Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision: Mittäterschaftsbeurteilung bei Zoll- und Devisenvergehen aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 430/52
Datum
26.02.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen Zollhinterziehung in Tateinheit mit Beihilfe zum Devisenvergehen verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen zum Täterwillen für eine Mittäterschaft und zur inneren Tatseite des Devisenvergehens getroffen hat. Ferner fehlt die nachvollziehbare Darlegung der Berechnung der Wertersatzstrafe. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme der Mittäterschaft setzt Täterwillen voraus; bloße Förderung des Taterfolgs reicht nicht ohne Feststellungen zur Mitverantwortung für den Gesamterfolg aus.

2

Bei unterschiedlichen Bewertungen gleicher äußerer Handlungen (z.B. Mittäterschaft bei Tat A, Beihilfe bei Tat B) sind besondere Feststellungen zur inneren Haltung erforderlich; Inkonsistenzen müssen begründet werden.

3

Zur Verurteilung wegen Beihilfe zu einem Devisenvergehen sind konkrete Feststellungen sowohl zur äußeren Tatbegehung als auch zur inneren Tatseite (Kenntnis oder Inkaufnahme des Fehlens erforderlicher Genehmigungen) erforderlich.

4

Die Bemessung und Begründung einer Wertersatzstrafe muss im Urteil nachvollziehbar dargelegt werden; Art und Menge der betroffenen Waren sowie die beim Verkauf erzielbaren Preise sind festzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 11. Januar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die berufslose Martha ███████ aus ████████, dort geboren ████ ████, wegen Steuerhehlerei u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Maass als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 11. Januar 1952, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der in Holland lebende Mitangeklagte ███ fuhrte von 1949 bis zur Mitte des Jahres 1951 auf zahlreichen Reisen mit seinem Personenkraftwagen größere Mengen Spirituosen, Kaffee, Tee, Schokolade und Treibstoff in das Bundesgebiet ein, ohne die Eingangsabgaben zu entrichten. Die Genussmittel veräußerte er an zahlreiche inländische Abnehmer. Er ist daher rechtskräftig wegen Zollhinterziehung in Tateinheit mit Devisenvergehen verurteilt worden.

Die Angeklagte ██████ wohnt in der Nähe der holländischen Grenze auf deutschem Gebiet; sie ist die Geliebte ███s und förderte seine strafbaren Handlungen.

Das Landgericht hat sie deshalb wegen Zollhinterziehung in Tateinheit mit Beihilfe zum Devisenvergehen zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt, außerdem gegen sie eine Geldstrafe von 500 DM und eine Wertersatzstrafe von 4.000 DM verhängt.

Die Revision der Angeklagten rügt Verfahrensmängel und die fehlerhafte Anwendung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

Die Verfahrensrüge, die eine Verletzung des § 267 Abs. 1, 3 StPO behauptet, ist offensichtlich unbegründet.

Die Sachbeschwerde der Revision wendet sich gegen die Verurteilung der Angeklagten wegen Zollhinterziehung. Sie bringt vor, ████████ Vergehen der Abgabenhinterziehung sei schon vollendet gewesen, bevor die Mitwirkung der Angeklagten ██████ begonnen habe. Dieser Angriff geht fehl. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist allerdings unklar, in welchem Zeitpunkt ███ die Abgabenhinterziehung rechtlich vollendet war, weil das Urteil keine Ausführungen über die Art und Weise der Durchführung der Schmuggelfahrten enthält. Selbst wenn aber, worauf einige Umstände hinweisen, ███ auf einer Zollstraße in das Bundesgebiet fuhr, so unterließ er es jedenfalls, das Schmuggelgut zur zollamtlichen Abfertigung zu stellen (§ 13 ZollG), wie aus der Feststellung des Landgerichts über die Anbringung eines Verstecks in seinem Kraftwagen hervorgeht. Bei einem solchen Verlauf war das Schmuggelgut nach dem Grenzübergang noch nicht in Sicherheit gebracht; als die Angeklagte ██████ ihren Tatbeitrag leistete. Solange die zollbaren Waren noch nicht in die Hände der ersten Abnehmer gelangt und damit zur Ruhe gekommen waren, war die Straftat tatsächlich noch nicht beendet; sie konnte also durch die Mitwirkung der Angeklagten noch gefördert werden (BGHSt 3, 41, 44 mit weiteren Nachweisen).

Über die Art und Weise ihrer Mitwirkung trifft das angefochtene Urteil folgende Feststellungen: Die Angeklagte begleitete ███ regelmäßig auf seinen Fahrten in Deutschland, passte auf die Schmuggelware auf und kümmerte sich auch um deren Absatz. Hierzu führte sie Telefongespräche, beteiligte sich gelegentlich an den Verhandlungen oder leistete Dienste als Dolmetscherin, da ███ der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war. Aus dem Nutzen dieser Geschäfte bestritt ███ nicht nur zum größten Teil den eigenen Lebensunterhalt in Deutschland, sondern auch den der Angeklagten ██████. Deren sonstige Einnahmen waren unbedeutend, so dass sie auf die Beteiligung am Schmuggelgewinn angewiesen war.

Das Landgericht hat diese Mitwirkung als Mittäterschaft gewertet (§ 47 StGB). Es hat weiter angenommen, dass die Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt hat (§ 401b Abs. 1 RAbgO). Das letztere ist nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen des Urteils kam es der Angeklagten darauf an, sich durch ihre Taten eine dauernde Einnahmequelle zu verschaffen, wobei es keine Rolle spielte, dass ███ durch seine Unterhaltsleistung die Höhe der Einnahmen und die Art ihres Zufließens bestimmte.

Begründet sind dagegen die Bedenken, die von der Beschwerdeführerin gegen ihre Verurteilung als Mittäterin erhoben werden. Die Feststellungen des Landgerichts hierzu ergeben zwar, dass die Angeklagte durch ihren Tatbeitrag die Zollhinterziehung unterstützte, indem sie die Verwertung des Schmuggelguts förderte. Unter diesen Umständen ist aber die Annahme der Mittäterschaft nur gerechtfertigt, wenn die Angeklagte mit Täterwillen gehandelt hat. Was das Landgericht hierzu ausführt, reicht nicht aus, um den Schuldspuch aus § 47 StGB zu tragen. Weder die engen persönlichen Beziehungen zwischen ███ und der Angeklagten noch ihre gut eingespielte Zusammenarbeit deuten darauf hin, dass sich die Angeklagte für den Gesamterfolg verantwortlich fühlte, also mit Täterwillen handelte. Ein solcher Wille wäre dann anzunehmen, wenn die Angeklagte etwa mitbestimmt hätte, welche Waren eingeschmuggelt werden sollten, welche Abnehmer und welche Preise in Betracht kamen und wie der Erfolg jedem zugute kommen sollte. Auf derartige Feststellungen kam es hier deshalb besonders an, weil das Landgericht die Mitwirkung der Angeklagten beim Devisenvergehen des ███, begangen durch die unerlaubte Veräußerung der ausländischen Waren an Inländer, nur als Beihilfe angesehen hat. Wie die Beschwerdeführerin mit Recht bemängelt, ist es schwer in Einklang zu bringen, dass dieselben auf die Förderung des Absatzes der Waren gerichteten äußeren Handlungen der Angeklagten einmal, bei Beurteilung ihrer Beteiligung an der Zollhinterziehung, den Täterwillen offenbaren, zugleich aber, soweit das Devisenvergehen in Betracht gezogen wird, einen Gehilfenbeitrag darstellen sollen.

Schon dieser Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Urteils. Es leidet aber noch an einem weiteren Mangel. Die Angeklagte ist wegen in Tateinheit begangener Beihilfe zum Devisenvergehen nach Art. I Abs. 2, Art. VIII des Militärregierungsgesetzes Nr. 53 verurteilt worden. Das Urteil enthält jedoch keine Feststellungen darüber, in welcher Weise die Angeklagte ein Vergehen des ███ gegen die Vorschrift des Art. I Abs. 2 des Gesetzes Nr. 53, nach der Vermögenswerte nur mit behördlicher Erlaubnis und an den zugelassenen Grenzübergangsstellen eingeführt werden dürfen, gefördert haben soll. Derartige Feststellungen lagen nahe, da nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe anzunehmen ist, dass weder ███ noch seine Abnehmer über die erforderlichen Einfuhrgenehmigungen verfügten. Das Landgericht hätte auch prüfen müssen, ob das Verbringen der Waren in das Bundesgebiet (Art. I Abs. 2) und deren nachfolgende Veräußerung als eine Handlung anzusehen sind. Es hat aber nur angenommen, dass ███ durch die Veräußerung der Schmuggelwaren an inländische Abnehmer und durch die Verfügung über den Kaufpreis ein Devisenvergehen begangen und die Angeklagte hierzu Beihilfe geleistet habe. Hiernach käme eine Verurteilung auf Grund der Vorschriften des Art. I Abs. 1 Ziff. d und h des Gesetzes Nr. 53 in Frage, sofern sich ausreichende Feststellungen zur inneren Tatseite treffen lassen. Hierzu hat das Landgericht bisher nur gesagt, dass die Angeklagte die Notwendigkeit der devisenrechtlichen Genehmigung gekannt habe, sofern Geschäfte über Vermögenswerte zwischen Personen im Inland und im Ausland abgeschlossen werden sollten. Darin liegt noch nicht die Feststellung, dass die Angeklagte das Fehlen einer solchen Genehmigung kannte oder für möglich hielt.

Die neue Verhandlung wird dem Landgericht Gelegenheit geben, die Feststellungen zur äußeren und inneren Tatseite des Devisenvergehens zu ergänzen.

Auch die Entscheidungen über die Nebenstrafen bedürfen weiterer Begründung. Das Landgericht muss selbständig darlegen, wie die Wertersatzstrafe von 4.000 DM berechnet worden ist. Die Bezugnahme auf den Antrag des Nebenklägers genügt nicht. Die Berechnungsgrundlagen, nämlich Art und Menge der nicht mehr greifbaren Waren und ihre beim Verkauf zur Zeit des Urteils im Inland erzielbaren Preise, müssen aus dem Urteil selbst hervorgehen.

Bundesrichter Dr. Koeniger Busch

Krauss ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert.

KraussMaass
ScharpenseelGee
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