Revision teilweise stattgegeben: Tateinheit statt Tatmehrheit bei Körperverletzungen, Einzelgeldstrafe entfällt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 428/96
- Datum
- 06.11.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Revisionssenat kann den Schuldspruch ändern und mehrere rechtlich zusammenhängende Delikte als Tateinheit statt Tatmehrheit werten, wenn sich dies aus der Sachlage ergibt.
§ 265 StPO steht einer Änderung des Schuldspruchs auf Revision nicht entgegen, wenn der Angeklagte sich auf entsprechenden Verfahrenshinweis nicht anders hätte verteidigen können.
Eine vom Landgericht festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO als Strafe für eine als einheitlich zu beurteilende Tat aufrechterhalten werden.
Eine zusätzlich verhängte Einzelgeldstrafe ist aufzuheben, wenn sie Teil desselben einheitlichen Tatgeschehens ist und ihr Wegfall die Festsetzung der Gesamtstrafe voraussichtlich nicht zu Ungunsten des Verurteilten beeinflusst.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 30. Mai 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 428/96 vom 6. November 1996 in der Strafsache gegen [REDACTED] aus L[REDACTED], geboren am [REDACTED] 1968 in [REDACTED], wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. November 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 30. Mai 1996 dahingehend geändert, dass
a) der Angeklagte der Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, sowie der Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch schuldig ist und
b) wegen der Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten festgesetzt wird, hingegen die Einzelgeldstrafe wegen Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin [REDACTED] entfällt.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, und wegen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Schmerzensgeldansprüche der Nebenklägerinnen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat nur zum geringen Teil Erfolg.
Wie im Antrag des Generalbundesanwalts vom 9. Oktober 1996 im Einzelnen dargelegt ist, sind die Körperverletzungen zum Nachteil der Zeuginnen [REDACTED] und [REDACTED] entgegen der Annahme des Landgerichts nicht in Tatmehrheit, sondern in Tateinheit begangen. Der Senat ändert den Schuldspruch daher entsprechend ab. § 265 StPO steht nicht entgegen. Nach Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass sich der Angeklagte, der die Misshandlungen, wenn auch in abgeschwächter Form, eingeräumt hat, auf entsprechenden Hinweis nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten, die das Landgericht für die – zu Unrecht – als rechtlich selbständig gewertete Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin [REDACTED] und die tateinheitlich dazu begangenen Delikte der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs festgesetzt hat, kann entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts als Einzelstrafe für die als eine einheitliche Tat (§ 52 StGB) zu beurteilenden Körperverletzungen an den Zeuginnen [REDACTED] und [REDACTED] (in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung) in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO aufrechterhalten werden.
Die wegen eines Teils derselben Tat (Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin [REDACTED]) außerdem noch ausgesprochene Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 DM muss hingegen entfallen. Unter den gegebenen Umständen kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei richtiger Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses auf eine geringere Einzelstrafe als sechs Monate Freiheitsstrafe erkannt hätte. Der Senat kann angesichts der Zahl und Höhe der Einzelfreiheitsstrafen ferner ausschließen, dass sich der Wegfall der Einzelgeldstrafe bei der Festsetzung der Gesamtstrafe zugunsten des Angeklagten ausgewirkt hätte.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gemessen am Ziel der Revision ist der Erfolg so gering ausgefallen, dass es nicht unbillig erscheint, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Revisionsverfahrens sowie seinen notwendigen Auslagen und denen der Nebenklägerinnen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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