Treffer
BGH Urteil

Revision der StA: Fortgesetzte Handlung, Bandendiebstahl und Zurechnung bei Raub

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 431/92
Datum
09.12.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft griff ein Urteil an, das u.a. wegen Raubes und dreier Einbruchsdiebstähle zu zwei Jahren Freiheitsstrafe (Bewährung) verurteilt hatte. Der BGH beanstandete in mehreren Fällen die rechtliche Bewertung und die Beweiswürdigung, insbesondere die Annahme einer fortgesetzten Handlung sowie die Verneinung von Beteiligung und Raubqualifikation. Der bloß allgemeine Tatentschluss trage keinen Gesamtvorsatz; zudem sei Bandendiebstahl auch bei nur wenigen Tagen Tatzeitraum möglich. In zwei Pkw-Konstellationen fehlten tragfähige Feststellungen/Auseinandersetzungen zur (stillschweigenden) Absprache und zur Zurechnung von Drohung; das Urteil wurde teilweise aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme einer fortgesetzten Handlung setzt einen Gesamtvorsatz voraus; ein nur allgemeiner Entschluss, bei Gelegenheit gleichartige Taten zu begehen, genügt nicht.

2

Bandendiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) kann auch vorliegen, wenn sich die Beteiligten nur für einen überschaubaren Zeitraum von wenigen Tagen zur wiederholten Begehung von Diebstählen verbinden; erforderlich ist der Wille, die Verbindung für eine gewisse Dauer aufrechtzuerhalten.

3

Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist widersprüchlich, wenn Feststellungen zum Tatablauf mit dem als Grundlage herangezogenen Geständnis nicht in Einklang gebracht werden.

4

Das Tatgericht muss naheliegende Erklärungen für tatbestandsrelevante Verhaltensweisen (z.B. Abweichen von einer Fahrabsprache) in die Beweiswürdigung einbeziehen, insbesondere wenn eine (auch stillschweigende) Tatabsprache in Betracht kommt.

5

Der Tatrichter darf sich nicht auf die für den Angeklagten günstigste Einlassung beschränken, wenn weitere Beweismittel vorliegen; er hat alle Beweise erschöpfend zu würdigen und darf eine Einlassung auch ohne positiven Gegenbeweis aufgrund äußerer Umstände als widerlegt ansehen, ohne überspannte Anforderungen an die Gewissheit zu stellen.

Vorinstanzen

Bezirksgerichts Leipzig, 28. Januar 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 431/92 vom 9. Dezember 1992 in der Strafsache gegen Ca Heino aus ███, geboren am █████, wegen schweren Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Dezember 1992, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruf, die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Dr. Rissing-van Saan, Dr. Blauth, Dr. Miebach als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Bezirksgerichts Leipzig vom 28. Januar 1992, soweit es den Angeklagten ██ ██████████ a) in den Fällen B 1, 5 und 6 der Urteilsgründe b) sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat des Bezirksgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Bezirksgericht Leipzig hat den Angeklagten wegen Raubes, schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Begünstigung und wegen dreier Diebstähle zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die rechtliche Bewertung in den Fällen B 1, 5 und 6 der Urteilsgründe sowie gegen den Gesamtstrafenausspruch. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Im Fall B 1 der Urteilsgründe tragen die vom Bezirksgericht getroffenen Feststellungen nicht die Verurteilung wegen einer fortgesetzten Handlung.

Der Angeklagte war mit zwei Mitangeklagten übereingekommen, sich insbesondere Geld und Lebensmittel durch Einbruchsdiebstähle zu verschaffen. Der Angeklagte wollte die Mitangeklagten zu den Tatorten fahren, diese sichern und die Beute abtransportieren, die Mitangeklagten sollten in die Geschäfte einbrechen und zu diesem Zweck einen Hammer und eine Brechstange mitnehmen. „Dies wollten sie in [REDACTED] Umgebung ab 23. 11. 1990 einige wenige Tage lang, nicht aber über eine längere Zeit hinweg tun“ (UA S. 7). Entsprechend diesem Plan verübten sie in der Zeit vom 23. bis 26. November 1990 drei Einbruchsdiebstähle.

Der vom Tatgericht mitgeteilte Entschluss des Angeklagten und der beiden Mitangeklagten vermag nicht die Annahme eines Gesamtvorsatzes zu begründen. Die Ausführungen zur Tat B 1 belegen, dass die Täter weder hinsichtlich des verletzten Rechtsguts und seines Trägers noch in Bezug auf Ort und Zeit der Ausführung der ins Auge gefassten Einbrüche irgend eine konkrete Vorstellung besaßen. Der nur allgemeine Entschluss – auf den auch die Einleitung der Darstellung zu Fall B 2 hinweist –, bei sich bietender Gelegenheit Straftaten gleicher oder ähnlicher Art zu begehen, reicht nicht aus (BGHSt 38, 165, 166 m. w. N.). Eine fortgesetzte Handlung scheidet deshalb nach den getroffenen Feststellungen aus (vgl. BGH NStZ 1986, 408).

Auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht das Urteil auch. Denn auf Grund der rechtsfehlerhaften Annahme einer einzigen fortgesetzten Handlung hat sich das Bezirksgericht den Blick für die weiteren objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer – wie es angeklagt war – bandenmäßigen Begehung nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB verstellt. Die Feststellungen lassen es als nicht fernliegend erscheinen, dass sich die Angeklagten im Fall B 1 der Urteilsgründe mit dem ernsthaften Willen verbunden hatten, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Einbruchsdiebstähle zu begehen (vgl. BGH NStZ 1992, 497; BGHSt 38, 26).

Das Bezirksgericht sieht sich offensichtlich auch deshalb an einer Verurteilung wegen Bandendiebstahls gehindert, weil der Angeklagte und seine Mittäter nicht geplant hatten, „über eine längere Zeit hinweg“ Einbrüche zu begehen. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, kommt § 244 StGB jedoch auch dann in Betracht, wenn sich die Bandenmitglieder für einen überschaubaren Zeitraum von nur wenigen Tagen zur fortgesetzten Begehung (im Sinne dieser Vorschrift, vgl. BGH NStZ 1986, 408; Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. 1991 § 244 Rdn. 10) von Raub oder Diebstahl verbunden haben (vgl. u. a. Ruß in LK, 10. Aufl. § 244 Rdn. 12). Hierfür genügt, dass die Beteiligten beabsichtigten, die bandenmäßige Verbindung für eine gewisse Dauer aufrechtzuerhalten (BGHSt 38, 26, 31; BGH GA 1974, 308; RGSt 9, 296).

Im Fall B 5 der Urteilsgründe sind die Erwägungen zu beanstanden, mit denen der Tatrichter eine Beteiligung des Angeklagten an der Tat des Mitangeklagten ██████ verneint hat.

Der Angeklagte, der Mitangeklagte ████████, ein weiterer unbekannt Gebliebener und das spätere Tatopfer, der Zeuge ███, waren übereingekommen, dass der Angeklagte alle zu einer Zigarettenverkaufsstelle fahren sollte. Der Angeklagte fuhr indes zu einem nahe gelegenen Parkplatz. „Als er dort stoppte“, schlug ███ ██ gegen den Kopf und verlangte von ihm die Herausgabe von Geld und dessen Armbanduhr, was dieser aus Angst vor weiteren Misshandlungen auch tat. Danach verließ das Opfer „furchterfüllt“ das Auto. Der Angeklagte nahm die Uhr bis zum nachsten Tag für █████ in Verwahrung und gab sie ihm dann zurück. Nach den getroffenen Feststellungen will der Angeklagte während des Tatgeschehens nur die Unruhe hinter sich bemerkt, aber nicht mitbekommen haben, um was es ging. Erst nachdem das Opfer ausgestiegen war, habe er den wirklichen Sachverhalt erfahren (UA S. 12).

Diese Feststellungen vertragen sich nicht mit dem vom Bezirksgericht der Beweiswürdigung zugrundegelegten Geständnis des Angeklagten, wonach dieser als Autofahrer auf den öffentlichen Verkehrsraum Acht gegeben und deshalb nur etwas Unruhe hinter sich bemerkt habe (UA S. 19). Denn wenn das Fahrzeug bereits gestoppt war, wofür die Formulierung „als er dort stoppte“ spricht, bestand für den Angeklagten keine Veranlassung mehr, auf den öffentlichen Verkehrsraum zu achten.

Das Urteil lässt auch eine Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, warum der Angeklagte – entgegen der getroffenen Absprache – nicht zu einem Zigarettenverkaufsstand gefahren ist, sondern auf einem Parkplatz anhielt. Die Annahme liegt nicht fern, dass dem Halt auf dem Parkplatz eine unter Umständen stillschweigende Absprache des Angeklagten mit ██ zugrundelag, den Mitfahrer zu berauben oder zu erpressen. Dafür könnte insbesondere die konkrete Vorgeschichte der Tat und das zum Teil ähnliche Zusammenwirken des Angeklagten mit ███ bei einer früheren und späteren im Urteil mitgeteilten Tat sprechen.

Der Tatrichter ist gehalten, alle diese Umstände auch in die Beweiswürdigung eines Einzelfalles einzubeziehen.

Zu Recht beanstandet die Revision ferner die Erwägungen, mit denen das Bezirksgericht im Fall B 6 der Urteilsgründe die Verurteilung des Angeklagten wegen Raubes verneint hat.

Das Bezirksgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte, der Mitangeklagte █████ und ein weiterer Mittäter vor Antritt einer Probefahrt mit dem Pkw des geschädigten Zeugen ████████ beschlossen hatten, dem Eigentümer unterwegs das Fahrzeug zu entwenden; „das Opfer sollte dazu gebracht werden, das Auto zu verlassen, wobei keine Rede davon war, dass Gewalt oder Drohungen angewendet werden sollten“ (UA S. 13). Während der Fahrt – der Angeklagte lenkte das Fahrzeug – hielt der Mitangeklagte ██████ sein Feuerzeug, das die Form einer Pistole hatte, dem auf dem Beifahrersitz sitzenden ████████ von hinten in den Nacken und forderte ihn auf, sein Geld herauszugeben.

Zu Gunsten des Angeklagten geht das Tatgericht davon aus, dass dieser „weder das pistolenförmige Feuerzeug sah noch etwas von dem Gegenstand wusste“ (UA S. 14). Der Angeklagte rief █████ zu, er solle den alten Mann in Ruhe lassen und hielt an, worauf der Geschädigte fluchtartig das Auto verließ. Erst auf der Weiterfahrt will der Angeklagte erfahren haben, dass ███ sein Feuerzeug in der dargestellten Art eingesetzt hatte. Das Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen (einfachen) Diebstahls verurteilt; es ist der Auffassung, die erschwerenden Umstände seien ihm nicht zuzurechnen.

Die Urteilsgründe lassen schon ein näheres Eingehen auf den Inhalt der ursprünglich getroffenen, auf die Wegnahme des Fahrzeuges zielenden Absprache vermissen. Dass von Gewalt oder Drohungen dabei keine Rede war, schließt die Absicht ihrer späteren Anwendung ebensowenig aus wie die Möglichkeit einer entsprechenden stillschweigend getroffenen Absprache, zumal nicht erkennbar ist, auf welchem Wege sonst die Angeklagten den Zeugen ████████ zum Verlassen des Fahrzeuges hatten veranlassen können.

Das Bezirksgericht setzt sich auch nicht damit auseinander, welche Bedeutung der Bemerkung des Angeklagten zukommt, █████████████ den alten Mann in Ruhe zu lassen. Seine Unkenntnis vom Einsatz des Feuerzeuges und seine Äußerung besagen unmittelbar allenfalls, dass er mit einer direkten Gewalteinwirkung möglicherweise nicht einverstanden war. Das Einverständnis mit einer Drohung im Sinne des § 249 StGB ist dadurch jedoch nicht ausgeschlossen.

Der neue Tatrichter wird darüber hinaus Gelegenheit haben, den Sachverhalt in den Fällen B 5 und B 6 der Urteilsgründe unter dem Gesichtspunkt eines gemeinschaftlichen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316a Abs. 1 StGB) zu prüfen (vgl. u. a. BGHSt 13, 27 ff.).

Zu der in dem angefochtenen Urteil vorgenommenen Beweiswürdigung bemerkt der Senat:

Das Bezirksgericht hat sich seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten nahezu ausschließlich auf Grund der Angaben des Angeklagten zu den einzelnen ihm vorgeworfenen Taten gebildet und ihn deshalb – wie die Fälle B 1, 5 und 6 der Urteilsgründe im einzelnen belegen – jeweils nach dem danach in Frage kommenden mildesten Gesetz verurteilt. Das ist dem Strafsenat dann unbenommen – und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 10, 208) –, wenn nach einer umfassenden Würdigung der erhobenen Beweise, die vorzunehmen das Tatgericht verpflichtet ist (BGH NStZ 1983, 133), ernstzunehmende, „vernünftige“ Zweifel an der Verwirklichung des strengeren Gesetzes verbleiben. In solchen Fällen hat das Bezirksgericht nach dem Zweifelssatz von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen (vgl. hierzu eingehend BGH NStZ 1988, 236, 237).

Liegen indes – wie im vorliegenden Fall – neben dem Geständnis des Angeklagten zahlreiche weitere Beweismittel vor (z. B. die Einlassung mehrerer Mitangeklagter und Opfer) und ergibt sich aus der Gesamtschau aller angeklagten Straftaten und der im Urteil festgestellten Tatbeiträge der Mittäter insgesamt das Bild einer erheblichen Beteiligung des Angeklagten, als es seiner Einlassung entspricht, so wird der Tatrichter seiner Verpflichtung schuldangemessenen Strafens nicht gerecht, wenn er sich nicht eingehend mit diesen Umständen auseinandersetzt, die vorhandenen Beweise einer erschöpfenden Würdigung unterzieht und sich dann seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten bildet. Dabei kann er äußere Umstände auch bei der Beurteilung der subjektiven Seite mit heranziehen und die Angaben des Angeklagten hierdurch als widerlegt ansehen. Denn der Tatrichter ist nicht verpflichtet, Angaben des Angeklagten als unwiderlegt hinzuzunehmen, für die es keine unmittelbaren Beweise gibt; die Zurückweisung einer Einlassung erfordert nicht, dass sich ihr Gegenteil positiv feststellen lässt (BGH bei Pfeiffer/Miebach, NStZ 1986, 208 Nr. 12; Hurxthal in KK StPO 2. Aufl. § 261 Rdn. 28 – jeweils mit weiteren Nachweisen). Auch verlangt das Gesetz keine „mathematische Gewissheit“ bei der Bildung der Überzeugung von der Schuld des Angeklagten; nach ständiger Rechtsprechung dürfen keine „übertriebenen“ oder „überspannten“ Anforderungen an die vom Tatgericht zu erlangende Gewissheit gestellt werden (BGH NStZ 1988, 236, 237).

RufRissing-van SaanMiebach
KutzerBlauth
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