Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen versuchten Totschlags als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 42/91
Datum
24.04.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der 3. Strafsenat des BGH verwirft die Revision gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dresden als unbegründet. Die Nachprüfung ergab keinen Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten (§ 349 Abs. 2 StPO). Es fehlten Anhaltspunkte, dass abweichende Vernehmungen oder der Verzicht auf Teilverlesung zu anderen Feststellungen geführt hätten. Die bloße Beibehaltung einer Verfahrensnorm verletzt nicht das Rechtsstaatsprinzip.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die rechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergibt, der das Urteil zuungunsten des Angeklagten beeinflusst (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).

2

Für die Begründetheit einer Revisionsrüge müssen Anhaltspunkte bestehen, dass die erstinstanzliche Entscheidung bei abweichender Verfahrensgestaltung andere Feststellungen getroffen hätte.

3

Die bloße Beibehaltung einer Verfahrensvorschrift bei gesetzlicher Änderung begründet nicht ohne Weiteres einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip.

4

Fehlt eine substanziierte Darlegung, dass ergänzende Vernehmungen oder der Verzicht auf Teilverlesungen zu für den Angeklagten günstigeren Feststellungen geführt hätten, rechtfertigt dies keine erfolgreiche Revisionsrüge.

Vorinstanzen

Bezirksgerichts Dresden, 7. September 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3. Strafsenat 3 StR 42/91 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Uwe L ███ aus ███, geboren am ███ 1967 in ███, wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 1991 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dresden vom 7. September 1990 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Es fehlt jeder Anhalt, dass das Bezirksgericht andere Feststellungen getroffen hätte, wenn es zu den Geständnissen des Angeklagten nur die Vernehmungsperson gegebenenfalls mit Vorhalten angehört und von der nach § 224 Abs. 2 StPO-DDR zulässigen Teilverlesung der Protokolle abgesehen hätte. In dem Umstand, dass § 224 Abs. 2 StPO-DDR durch das 6. Strafrechtsänderungsgesetz-DDR vom 29. Juni 1990 (GBl.-DDR I S. 526) nicht geändert worden ist, kann ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip nicht gesehen werden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

RußRissing-van SaanMiebach
ZschockeltBlauth
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