Treffer
BGH Beschluss

Revision: Gefährliche Körperverletzung hinter versuchten Totschlag zurückgestellt, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 430/89
Datum
13.12.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt sein Urteil wegen versuchten Totschlags mit tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung. Der BGH ändert den Schuldspruch dahin, dass die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung entfällt, hebt den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Begründet wird dies mit Gesetzeskonkurrenz zugunsten des Totschlags und der Gefahr unzulässiger Doppelverwertung bei der Strafzumessung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Körperverletzungsdelikte nach §§ 223, 223a StGB treten wegen Gesetzeskonkurrenz hinter den Tatbestand einer vorsätzlichen Tötung (§§ 211, 212 StGB) bzw. hinter einen Tötungsversuch zurück.

2

Die Änderung des Schuldspruchs in der Revision erfordert die Aufhebung des Strafausspruchs, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die geänderte Schuldfeststellung den Strafausspruch zu Lasten des Angeklagten beeinflusst hat.

3

Bei der Strafzumessung dürfen Tatsachen, durch die der gesetzliche Tatbestand erfüllt wird, nicht strafschärfend verwertet werden; insoweit steht dies unter dem Verbot der Doppelverwertung des § 46 Abs. 3 StGB.

4

Die Heranziehung des direkten Tötungsvorsatzes als zusätzliches Strafschärfungsmerkmal kann gegen das Verbot der Doppelverwertung verstoßen und ist bei der erneuten Würdigung zu beachten.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 29. Mai 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 430/89

in der Strafsache gegen Umberto ███ aus ███████, geboren am ███ 1934 ███████ wegen versuchten Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 29. Mai 1989 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung entfällt; b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgerichtskammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, begangen an seiner Ehefrau, zu vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs treten Körperverletzungsdelikte nach den §§ 223, 223a StGB wegen Gesetzeskonkurrenz (Subsidiarität) hinter den Tatbestand einer vorsätzlichen Tötung (§§ 211, 212 StGB) zurück. Das gilt auch für den Fall eines Tötungsversuchs (BGHSt 16, 122 ff.; 21, 265 ff.; 22, 248 ff.; BGH bei Holtz MDR 1981, 99). In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat der Senat den Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung entfällt.

2. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Es lässt sich unter den gegebenen Umständen nicht sicher ausschließen, dass die Annahme, der Angeklagte habe sich auch der gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht, den Strafausspruch zu seinem Nachteil beeinflusst hat. Das Landgericht hat bei der Abwägung, ob ein minder schwerer Fall des Totschlags vorliegt, zu Ungunsten des Angeklagten besonders berücksichtigt, dass er den Tatbestand des § 223a StGB in zwei Alternativen erfüllt habe, und zwar durch Begehung der Tat mittels eines Messers und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (UA S. 26).

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Heranziehung des direkten Tötungsvorsatzes als Strafschärfungsgrund gegen das Verbot der Doppelverwertung (§ 46 Abs. 3 StGB) verstoßen kann (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 1; BGH NStZ 1984, 116; BGH NJW 1981, 2204). Grundlage der Strafzumessung ist die Schuld des Täters. Ein direkter Vorsatz ist nicht notwendig Ausdruck einer erhöhten Schuld. Im Hinblick auf die Ausführungen zur Strafzumessung UA S. 25 (unten) weist der Senat auch darauf hin, dass Tatsachen, durch die der Tatbestand erfüllt wird, nicht strafschärfend verwertet werden dürfen (§ 46 Abs. 3 StGB).

GribbohmRußSteindorf
KutzerRissing-van Saan
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