Treffer
BGH Beschluss

Abgelehnter PKH- und Beiordnungsantrag der Nebenklägerin im Revisionsverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 430/89
Datum
13.12.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin beantragte Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Pflichtverteidigers für das Revisionsverfahren. Der BGH lehnte den Antrag ab, da eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich sei (§397a Abs.1 StPO). Die Revision sei zum Schuldspruch im Wesentlichen unbegründet und die Sach- und Rechtslage nicht schwierig. Die Betroffenheit der Nebenklägerin durch den Strafausspruch sei nur randständig (§400 Abs.1 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nebenklägerin im Revisionsverfahren erfordern, dass eine anwaltliche Vertretung notwendig ist; fehlt dieses Erforderlichkeitsinteresse, sind Beiordnung und PKH zu versagen (§397a Abs.1 StPO).

2

Bei einer Revision, die zum Schuldspruch im Wesentlichen unbegründet ist, und einer überschaubaren Sach‑ und Rechtslage besteht regelmäßig kein Bedürfnis für eine Beiordnung der Nebenklägerin.

3

Die Bedeutung des Strafausspruchs für die Nebenklägerin ist nach §400 Abs.1 StPO maßgeblich: Nur bei erheblicher Berührung ihrer Interessen rechtfertigt dies besondere Verfahrensunterstützung; bei nur randständiger Betroffenheit besteht kein Anspruch auf Beiordnung.

4

Bei der Entscheidung über Beiordnung und PKH sind sowohl die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels als auch die Schwierigkeit der zu entscheidenden Rechtsfragen maßgebliche Kriterien.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 430/89

in der Strafsache gegen ██ aus ████, geboren am ██ 1934, Umberto ███ wegen versuchten Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 1989 gemäß § 397a Abs. 2 StPO

Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin Bettina Beß, ihr auch für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt A. aus Doß beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

Eine anwaltliche Vertretung der Nebenklägerin im Hinblick auf die allein von dem Angeklagten eingelegte Revision ist nicht erforderlich (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Revision ist zum Schuldspruch im Wesentlichen unbegründet. Auch im Übrigen ist die Sach- und Rechtslage nicht schwierig. Überdies berührt der Strafausspruch die Interessen der Nebenklägerin nach gesetzlicher Wertung nur am Rande, wie sich aus der Beschränkung des Anfechtungsrechts (§ 400 Abs. 1 StPO) ergibt.

RußKutzerRissing-van Saan
GribbohmSteindorf
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