sich hierzu erforderlichenfalls auch ohne Beweisantrag Aufklärungsmittel zu erschließen.

3

Wird eine bereits angeordnete und für die Glaubwürdigkeitsbeurteilung wesentliche Ermittlung (z.B. zum Leumund) nicht abgewartet und deshalb nicht in die Beweisaufnahme einbezogen, liegt ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO vor.

4

Ist eine für die Entscheidung wesentliche Zeugin nicht reisefähig, hat das Gericht zur Erfüllung der Aufklärungspflicht ihre Vernehmung durch beauftragten/ersuchten Richter zu veranlassen und die Niederschrift nach Maßgabe der StPO in die Hauptverhandlung einzuführen; das Einverständnis der Beteiligten mit der Schließung der Beweisaufnahme entbindet hiervon nicht.

5

Bei versuchter Notzucht/Gewaltunzucht bedarf die Bejahung des Vorsatzes, nötigenfalls mit Gewalt oder Drohung zu handeln, einer tragfähigen Tatsachengrundlage; insbesondere ist zu prüfen, ob der Täter sich über die innere Bereitwilligkeit bzw. Ernstlichkeit eines Widerstands irren konnte.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 4. Juni 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen: █ aus █, den ████████████████ █████ ███ zur ████ in ██████, dort geboren am [REDACTED], in Untersuchungshaft, wegen versuchter Notzucht u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Maag, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███ ████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 4. Juni 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Fulda zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Dem Angeklagten liegt zur Last, Ende Juli 1953 unweit einer außerhalb von ████ gelegenen Gastwirtschaft in seinem Kombi-Lieferwagen versucht zu haben, die Frauen Ilse ███ und Ingeborg ██, die er mitgenommen hatte, durch Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des außerehelichen Beischlafs zu nötigen. Außerdem soll er an der ██████ mit Gewalt dadurch eine unzüchtige Handlung vorgenommen haben, dass er mit beiden Händen ihren Hals umfasste und ihren Kopf so an sich drückte, dass sein Geschlechtsteil in ihren Mund kam.

Auf Grund dieser vom Landgericht für erwiesen erachteten Beschuldigungen ist er wegen versuchter Notzucht in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung zur Unzucht, zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus und Ehrverlust verurteilt worden. Mit seiner Revision macht er Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend. Sie hat Erfolg.

1.) Zur Begründung der Beschwerde über Verfahrensmängel beruft sich die Revision auf die Nichtbeachtung der Vorschriften der §§ 55, 207, 244 Abs. 2, 273 Abs. 3, 271 Abs. 1 StPO; schließlich noch darauf, dass der Angeklagte wegen Schmerzen infolge eines Sturzes dem Gang der Verhandlung nicht in vollem Umfang habe folgen können.

a) Unbegründet ist der gegen den Inhalt des Eröffnungsbeschlusses erhobene Angriff. Die Revision ist der Auffassung, dieser entspreche den Erfordernissen des § 207 Abs. 1 StPO nicht. Er enthalte eine zu weitgehende Schilderung des Sachverhalts und könne durch den Gebrauch der Wirklichkeits- und der Möglichkeitsform des Zeitworts in den Schöffen den Eindruck erweckt haben, der Hauptteil der gegen den Angeklagten vorgebrachten Beschuldigungen sei schon erwiesen.

Dass ein die richterliche Würdigung von Ermittlungsergebnissen vorwegnehmender Eröffnungsbeschluss dem Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung widerspricht und deshalb rechtsfehlerhaft ist, ist anerkannt (BGHSt 5, 261). Ein solcher Fall liegt indes hier nicht vor. Der Eröffnungsbeschluss bringt eine Schilderung des Sachverhalts unter Bezeichnung der einzelnen dem Angeklagten vorgeworfenen Handlungen, durch die er nach Annahme der Anklage die Tatbestände der §§ 176 Abs. 1 Nr. 1, 177, 43 StGB verwirklicht hat. Da er über das Ergebnis der Ermittlungen nichts enthält, kann ihm irgendeine Stellungnahme zu den darin aufgeführten Tatsachen nicht entnommen werden. Damit entfällt die von der Revision befürchtete Gefahr einer Beeinflussung der Schöffen in einer dem Angeklagten nachteiligen Weise.

Dass der Eröffnungsbeschluss den Gegenstand der Beschuldigung zum Teil sprachlich nicht in abhängiger Rede, sondern in der Wirklichkeitsform darstellt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insgesamt ergibt die Fassung des Beschlusses völlig deutlich, dass er nur den gegen den Angeklagten bestehenden hinreichenden Verdacht im Sinne des § 203 StPO kennzeichnen will.

b) Dagegen rügt der Beschwerdeführer mit Recht ungenügende Sachaufklärung. Der Vorsitzende hatte vor Eröffnung des Hauptverfahrens auf einen Antrag der Verteidigung hin Ermittlungen angeordnet über den sittlichen Ruf der beiden Frauen, an denen der Angeklagte sich vergangen haben soll. Der Eingang der polizeilichen Erhebungen wurde jedoch nicht abgewartet, sondern die Hauptverhandlung schon vorher durchgeführt. Infolgedessen konnte das Ermittlungsergebnis durch Ausdehnung der Beweisaufnahme nicht verwertet werden. Darin liegt ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO.

Bei den mit Gewalt verübten Verbrechen wider die Sittlichkeit ist die Frage der Glaubwürdigkeit der verletzten Personen von besonderer Bedeutung, wenn der Täter bestreitet, einen ernstlichen Widerstand gebrochen zu haben, und wenn andere Beweismittel als die Angaben der angegriffenen Frauen nicht zur Verfügung stehen. Den Aussagen von Frauen, an denen ein bisher strafloser Angeklagter ein Gewaltunzuchtsverbrechen verübt haben soll, wird häufig mit Vorsicht zu begegnen sein, wenn deren Richtigkeit nicht durch andere Anhaltspunkte (Verletzungen, Kleiderbeschädigung usw.) unterstützt wird und eine Strafanzeige erst nach langer Zeit erstattet worden ist, wie hier.

In derartigen Fällen muss alles getan werden, was der Aufklärung des Sachverhalts dienen kann. Dazu gehört die Erforschung der allgemeinen Meinung und des sittlichen Rufs solcher Zeuginnen. Selbst ohne Beweisantrag haben Staatsanwalt und Gericht die erforderlichen Ermittlungen zu veranlassen und die Beweisaufnahme auf Leumunds- und sonstige Glaubwürdigkeitszeugen, unter Umständen auch auf andere Beweismittel zu erstrecken.

Diese auch ohne Anregung des Verteidigers bestehende Verpflichtung hat das Landgericht hier nicht erfüllt. Die Ausdehnung der Beweiserhebung auf Glaubwürdigkeitszeugen drängte sich ihm schon deshalb auf, weil es von den durch den Vorsitzenden angeordneten und in Gang befindlichen polizeilichen Erhebungen wusste. Außerdem legte die ganze Sachdarstellung der beiden Tatzeuginnen ███ und ██ in Verbindung mit der außerordentlichen Verspätung ihrer Strafanzeige gewisse Bedenken gegen die Zuverlässigkeit ihrer Aussagen nahe.

Auch die Nichtanhörung der Zeugin Hedwig █████ wird mit Recht als Unterlassung der erforderlichen Aufklärung beanstandet. Sie sollte darüber Auskunft geben, aus welchen Gründen es zu der Strafanzeige gegen den Angeklagten gekommen ist, und im Zusammenhang damit über das sittliche Verhalten der Zeugin Ilse ██████, die den Angeklagten belastet hat. Für die Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit konnte die Bekundung der ████████ von erheblicher Bedeutung sein.

Wenn diese nicht reisefähig war, so wäre es Sache des Gerichts gewesen, ihre Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter anzuordnen und die darüber aufgenommene Niederschrift in der Hauptverhandlung zu verlesen, §§ 223, 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO. Jedenfalls entband der Umstand, dass nach dem Sitzungsprotokoll die Beweisaufnahme mit allseitigem Einverständnis, demnach auch des Angeklagten und seines Verteidigers, geschlossen wurde, das Landgericht nicht von der Verpflichtung, die nach den Beweisbehauptungen für die Entscheidung wichtige Zeugin ████████ zur Sache zu vernehmen.

c) Dass auf der Nichtanhörung der Glaubwürdigkeitszeugen die Entscheidung beruht, kann nicht bezweifelt werden. Wenn die beiden Frauen einen schlechten Ruf genießen und nachts häufig außer Haus sind, wie dem Polizeibericht zu entnehmen ist, können die Angaben der beiden Belastungszeuginnen an Glaubwürdigkeit so sehr verlieren, dass eine dem Angeklagten günstigere Entscheidung möglich ist.

d) Da das Urteil wegen des bezeichneten Verfahrensmangels nicht bestehen bleiben kann, kommt es auf die Prüfung und Erörterung der weiteren Verfahrensrügen nicht an.

2.) Aus demselben Grund bedarf auch die Sachbeschwerde keiner Entscheidung. Immerhin sind im Hinblick auf mehrfach sachlichrechtliche Mängel Hinweise für die neue Verhandlung veranlasst.

a) Nicht ohne Grund wendet die Revision gegen die Darstellung des Geschehensablaufs und die daraus gezogenen Schlüsse ein, das Urteil sei nicht frei von Widersprüchen und Lücken.

Darin ist zunächst davon die Rede, Frau █████ habe noch in der Stadt an der Straßengabelung Weserspitze die Tür des Kraftwagens öffnen wollen, um auszusteigen, der Angeklagte habe sie aber zugehalten. Kurz darauf ist erwähnt, die Frauen hätten sich nicht durch Rufen oder Klopfen an die Scheiben des Kraftwagens bemerkbar gemacht, weil sie noch nicht gewusst hätten, was der Angeklagte mit ihnen vorhabe. Wenn die ██ schon vorher, noch dazu während der Fahrt, selbst auch einer langsamen Ausstieg versucht und der Angeklagte sie daran gehindert hat, so kann sie mindestens daran gedacht haben, dass der Angeklagte gegen sie nichts Gutes im Schilde führe, zumal er einen anderen als den von ihr und der ███ gewünschten Weg fuhr.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte, als er gehalten hatte, den beiden Frauen das Aussteigen verboten mit den Worten: „Jetzt seid Ihr in meiner Gewalt, haltet mal die Schnauzen; jetzt kann ich mit Euch machen, was ich will, nach Euch kräht kein Huhn und kein Hahn.“

Nach der Annahme des Landgerichts haben sich die Frauen dadurch einschüchtern lassen und sich „völlig verängstigt“ gefühlt. Sie haben dann entsprechend der Aufforderung des Angeklagten nacheinander sich quer über die beiden Vordersitze des Kraftwagens gelegt. Der Angeklagte hat sodann zuerst mit der neben ihm sitzenden Ingeborg ██ den Geschlechtsverkehr auszuüben versucht. Das ist ihm nicht gelungen, weil sie durch ruckartige Körperbewegungen das Eindringen seines Geschlechtsteils in ihre Scheide verhindern konnte. Hernach haben auf sein Geheiß die beiden Frauen im geschlossenen Kraftwagen die Plätze gewechselt. Die ██ ist auf einen rückwärtigen Sitz geklettert, die ███████ nach vorne, nachdem sie Rock und Bluse ausgezogen hatte. Sie „musste“ sich nach den Feststellungen auf den vorderen Sitz legen wie vorher die ██. Mit der ███████ ist der Angeklagte ebensowenig zum Ziel gelangt, weil sie auf dieselbe Weise wie die ██ sich seinem Vorhaben entziehen konnte.

Anschließend ist die ██ wieder nach vorne geklettert, während die ███████ ausstieg. Nach einer vergeblichen Aufforderung des Angeklagten an die ███, seinen Geschlechtsteil in den Mund zu nehmen, hat er ihren Hals mit beiden Händen gefasst und ihren Kopf so gewaltsam an sich gedrückt, „dass sein Geschlechtsteil in ihren Mund kam“.

Dieser gesamte Vorgang, namentlich der Mangel einer Gegenwehr beider Frauen bei der Vorbereitung des geplanten Geschlechtsakts, ja ihre tätige Mitwirkung zu dessen Beginn, ist ungewöhnlich, zumal sie zum Schluss die vom Angeklagten erstrebte Vereinigung der Geschlechtsteile doch vereitelt haben. Es ist schlecht vorstellbar, wie der Angeklagte die Frauen bei der Enge des Wagens im Falle ihrer gemeinschaftlichen Abwehr in die für die Durchführung seiner Absicht geeignete Stellung hätte bringen können, wenn sie nicht selbst dazu bereit gewesen wären. Seine Äußerung, er habe die Frauen in seiner Gewalt usw., schloss einen Widerstand nicht aus. Sie enthielt eine unmittelbare Drohung nicht. Die im Eröffnungsbeschluss aufgeführten Worte „ich bringe Euch um“ finden sich im Urteil nicht. Im Hinblick darauf wäre die Annahme des Landgerichts, die Frauen hätten sich völlig einschüchtern lassen und deshalb das Weitere mit sich geschehen lassen, näher zu begründen gewesen. Ihr steht außerdem entgegen, dass die Frauen sich doch mit Erfolg wehrten, ohne dass der Angeklagte ihnen „ein Leid antat“.

Der ganz allgemein gehaltene Hinweis des Urteils, sie hätten sich „ganz in der Gewalt des Angeklagten gefühlt“ und hätten seine Worte „entsprechend seiner Absicht als ernstgemeinte Drohung aufgefasst, ihnen ein Leid anzutun, wenn sie ihm nicht gefügig sein würden“, genügt nicht im Hinblick auf die Besonderheit der Sachlage, auf das Verhalten des Angeklagten und der beiden Frauen bei und nach der Tat.

Nicht zu umgehen war insbesondere eine nähere Stellungnahme zu der Frage, weshalb sie zu zweit ernsthaft befürchten mussten, sie befanden sich in einer Leibes- und Lebensgefahr, und zwar selbst dann noch, als der ██ trotz der Abweisung des Angeklagten bei seinem ersten Versuch des Geschlechtsverkehrs nichts geschehen war. Es wäre zu klären gewesen, warum die Angegriffenen trotz der erfolgreichen und gefahrlosen ersten Abwehr der ██ sich wenigstens teilweise auf seine weiteren Zumutungen eingelassen haben und ob sie sich damals noch in seiner Gewalt glaubten, namentlich die ███ selbst dann noch, als sie seinen Geschlechtsteil im Mund hatte. Drohungen allgemeiner Art sind für die Anwendung der §§ 176 Abs. 1 Nr. 1, 177 StGB nicht ausreichend (RG JW 1938, 502 Nr. 3).

Nach der Tat fuhr die ██ mit dem Angeklagten weg. Als sie die inzwischen weggelaufene ████ unterwegs wieder trafen, stieg auch sie gemeinsam mit einem Bekannten des Angeklagten wieder in dessen Kraftwagen. Beide Frauen ließen sich nach Hause bringen. Eine Strafanzeige wurde erst im April 1954, ungefähr 9 Monate nach dem Vorfall, erstattet. Der Anlass für die Anzeigeerstattung ist bisher nicht zuverlässig ermittelt (vgl. 1 b).

All das ist sehr auffällig und erforderte eine besonders sorgfältige Prüfung des Beweisergebnisses, vor allem die Anlegung eines strengen Maßstabes bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der beiden Tatzeuginnen. Das kann in der neuen Hauptverhandlung schon für die Beantwortung der Frage, ob der äußere Tatbestand der dem Angeklagten vorgeworfenen Verbrechen gegeben ist, von Bedeutung sein.

b) Noch wichtiger ist es für die Prüfung und Erörterung der inneren Tatseite.

Den Vorsatz hat das Landgericht bejaht, sich dabei jedoch auf unzulängliche, formelhafte Wendungen beschränkt. Es geht davon aus, der Angeklagte habe bei seiner Fahrt ins Fuldatal von Anfang an die Absicht gehabt, mit den beiden Frauen den Geschlechtsverkehr auszuüben, notfalls ihn gegen ihren Willen mit Gewalt zu erzwingen. Er sei sich bei den ganzen Vorgängen darüber klar gewesen, dass der Widerstand beider Frauen nicht nur zum Schein geleistet, sondern ernst gemeint gewesen sei und dass diese mit seinem Vorgehen keineswegs einverstanden gewesen seien.

Von einer Abwehr ist indes in dem Urteil nur insoweit die Rede, als die Frauen sich durch Wenden ihres Körpers dem Eindringen des Geschlechtsteils des Angeklagten entzogen, ferner insoweit, als die ███ auf sein Verlangen, den Geschlechtsteil in den Mund zu nehmen, nicht einging. Im Übrigen sind sie seinem Verlangen ohne Widerrede oder Gegenwehr nachgekommen.

Überdies ist nicht dargetan, aus welchen Tatsachen das Landgericht die von vornherein bestehende Absicht des Angeklagten folgert, wenn nötig, den Geschlechtsverkehr mit Gewalt zu erzwingen. Das wäre schon deshalb erforderlich gewesen, weil das Landgericht die Verurteilung des Angeklagten in erster Linie auf Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben stützt. Bei dem Wortlaut der vom Angeklagten gebrauchten Äußerung und der widerspruchslosen Befolgung seiner an die beiden Frauen gerichteten Aufforderungen hätte auch erörtert werden müssen, ob der Angeklagte erkannte, dass er sie mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben bedrohte. Ebenso wäre darzulegen gewesen, ob er sich wegen ihres Eingehens auf einen Teil seiner Wünsche einer etwaigen Ernstlichkeit ihres Widerstandes bewusst war, soweit ein solcher von ihnen behauptet wird. Es hätte geprüft werden müssen, ob er sich wegen der zu Beginn seines Vorhabens fehlenden Gegenwehr und wegen der nach außen kundgegebenen Bereitschaft der Frauen, sich an der Vorbereitung des Geschlechtsverkehrs zu beteiligen, nicht über ihre innere Bereitwilligkeit geirrt haben kann. Wäre das der Fall, so könnte das den Notzuchtsversuch ausschließen (RG JW 1926, 1989 Nr. 1).

Das Landgericht hat verkannt, dass gerade bei versuchter Notzucht und Gewaltunzucht der inneren Tatseite besondere Aufmerksamkeit zugewandt werden muss und deren Bejahung eine einwandfreie Tatsachenfeststellung voraussetzt. Daher entbehrt bisher die Annahme des Vorsatzes sowohl für den Zeitpunkt des Wegfahrens des Angeklagten mit den beiden Frauen als auch für seine spätere Handlungsweise einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Infolgedessen verstößt der Schuldspruch – abgesehen von der hier nicht zu erörternden Verletzung des § 267 Abs. 4 StPO – auch gegen das sachliche Recht (RG HRR 1937 Nr. 541).

Der Senat hat von der Ermächtigung des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

Glanzmann Koeniger Martin

Bundesrichter Maag ist erkrankt und daher verhindert, das Urteil zu unterschreiben.

Glanzmann
Dr. Wiefels
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