Revision der Staatsanwaltschaft gegen Strafzumessung bei versuchtem Mord verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 430/93
- Datum
- 22.09.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Anwendung des § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB ist eine Gesamtschau vorzunehmen, die Persönlichkeit des Täters sowie versuchsbezogene Umstände wie Nähe zur Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und eingesetzte kriminelle Energie einbezieht.
Die Strafzumessung des Tatrichters unterliegt in der Bewertung der persönlichen Eindrücke und der Gewichtung wesentlicher Umstände nur einer eingeschränkten Kontrolle des Revisionsgerichts; in Zweifelsfällen ist die Entscheidung des Tatrichters bis an die Grenze des Vertretbaren hinzunehmen.
Ein beendeter Versuch schließt die Möglichkeit einer Milderung nach § 23 Abs. 2 StGB nicht generell aus; die Frage ist im Rahmen der Gesamtwürdigung zu entscheiden.
Erweist sich bei Tateinheit mit mehreren Strafnormen, von denen eine höhere Mindeststrafe vorsieht, die verhängte Strafe unter den besonderen Umständen erheblich über der höheren Mindeststrafe, so kann ein insoweit unterlaufenes Versehen unschädlich sein.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 14. Oktober 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
3 StR 430/93 vom 22. September 1993 in der Strafsache gegen geboren am ███ in ███ ███ Dieter ██ ███ wegen versuchten Mordes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. September 1993, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruf, Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Kutzer, Dr. Blauth, Winkler als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 14. Oktober 1992 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten sind von der Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte war vom Landgericht wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und wegen Geiselnahme zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt worden. Auf seine Revision hob der Senat diese Verurteilung im Fall des versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und im Ausspruch über die deswegen verhängte Einzelstrafe sowie über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen auf und verwies die Sache in diesem Umfang zurück.
Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und wegen der im Schuldspruch und im Einzelstrafausspruch rechtskräftig feststehenden Geiselnahme zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die von der Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Revision ist nach der gegebenen Begründung (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Antrag 3) wirksam auf die Anfechtung des Ausspruchs über die Einsatzstrafe wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung und über die Gesamtstrafe beschränkt. Die Anklagebehörde erstrebt eine Verurteilung des Angeklagten zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Das Rechtsmittel wird vom Generalbundesanwalt nicht vertreten; es bleibt ohne Erfolg.
Die Entscheidung des Landgerichts, im Falle des versuchten Mordes (in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung) von der Strafmilderungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch zu machen, hält rechtlicher Prüfung stand.
Die rechtsfehlerfreie Anwendung des § 23 Abs. 2 StGB verlangt eine Gesamtschau, die neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei insbesondere die versuchsbezogenen Gesichtspunkte einbezieht wie Nähe zur Tatvollendung, Gefährlichkeit des Versuchs und eingesetzte kriminelle Energie (vgl. BGHSt 16, 351, 353; 35, 347, 355 f.; BGHR StGB § 23 II Strafrahmenverschiebung 1, 2, 4, 5, 8, 9 und 11). Eine sorgfältige Abwägung dieser Umstände, auch soweit sie für den Täter sprechen, ist namentlich dann geboten, wenn von der Entschließung über die versuchsbedingte Milderung die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe abhängt (BGHR StGB § 23 II Strafrahmenverschiebung 8 und § 46 II Wertungsfehler 21). Diesen Anforderungen werden die Erwägungen des Landgerichts zur Versuchsmilderung insgesamt gerecht. Es hat die wesentlichen straferschwerenden Gesichtspunkte, die für eine Versagung der Versuchsmilderung sprechen können, gesehen und gewertet. Das Landgericht hat
die hohe Gefährlichkeit der Versuchshandlung, die unmittelbare Nähe zur Tatvollendung und die Schulderhöhung auf Grund einer vergleichbaren Vorverurteilung ausdrücklich und die tateinheitliche Begehung einer schweren räuberischen Erpressung ersichtlich auch berücksichtigt. Wenn die Schwurgerichtskammer im Bewusstsein der Problematik gleichwohl als letztlich ausschlaggebend für eine Strafmilderung nach den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB erachtet hat, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt „körperlich angeschlagen“ war und dass dadurch der Entschluss zum Einsatz der nach den Feststellungen zunächst „nur“ zur Bedrohung bestimmten Schusswaffe begünstigt worden sein mag, so hält sich dies noch innerhalb des Spielraums, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt ist. Bei der Gewichtung der für die Strafzumessung wesentlichen Umstände können Gesichtspunkte eine entscheidende Rolle spielen, die aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung und dem Eindruck von der Persönlichkeit des Angeklagten gewonnen worden und einer exakten Richtigkeitskontrolle entzogen sind. Eine volle Nachprüfung des Strafausspruchs durch das Revisionsgericht ist schon aus diesem Grunde ausgeschlossen; in Zweifelsfällen muss die Strafzumessung des Tatrichters bis an die Grenze des Vertretbaren hingenommen werden, selbst wenn eine andere Entscheidung näher gelegen hätte (vgl. BGHSt 27, 2, 3; 29, 319, 320; BGHR StGB vor § 1 Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1, jeweils m. w. Nachw.). Rechtsfehler, die ein Eingreifen des Revisionsgerichts ermöglichen und zugleich notwendig machen würden, lässt die Entscheidung für eine Versuchsmilderung nicht erkennen. Insbesondere trifft es nicht zu, dass beim sogenannten beendeten Versuch in der Regel kein Anlass zur Milderung nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB bestehe (vgl. BGHR StGB § 23 II Strafrahmenverschiebung 8 und StGB § 46 II Wertungsfehler 21).
Auch im Übrigen sind keine den Angeklagten begünstigenden Rechtsmängel festzustellen, die zur Aufhebung des der Entscheidung des Landgerichts unterliegenden Strafausspruchs zwingen würden. Die Schwurgerichtskammer hat zwar nicht berücksichtigt, dass der in Tateinheit zum Mordversuch verwirklichte Tatbestand der schweren räuberischen Erpressung nach §§ 249, 250 Abs. 1, 255 StGB bei gleicher Strafobergrenze eine höhere Mindeststrafe vorsieht als der nach den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB ermäßigte Strafrahmen des § 211 StGB und dass er deshalb nach der durch § 52 Abs. 2 StGB geforderten konkreten Betrachtungsweise letztlich maßgebend ist. Da jedoch die verhängte Einsatzstrafe ganz erheblich über der Mindeststrafe des § 250 Abs. 1 StGB liegt, schließt der Senat unter den besonderen Umständen des Falles aus, dass sich ein dem Landgericht insoweit unterlaufenes Versehen zu Gunsten des Angeklagten ausgewirkt hat.
| Kutzer | Ruf | Blauth | |||
| Zschockelt | Winkler |